A. Maßgeblicher Gewinn/Einkommen
Rn. 130
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Für die Bestimmung des Zinsabzugs ist das verrechenbare EBITDA zu ermitteln. Als Ausgangsgröße wird hierzu der in § 4h Abs 3 S 1 EStG definierte maßgebliche Gewinn herangezogen. Es gelten zunächst die Vorgaben des EStG, also die Gewinnermittlung durch BV-Vergleich nach § 4 Abs 1 S 1 EStG o durch EÜR nach § 4 Abs 3 EStG.
Rn. 131
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Zur Ermittlung des stpfl Gewinnes kann in der üblichen Form vorgegangen werden:
|
Jahresüberschuss nach HGB |
+/./. |
Überleitung auf StB, zB bei Drohverlustrückstellungen durch Mehr-Weniger-Rechnung |
= |
Steuerbilanzgewinn |
./. |
Steuerfreie Erträge (InvZul, Dividenden) |
+ |
Nicht abzugsfähige BA |
= |
Stpfl Gewinn |
Bei Körperschaften tritt an die Stelle des steuerlichen Gewinns das Einkommen (§ 8a Abs 1 S 1 KStG), dh der (insb) durch vGA u verdeckte Einlagen korrigierte Gewinn.
Rn. 132
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Ausländische Einkünfte sind nur insoweit zu berücksichtigen, als diese im Inland stpfl sind. Bei Inbound-Investitionen geht nur der im Inland stpfl Teil der Einkünfte in die Ermittlung des steuerlichen EBITDA nach § 4h Abs 1 EStG ein.
Rn. 133
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Mitunternehmerschaften sind eigenständige Gewinnermittlungssubjekte u stellen deshalb eigenständige Zinsschrankenbetriebe dar. Der maßgebliche Gewinn einer Mitunternehmerschaft umfasst den Gesamthandsbereich der Mitunternehmerschaft einschließlich Ergänzungsbilanzen u den Sonderbereich (Sonderbilanzergebnis, Sondervergütungen) der Mitunternehmer. IRd § 4h EStG nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen sind den Mitunternehmern nach Auffassung der FinVerw (BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718 Rz 51) auch dann nach dem allg Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, wenn die Zinsaufwendungen aus dem Sonderbereich eines Mitunternehmers stammen.
Sondervergütungen haben keinen materiellen Einfluss auf den Gesamtgewinn einer Mitunternehmerschaft, weil sie sowohl im Gesamthandsgewinn der Mitunternehmerschaft als auch (mit gegenteiligem Vorzeichen) im Sonderbereich der Mitunternehmerschaft berücksichtigt sind.
Rn. 134–135
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
vorläufig frei
B. Zinsaufwendungen u Zinserträge
1. Begriffsdefinition
Rn. 136
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Die Zinsschranke enthält eine eigenständige Definition der Zinsen für Zwecke der Zinsschranke. Zinsaufwendungen sind nach § 4h Abs 3 S 2 EStG "Vergütungen für FK, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben". Spiegelbildlich dazu sind Zinserträge nach § 4h Abs 3 S 3 EStG "Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben". Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/481, 49) kann hergeleitet werden, dass es sich um die vorübergehende Überlassung von Geld-Kapital handeln muss. FK sind damit alle als Verbindlichkeit passivierungsfähigen Kapitalzuführungen in Geld, die nicht zum EK gehören.
Rn. 137
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Zum FK gehören insb:
- fest u variabel verzinsliche Darlehen (auch soweit es sich um Darlehensforderungen u Darlehensverbindlichkeiten iSd § 8b Abs 3 S 4ff KStG handelt),
- partiarische Darlehen,
- typisch stille Beteiligungen,
- Gewinnschuldverschreibungen und
- Genussrechtskapital (mit Ausnahme des EK-Genussrechtskapitals iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG).
Rn. 138
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Die Abgrenzung von FK u EK erfolgt nach steuerlichen Grundsätzen u nicht nach Handelsrecht. Auch die Dauer der Überlassung des FK sowie die Bezeichnung sind unbeachtlich. Folglich ist auch eine kurzfristige Kapitalüberlassung bereits ausreichend für die Berücksichtigung iRd Zinsschranke.
Rn. 139
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Korrespondierend zu dem Zinsaufwendungsbegriff sind Zinserträge Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art (weiter Zinsbegriff), die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben. Spiegelbildlich handelt es sich bei den Zinserträgen des Empfängers um Zinsaufwendungen des Leistenden. Ent sprechend sind mE die beiden Begrifflichkeiten gleich auszulegen, es besteht eine Art Korrespondenzprinzip.
Rn. 140–141
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
vorläufig frei
2. ABC der Zinsaufwendungen u Zinserträge
Rn. 142
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Auf- u Abzinsung von unverzinslichen o niedrig verzinslichen Verbindlichkeiten o Forderungen führt zu Zinsaufwendungen bzw -erträgen, die für Zwecke der Zinsschranke zu berücksichtigen sind. Nach Ansicht der FinVerw sind jedoch solche Erträge für Zwecke der Zinsschranke unbeachtlich, sofern diese aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs 1 Nr 3 EStG resultieren (BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718 Rz 27).
Eine entgegengesetzte Auffassung hat das FG Münster v 17.11.2017, 4 K 3523/14 F, EFG 2018, 98 (Rev eingelegt, BFH Az IV R 16/17) vertreten u dahingehend entschieden, dass auch Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten zu den Zinserträgen iSd § 4h Abs 3 S 3 u 4 EStG gehören, die mit Zinsaufwendungen bei der Berechnung der Zinsschrankenfreigrenze zu verrechnen sind. ME ist der Argumentation des FG Münster zu folgen, da sich insb aus dem Wortlaut des § 4h Abs 3 S 3 u 4 EStG ("Die Auf- u Abzinsung unverzinslicher o niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten o Kapitalford...