Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach
Rn. 53
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Der passive Ausgleichsposten ist rechtssystematisch als Bilanzierungshilfe (kein WG) zum Zweck der Vermeidung einer sofortigen Belastungswirkung durch den unechten Realisationsvorgang der Entstrickung einzuordnen (vgl BT-Drucks 16/3369, 5; Prinz, DStJG 34 2011, 145; Hoffmann, DB 2007, 652; Hoffmann, PiR 2007, 90; Lange, StuB 2007, 265; Benecke/Schnitger, IStR 2007, 23; Goebel/Jenet/Franke, IStR 2010, 236; Bodden in Korn, § 4g EStG Rz 50 (September 2019); aA Kramer, DB 2007, 2338: reiner Merkposten).
Als Bilanzierungshilfe ist der Ausgleichsposten in der Bilanz zu zeigen (Wassermeyer, DB 2008, 430, 432; Prinz, DStJG 34 2011, 145; Kahle/Eichholz, FR 2015, 7, 8; Atilgan, NWB 2016, 947). Der Gesetzgeber wollte die Rechtsfolgen einer WG-Überführung in ausländische Betriebsstätten ausweislich der gewählten Technik eines fiktiven Entnahmegewinns (§ 4 Abs 1 S 3 EStG) bzw eines fiktiven Veräußerungsgewinns bei KapGes (§ 12 Abs 1 S 1 KStG) offenbar in der Bilanz erfassen. Die FinVerw hat sich hierzu nicht explizit positioniert, sieht den Ausweis des Ausgleichspostens nach § 4g EStG allerdings in der Kerntaxonomie 6.5 (BMF v 09.07.2021, BStBl I 2021, 911) im Berichtsbestandteil Bilanz unter "Sonstige Sonderposten" vor.
Rn. 54
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Es handelt sich um einen ausschließlich der steuerlichen Gewinnermittlung dienenden Buchungsvorgang, der sich im Gewinn des deutschen Stammhauses niederschlägt. Ob die Gewinnabgrenzung nach der direkten oder indirekten Methode erfolgt, ist unerheblich (so Wassermeyer, DB 2008, 431; aA Kramer, DB 2007, 2338 und DB 2008, 434). Kramer zufolge soll der Ausgleichsposten nicht in der StB, sondern in der Betriebsstättenbilanz angesetzt werden. Da auch eine Betriebsstättenbilanz der steuerlichen Gewinnermittlung dient, stellt diese eine StB dar. Ein nach § 4 Abs 1, § 5 EStG gewinnermittelndes inländisches Unternehmen hat für das Unternehmen als Ganzes eine Bilanz (und GuV) zu erstellen (BFH v 16.02.1996, I R 43/95, BStBl II 1997, 128; vgl auch BMF v 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 Tz 1.1.4.2.). In der Zusammenfassung aller Betriebsstätten entsteht eine Gesamt-StB (Begriff nach Wassermeyer, DB 2008, 431). Für den Ergebniseffekt des Ausgleichspostens nach § 4g EStG bleibt die Gewinnabgrenzungsmethode im Ergebnis gleichgültig. Im Ergebnis werden 4/5 der aufgedeckten stillen Reserven (s Rn 60) im Übertragungsjahr gewinnmindernd berücksichtigt mit korrespondierender Gewinnerhöhung in den Folgejahren.