a) Primäres Unionsrecht
Rn. 54
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Auch im Europarecht findet sich möglicherweise ein Ansatzpunkt für einen Verstoß der Zinsschranke gegen höherrangiges Recht, da ein Verstoß der Zinsschranke gegen die Niederlassungsfreiheit (Art 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sowie gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) im Raum steht.
Rn. 55
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Als Grund wird in diesem Zusammenhang insb angeführt, dass durch § 15 S 1 Nr 3 KStG inländische StPfl eine Besserstellung erfahren, weil ein Organkreis iSd Zinsschranke als ein Betrieb gilt u damit durch die Begründung einer Organschaft möglicherweise die Anwendung der Zinsschranke vermieden werden kann (Körner, Ubg 2011, 610, 616; Goebel/Eilinghoff, DStZ 2010, 550, 558; Homburg, FR 2007, 717, 723; Musil/Volmering, DB 2008, 12, 15; Knopf/Bron, BB 2009, 1222, 1223; Wilke/Süss, FR 2009, 796). Dagegen argumentieren andere Stimmen in der Literatur, dass die Zinsschranke nicht gegen EU-Recht verstoße, weil die Regelung inländische StPfl nicht bevorzuge, sondern für alle StPfl gelte (ua Korn in Korn, § 4h EStG Rz 28 (Juli 2015)).
Rn. 56
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In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass seit der sog "kleinen Organschaftsreform" (enthalten im Gesetz zur Änderung u Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung u des steuerlichen Reisekostenrechts v 25.02.2013, BStBl I 2013, 188) auch ausländische Tochtergesellschaften Organgesellschaft sein können, sofern diese über eine inländische Geschäftsleitung verfügen, einen entsprechenden Gewinnabführungsvertrag abschließen u diesen tatsächlich durchführen. Verfügt eine ausländische Muttergesellschaft über eine inländische Betriebsstätte, für deren Einkünfte ein deutsches Besteuerungsrecht besteht, u ist die Beteiligung an der Organgesellschaft der Betriebsstätte zuzurechnen, so kann die ausländische Muttergesellschaft Organträger sein. Im Ergebnis sollte somit unter Beachtung des Gesetzeswortlauts eine Ungleichbehandlung von inländischen u ausländischen Rechtsträgern entschärft sein. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass faktisch der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags bei einer ausländischen KapGes im EU/EWR-Ausland daran scheitern kann, dass das ausländische Handelsrecht Gewinnabführungsverträge möglicherweise nicht kennt (Dötsch/Pung, DB 2013, 2169).
Rn. 57
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Hinsichtlich des niederländischen Organschaftssystems hat der EuGH entschieden, dass eine Verrechnung von Gewinnen u Verlusten nur zwischen inländischen Rechtsträgern nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt (EuGH v 25.02.2010, C-337/08, HFR 2010, 540 Rs X-Holding BV). Damit sollte mE auch die Begrenzung der Verrechnung von Gewinnen u Verlusten nur zwischen inländischen Rechtsträgern im deutschen Organschaftsrecht nicht gegen den AEUV verstoßen (glA Möhlenbrock/Pung in D/P/M, § 8a Rz 31, April 2015).
Rn. 58–59
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vorläufig frei
b) Sekundäres Unionsrecht
Rn. 60
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In der Literatur wird auch ein möglicher Verstoß der Zinsschranke gegen die Zins- u Lizenzgebührenrichtlinie (Richtlinie 2003/49/EG des Rates v 03.06.2003, Richtlinie über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen u Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten, Abl L 157, 49) angenommen (ua Dörr/Fehling, NWB F 2, 9375, 9376; Förster in Gosch, Exkurs § 4h EStG Rz 39, 2. Aufl (jetzt verneinend, Förster in Gosch, § 8a KStG Rz 58, 3. Aufl 2015); Goebel/Eilinghoff, DStZ 2010, 550, 560; Knopf/Bron, BB 2009, 1222, 1223). Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, ob die Richtlinie nur die Besteuerung des FK-Gebers betrifft. Der EuGH hat in der Rs Scheuten Solar zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung entschieden, dass die Richtlinie nur den Zinsempfänger schützt (EuGH v 21.07.2011, C-397/09, BStBl II 2012, 528 Rs Scheuten Solar). Auf dieser Grundlage sollte wohl auch ein Verstoß der Zinsschranke gegen die Zins- u Lizenzgebührenrichtlinie ausscheiden.
Rn. 61–62
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vorläufig frei