Schrifttum:
Findeis, KapSt – Außenprüfung unter dem Regime der AbgSt, DB 2009, 2397;
Desens, Wer ist ein "am Verfahren Beteiligter" iSd § 50b EStG?, FR 2012, 946;
Herzberg, Zu einem neuen Verständnis des § 30a AO im Kontext von AbgSt-Prüfungen, DStR 2014, 1535.
I. Rechtsentwicklung
Rn. 1
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Die Vorschrift wurde durch das KSt-ReformG v 31.08.1976 (BGBl I 1976, 2597) in das EStG eingefügt.
Das HBeglG 1989 v 20.12.1988 (BGBl I 1989, 22 620) erweiterte das Prüfungsrecht auf die Fälle der Nichtvornahme des Steuerabzugs.
Durch das StÄndG 2003 v 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) wurde die Norm ergänzt um das Recht auf die Prüfung der Verhältnisse, die für die Mitteilungen an das BZSt (vor 2006: das Bundesamt für Finanzen) nach § 45e EStG von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen.
Infolge des JStG 2007 v 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) erstreckt sich der Katalog der Prüfungsfelder auch auf die Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG aF.
Mit Wirkung vom 01.09.2009 wurde des EStG neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Die Vorschrift wurde unverändert übernommen und ist in dieser Fassung noch in Kraft.
II. Inhalt und Bedeutung
Rn. 2
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Die Prüfungskompetenz der FinBeh wird durch § 50b EStG über den Anwendungsbereich der §§ 193ff AO hinaus ausgedehnt. § 50b EStG räumt den für die Besteuerung zuständigen FinBeh das Recht ein, bei sämtlichen am Verfahren Beteiligten die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen, die für die
- Anrechnung oder Vergütung von KSt,
- Anrechnung oder Erstattung von KapSt,
- Nichtvornahme des Steuerabzugs,
- Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c EStG aF oder
- Mitteilungen an das BZSt nach § 45e EStG
von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen.
Rn. 3
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Die Vorschrift des § 50b EStG soll dazu beitragen, dass nicht nur der Steuerschuldner selbst, sondern jeder am Verfahren Beteiligte die für das jeweilige Verfahren notwendigen Voraussetzungen erfüllt und zB KapSt nicht zu Unrecht erstattet wird. Sie ist demnach als Missbrauchsvermeidungsvorschrift einzustufen. Mangels flächendeckender Prüfung kommt § 50b EStG in erster Linie Präventivwirkung zu.
§ 50b EStG ist somit nur eine ergänzende verfahrensrechtliche Vorschrift, die nicht in Konkurrenz oder im Widerspruch zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anrechnung und Erstattung von KapSt steht.
Rn. 4
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Gemäß § 48a Abs 4 EStG gilt § 50b EStG entsprechend. Demnach sind die FinBeh berechtigt, Verhältnisse, die in Bezug auf die Anmeldung und Abführung des Steuerabzugs bei Bauleistungen bedeutsam oder aufklärungsbedürftig sind, bei sämtlichen am Steuerabzugsverfahren Beteiligten (Leistungsempfänger, Leistende, Haftende) zu prüfen. Zu Details des Verfahrens s BMF v 01.11.2001, BStBl I 2001, 804 und BMF v 27.12.2002, BStBl I 2002, 1399.
III. Zuständige Finanzbehörden
Rn. 5
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Zur Prüfung nach § 50b EStG berechtigt sind die FinBeh. Entsprechend § 6 Abs 2 AO zählen zu den FinBeh neben den in §§ 1f FVG aufgeführten Bundes- und Landes-FinBeh bspw auch die Familienkassen. Durch den Verweis des § 50b S 2 EStG auf §§ 193–203 AO und damit auch auf § 195 AO sind Außenprüfungen grds nur von den für die Besteuerung sachlich und örtlich zuständigen FinBeh (s §§ 16ff AO) durchzuführen. Die für das jeweilige Verfahren zuständige FinBeh kann gemäß § 195 S 2 AO eine andere FinBeh mit der Außenprüfung beauftragen.
Aufgrund des Verweises auf die §§ 193–203 AO besteht aber kein die Bestimmtheit und Anwendbarkeit der Vorschrift beeinträchtigendes Rangverhältnis zwischen unterschiedlichen Gesetzesnormen.
Rn. 6
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Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich bei natürlichen Personen nach § 19 AO (zuständig ist grds das Wohnsitz-FA) und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach § 20 AO (zuständig ist grds das Geschäftsleitungs-FA bzw das FA, in dessen Bezirk sich der Sitz befindet).
Rn. 7
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Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Gesetz über die FinVerw (§ 16 AO). Gemäß § 17 Abs 2 S 1 FVG sind grds die FA als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern sachlich zuständig. So haben etwa die FA das Verfahren zur Anrechnung oder Erstattung von KapSt durchzuführen; dasselbe gilt in Bezug auf die Zinsbesteuerung nach § 45e EStG.
Soweit das BZSt iRd Verfahrens zur Erstattung von KapSt sachlich zuständig ist (etwa in den Fällen der §§ 43b, 44b EStG oder nach den Regelungen der DBA), steht auch ihm ein Prüfungsrecht nach § 50b EStG zu.
IV. Am Verfahren Beteiligte
Rn. 8
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Die Prüfung nach § 50b richtet sich grds gegen alle unbeschränkt oder beschränkt stpfl natürliche oder juristische Personen, die anrechnungs-, vergütungs- oder erstattungsberechtigt sind, des Weiteren gegen solche Personen, die Anspruch auf Absehen vom Steuerabzug haben, ferner gegen Jahresbescheinigungen iSd § 24c EStG aF ausstellende Personen und/oder gegen diejenigen, die unmittelbar am Meldeverfahren entsprechend § 45e EStG beteiligt sind.
Rn. 9
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Ferner kommen jedoch ...