A. Entstehungszeitpunkt
Rn. 57
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Die ESt in Form der Abzugsteuer entsteht abweichend von § 38 AO mit dem Zufluss der Einnahmen beim Vergütungsgläubiger (§ 50a Abs 5 S 1 EStG).
§ 73c EStDV enthält dazu eine Konkretion dahin, dass es bei Zahlung, Verrechnung, Gutschrift, Zahlungsaufschub wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten des Vergütungsschuldners als auch bei Vorschüssen immer auf die tatsächliche Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift ankommt. Bei Sachzuwendungen kann es mitunter schwierig sein, den exakten Entstehungszeitpunkt zu bestimmen.
B. Einbehaltung
Rn. 58
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Im Steuerentstehungszeitpunkt (s Rn 57) hat der Vergütungsschuldner nach § 50a Abs 5 S 2 EStG den Steuerabzug für Rechnung des Vergütungsgläubigers (Steuerschuldners) vorzunehmen. Der Vergütungsschuldner muss somit bereits im Zeitpunkt des Abflusses der Vergütung diese entsprechend kürzen.
Rn. 59
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Vergütungsschuldner ist der zivilrechtlich zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete, bspw
Rn. 60
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Der Vergütungsgläubiger ist grds der Steuerschuldner, worauf auch die entsprechende Klammerdefinition in § 50a Abs 5 S 2 EStG hindeutet. Fraglich ist jedoch, ob dieser Grundsatz auch gilt, wenn der Rechtsträger, der zivilrechtlich Anspruch auf die Vergütung hat, aus steuerlicher Sicht als transparent anzusehen ist. So qualifizieren bspw bei einer PersGes die natürlichen Personen oder Körperschaften als Gesellschafter der PersGes als Steuerschuldner und mE damit auch als Vergütungsgläubiger.
C. Anmeldung und Abführung
Rn. 61
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Die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer ist gemäß § 50a Abs 5 S 3 EStG nach Maßgabe des § 73e EStDV innerhalb von zehn Tagen des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats (10.04., 10.07., 10.10. und 10.01.) vom Vergütungsschuldner beim BZSt anzumelden und an das BZSt abzuführen. Maßgebend ist die tatsächlich einbehaltene Quellensteuer, nicht aber die rechtlich einzubehaltende Steuer.
Rn. 62
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Die Anmeldepflicht existiert gemäß § 73e S 3 EStDV auch dann, wenn ein Steuerabzug aufgrund von § 50a Abs 2 S 3 o Abs 4 S 1 EStG oder eines anwendbaren DBA (teilweise) unterblieben ist.
Rn. 63
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Für die Anmeldung gelten die §§ 167, 168 AO. Sowohl der Vergütungsschuldner als auch der -gläubiger können die Anmeldung mit Einspruch und nachfolgender Klage anfechten. Als vorläufiger Rechtsschutz kommt Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO und § 69 FGO in Betracht.
Rn. 64
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Ferner hat der Vergütungsschuldner gemäß § 73d EStDV besondere Aufzeichnungen zu führen. Im Einzelnen handelt es sich um:
- Name und Wohnung des beschränkt stpfl Steuerschuldners;
- Höhe der Vergütungen in Euro;
- Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen BA oder WK;
- Tag, an den die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind und
- Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen Steuer.
D. Haftung
Rn. 65
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Entsprechend § 50a Abs 5 S 4 EStG besteht eine Haftung des Vergütungsschuldners für die Einbehaltung als auch für die Abführung der Steuer. Die Haftung besteht ihrem Umfang nach nur insoweit, als die Steuer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden noch besteht.
Rn. 66
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Das FA hat die Steuer bei dem Vergütungsschuldner per Haftungsbescheid anzufordern (§ 73g EStDV). Für den Erlass und die Änderung eines Haftungsbescheids gelten kraft der Verweisung in § 191 Abs 3 AO die gleichen Festsetzungsfristen wie für Steuerbescheide, mit einer speziellen Regelung zur Ablaufhemmung.
Rn. 67
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Eine Haftungsinanspruchnahme ist nach § 191 Abs 5 AO mit Rücksicht auf die Akzessorietät der Haftung ferner ausgeschlossen, wenn für die Quellensteuer schon bei Erlass des Haftungsbescheids Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung eingetreten ist oder eine Erlasssituation vorliegt. Eine Ausnahme gilt nur bei Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei des Haftungsschuldners.
Rn. 68
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Die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid bedarf als Ermessensentscheidung der Begründung. Bei ausländischen StPfl ist angesichts der Schwierigkeiten der Beitreibung im Ausland die Inanspruchnahme eines inländischen Haftungsschuldners nicht ermessenfehlerhaft (s BFH v 22.10.1986, BStBl II 1987, 171).
Rn. 69
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Der Haftungsbescheid kann durch Einspruch und Klage
- sowohl durch den Vergütungsschuldner
- als auch durch den Vergütungsgläubiger
angefochten werden. Als vorläufiger Rechtsschutz kommt Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO und § 69 FGO in Betracht.
E. Inanspruchnahme des Steuerschuldners
Rn. 70
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Gemäß § 50a Abs 5 S 5 EStG kann der Steuerschuldner nur in Anspruch genommen werden, wenn der Vergütungsschuldner den Steuerabzug nicht vorschriftsgemäß vorgenommen hat. Voraussetzung für die Inanspruchn...