A. Einkünfteermittlung
Rn. 10
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Soweit für die Besteuerung der beschränkt StPfl Einkünfte zu ermitteln sind und nicht wie beim (abgeltenden) Quellensteuerabzug grds an die Einnahmen angeknüpft wird, gelten die allg Vorschriften:
- Anwendung des objektiven Nettoprinzips und
- Abstellen auf die Veranlassung von BA und WK.
Rn. 11
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Die Aufwendungen müssen aber für Zwecke ihrer Abziehbarkeit mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 50 Abs 1 S 1 EStG). Dies ist dann der Fall, wenn die BA und WK durch eine Tätigkeit oder Leistung veranlasst sind, die der Erzielung der jeweiligen inländischen Einkünfte dienen. Dementsprechend können grds auch vorweggenommene und nachträgliche Aufwendungen abziehbar sein (s etwa BFH v 24.04.1992, BStBl II 1992, 666). Die Abziehbarkeit setzt keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang iSd § 3c EStG voraus, sodass bspw auch indirekte Kosten in Gestalt anteiliger Gemeinkosten berücksichtigt werden können. Eine Veranlassung von Aufwendungen durch nicht steuerbare andere Einkünfte reicht hingegen nicht aus. Die allg Abgrenzungsvorschrift des § 12 EStG ist zu beachten.
Rn. 12
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WK-Pauschbeträge nach § 9a EStG werden grds zum Abzug zugelassen. Bei beschränkt stpfl ArbN, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG beziehen, werden die Pauschbeträge bei nur zeitanteiligem Zufließen der Einkünfte – notfalls tagesgenau – entsprechend gekürzt (§ 50 Abs 1 S 6 EStG). Der Abzug von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten ist auf der Grundlage von § 10 Abs 1 Nr 5 EStG für beschränkt stpfl ArbN möglich (§ 50 Abs 1 S 5 u 6 EStG). Der Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs 9 EStG ist zu berücksichtigen.
Rn. 13
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Im Falle der Veranlagung, nicht aber beim abgeltenden Steuerabzug nach § 50 Abs 2 S 1 EStG, ist bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte ein Verlustausgleich nach § 2 Abs 3 EStG ohne Einschränkung möglich. Ebenfalls kann ein Verlustabzug gemäß § 10d EStG vorgenommen werden.
B. SA und ag Belastungen
Rn. 14
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SA sind nach § 50 Abs 1 S 4 EStG grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt etwa für Spenden, weil § 10b EStG nicht unter den ausgeschlossenen Vorschriften aufgeführt ist. Ferner ist abweichend von § 50 Abs 1 S 4 EStG auf Basis des durch das JStG 2020 neu eingefügten § 50 Abs 1a EStG ein Abzug von Beiträgen zu Versorgungseinrichtungen für EU- oder EWR-Staatsangehörige sowie Schweizer Staatsangehörige unter gewissen Voraussetzungen möglich. Der neue Absatz dient der Umsetzung des Urt des EuGH v 06.12.2018, C-480/17, BFH/NV 2019, 190 in der Rechtssache Montag, wonach die Niederlassungsfreiheit den Abzug von Pflichtbeiträgen an eine berufsständische Altersversorgungseinrichtung erfordert, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat besteht (s BMF v 26.06.2019, BStBl I 2019, 624). Gemäß § 52 Abs 46 S 2 EStG ist § 50 Abs 1a EStG erstmals auf Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 geleistet werden.
Rn. 15
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Bei beschränkt stpfl ArbN mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG bleiben die Vorschriften über den Abzug erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs 1 Nr 5 EStG, von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a, Nr 3 u Abs 3 EStG und des SA-Pauschbetrags gemäß § 10c EStG hingegen anwendbar, soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in denen Einkünfte iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG erzielt werden (§ 50 Abs 1 S 5 EStG). Diese Ausnahmeregelung ist der Höhe nach auf die bezogenen Einkünfte iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG begrenzt. Die Jahres- und Monatsbeträge der Pauschalen ermäßigen sich ebenfalls zeitanteilig, wenn Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG nicht während eines vollen Kj oder Kalendermonats zugeflossen sind (§ 50 Abs 1 S 6 EStG). Der ArbN kann die Berücksichtigung der Ausnahmeregelung des § 50 Abs 1 S 5 EStG ggf auch im LSt-Abzugsverfahren geltend machen. Entsprechend § 50 Abs 2 S 2 Nr 4 Buchst a EStG wird die grds Abgeltungswirkung des LSt-Abzugs insoweit aufgehoben.
Rn. 16
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Entsprechend § 50 Abs 1 S 4 EStG ist ein Abzug von ag Belastungen iSd §§ 33, 33a u 33b EStG ausgeschlossen.
C. Freibeträge
Rn. 17
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Soweit sie nicht durch § 50 EStG oder die jeweiligen Vorschriften im EStG ausdrücklich ausgeschlossen sind, gelten Freibeträge grds auch für beschränkt StPfl. Explizit ausgeschlossen sind etwa der Freibetrag gemäß § 16 Abs 4 EStG für Veräußerungs- und Aufgabegewinne, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24b EStG und die Kinderfreibeträge iSd § 32 EStG. Der in der Vorschrift des § 17 Abs 3 EStG enthaltene Freibetrag wird allerdings bspw nicht ausgeschlossen.
D. Tarif
Rn. 18
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Die tarifliche Steuer berechnet sich entsprechend § 50 Abs 1 S 2 Hs 1 EStG nach § 32a Abs 1 EStG, mithin nach dem zvE....