Kessler/Köhler/Knörzer, Die Zinsschranke im Rechtsvergleich, IStR 2007, 419.

 

Rn. 313

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Vor dem Hintergrund der Berechnungsparameter für die Zinsabzugsbeschränkung sind im Bereich von Holdinggesellschaften regelmäßig folgende Aspekte relevant:

  • hoher FK-Anteil.
  • kein Anfall von AfA-Aufwand.
  • Für den Ausnahmetatbestand des EK-Vergleichs (s Rn 108ff) sind die Buchwerte von Anteilen an anderen Konzerngesellschaften beim EK auf Ebene der Holding zu kürzen.
  • Die 30 %-Grenze des (steuerlichen) EBITDA wird bei Holdinggesellschaften regelmäßig aufgrund der 95 %igen Beteiligungsertragsbefreiung überschritten.
 

Rn. 314

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Da die Zinsabzugsbeschränkungsregelung generell von einer Missbräuchlichkeit der Fremdfinanzierung ausgeht (s Rn 1ff), verlangt diese also in spiegelbildlicher Betrachtung eine EK-Finanzierungsquote von 100 %, um als nicht missbräuchlich zu gelten. Allerdings sind bei Holdingstrukturen hohe Fremdfinanzierungsquoten üblich. Auch eine spürbare Erhöhung der EK-Quote würde bezüglich der Zinsabzugsbeschränkung wegen der Buchwertkürzung für den Beteiligungsbesitz die (vollumfängliche) Zinsabzugsfähigkeit nicht herstellen, sondern allenfalls in geringem Umfang erlauben. Dabei läuft regelmäßig auch die Bilanzsummenkürzung um bestimmte Forderungen ins Leere, soweit das EK der Holdinggesellschaft durch die Beteiligungskürzung aufgezehrt ist. Die Escape-Klausel nach § 4h Abs 2 Buchst c EStG (s Rn 108ff) ist allg kaum erreichbar u scheidet bei Holdinggeselschaften grds mangels eines nennenswerten eigenen EK (abzüglich Beteiligungsbuchwerte) aus.

 

Rn. 315

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Zinsschranke ist für die Holding besonders hoch gelegt wegen der Kürzung des EBITDA um die Beteiligungserträge u des Nichtvorhandenseins von AfA-Aufwand etc. Es verbleibt bei einem (betrieblichen) Zinsaufwand im weitgehend nicht abzugsfähigen Bereich, der zwar vorgetragen werden kann (s Rn 91ff), doch regelmäßig nicht o sogar nie zum Abzug kommt. Die Freigrenze (s Rn 95ff) kommt nur in kleineren Holding-Strukturen zur Anwendung.

 

Rn. 316

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

 

Rn. 317

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Als nennenswerte Gestaltungsempfehlung bietet sich lediglich die Sitzverlegung ins Ausland an.

 

Rn. 318–319

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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