1. Persönlicher Anwendungsbereich
Rn. 23
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Die Zinsschranke gilt unabhängig von der Rechtsform für alle StPfl, die einen "Betrieb" iSd Zinsschranke unterhalten u mit diesem Gewinneinkünfte erzielen. Die Zinsschranke ist somit nicht betriebs- o personenbezogen. Im Rahmen dessen ist unbeachtlich, ob die Zinsen an einen Gesellschafter o an fremde Dritte (zum Beispiel an ein Kreditinstitut) gezahlt werden. Somit findet die Zinsschranke grds für alle im Inland unbeschränkt u beschränkt StPfl, unabhängig von ihrer Organisationsform, Anwendung. Als StPfl kommen idS sowohl Einzelunternehmen, Mitunternehmerschaften als auch Körperschaften (gem § 8a Abs 1 KStG mit bestimmten Modifikationen) in Betracht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Art der Gewinnermittlung. § 4h EStG differenziert dabei nicht, ob der Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG (BV-Vergleich) o nach § 4 Abs 3 EStG (EÜR) ermittelt wird.
Rn. 24–25
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
vorläufig frei
2. Sachlicher Anwendungsbereich
Rn. 26
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Die Vorschrift enthält in § 4h Abs 3 S 2–4 EStG eine eigene Zinsdefinition. Danach werden für Zwecke der Zinsschranke sowohl Zinsaufwendungen als auch Zinserträge eines Betriebs berücksichtigt, die aus der Überlassung von FK beziehungsweise aus Kapitalforderungen jeder Art (weiter Zinsbegriff) resultieren u den maßgeblichen Gewinn gemindert bzw erhöht haben. Die Zinsschranke stellt dabei allein auf die Qualifikation bestimmter Aufwendungen als Zinsen iSd Zinsschranke ab. Eine Differenzierung weder nach der Art, Höhe, Laufzeit o Marktüblichkeit einer Fremdfinanzierung noch nach der Person des Geldgebers ist dabei grds unerheblich (bei allerdings nochmals strengeren Zusatzregelungen in § 8a KStG für Gesellschafterfremdfinanzierungen). Voraussetzung der Anwendbarkeit v § 4h EStG ist allein, dass die anfallenden Zinsen nach allg Grundsätzen u sonstigen Vorschriften (im Inland) zum Abzug als BA zugelassen wären.
Rn. 27–28
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
vorläufig frei
3. Zeitlicher Anwendungsbereich
Rn. 29
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Die Zinsschranke gilt erstmals für Wj, die nach dem 25.05.2007 (Tag des Beschlusses des Deutschen Bundestages über das UnternehmensteuerreformG 2008) beginnen u nicht vor dem 01.01.2008 enden (§ 52 Abs 12d EStG aF, § 34 Abs 6a S 3 KStG). Bei Unternehmen, bei denen das Wj dem Kj entspricht, gilt die Zinsschrankenregelung gem § 4h EStG erstmals ab dem Wj 2008. Bei abweichendem Wj, das nach dem 25.05.2007 beginnt, kommt die Zinsschranke bereits für das in 2007 beginnende Wj zur Anwendung, sofern es sich nicht um ein Rumpf-Wj handelt, welches vor dem 01.01.2008 endet.
Rn. 30–31
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
vorläufig frei