Dr. Barbara Zuber, Stefan Ditsch
A. Regelungsgegenstand und Aufbau der Vorschrift
Rn. 1
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Der durch das AbzStEntModG vom 02.06.2021 (BGBl I 2021, 1259) neu gefasste § 50c EStG übernimmt die bislang in § 50d EStG aF enthaltenen Regelungen, die das Verfahren zur Entlastung von KapSt und vom Steuerabzug nach § 50a EStG auf der Grundlage der §§ 43b, 50g EStG oder einer DBA betreffen. Durch den Umzug der Verfahrensvorschriften, die in den Absätzen 1, 1a, sowie 4 bis 6 des § 50d EStG aF enthalten waren, wurde der zwischenzeitlich auf 14 Absätze angewachsene § 50d EStG aF entlastet und systematisch grundsätzlich auf Vorschriften zur Anwendung von DBA begrenzt.
Das Quellensteuerentlastungsverfahren bleibt in seiner Grundstruktur auch im Rahmen des § 50c EStG unverändert; die Vorschrift bestimmt im Grundsatz den fortbestehenden Quellensteuerabzug trotz entgegenstehender Steuerermäßigungen.
Die Regelungen wurden im Einzelnen vereinfacht und gestrafft und sehen neben redaktionellen Anpassungen in Teilen auch inhaltlich Änderungen vor. Zielsetzung ist neben der Reduzierung der abstrakt bestehenden Gefahr von Doppelerstattungen insbesondere die Prozessoptimierung durch Verringerung der Anzahl von Entlastungsverfahren und die gesetzliche Vorbereitung auf eine vollständig digitalisierte Auftragsbearbeitung beim BZSt (BT-Drs 19/27632, 28).
Rn. 2
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
§ 50c Abs 1 S 1 EStG enthält wie schon bislang § 50d Abs 1 EStG aF den Grundsatz, dass der KapSt-Abzug und der Steuerabzug nach § 50a EStG durch den Schuldner der KapErtr oder Vergütungen auch dann durchzuführen ist, wenn ein DBA, § 43b oder § 50g EStG eine Entlastung von der deutschen Steuer ganz oder teilweise anordnen. Die Steuerfreiheit der Einkünfte wird dabei nicht in Frage gestellt, lässt sich aber wie bisher grundsätzlich nur in dem in § 50c Abs 3 EStG geregelten Erstattungsverfahren durchsetzen (bisher § 50d Abs 1 S 3 bis 6 EStG aF). Ausnahmen vom Grundsatz des Quellensteuerabzugs sieht § 50c Abs 2 EStG (bisher § 50d Abs 2 EStG aF) ebenfalls unverändert nur in zwei Fällen vor, zum einen dem Freistellungsverfahren nach amtlicher Bescheinigung (§ 50c Abs 2 S 1 Nr 1 EStG), zum anderen der Verschonungsregelung bei Einkünften aus Rechteüberlassungen (§ 50c Abs 2 S 1 Nr 2 EStG), welche das frühere Kontrollmeldeverfahren (§ 50d Abs 2, 4, 5 und 6 EStG aF) ersetzt. § 50c Abs 4 EStG regelt die Verzinsung des Erstattungsbetrags in Fällen des § 50g EStG (bisher § 50d Abs 1a EStG aF). § 50c Abs 5 EStG fasst die bisher an verschiedenen Stellen des § 50d EStG verteilten Regelungen zur Antragstellung zusammen (für eine synoptische Gegenüberstellung s BT-Drs 19/27632, 48f).
B. Rechtsentwicklung, zeitlicher Anwendungsbereich
Rn. 3
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
§ 50c EStG regelte bis zu seiner Aufhebung durch das StSenkG 2001 vom 23.10.00 (BGBl I 2000, 1433) Abzugsbeschränkungen bei ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibungen.
In seiner jetzigen Form wurde er durch Art 1 Nr 15 AbzStEntModG vom 02.06.2021 (BGBl I 2021, 1259) eingeführt und beinhaltet das bisher in § 50d Abs 1, 1a, 2, 4 bis 6 EStG aF geregelte Verfahren der Quellensteuerentlastung nach Maßgabe eines DBA oder der §§ 43b, 50g EStG.
In Kraft getreten ist das AbzStEntModG am 09.06.2021 (am Tag nach seiner Verkündung im BGBl), so dass die Regelungen des § 50c EStG grundsätzlich für alle Anträge auf Quellensteuerentlastung gelten, die am 09.06.2021 oder späteren Tagen gestellt wurden.
Abweichend hiervon bestimmt § 52 Abs 47a S 1 EStG, dass § 50c Abs 1 Nr 2 EStG erstmals auf Einkünfte anzuwenden ist, die dem beschränkt StPfl nach dem 31.12.2021 zufließen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt enden auch Ermächtigungen für die Durchführung des Kontrollmeldeverfahrens nach § 50d Abs 5 und 6 EStG aF. § 52 Abs 47a S 2 und 3 EStG (geändert durch Art 4 Nr 16 Buchst e Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294) sehen vor, dass die Vorgaben für eine digitale Antragstellung (§ 50c Abs 5 S 1, 3 und 4 EStG) erstmals für Anträge nach dem 31.12.2022 gelten; für Anträge, die gemäß § 50c Abs 2 oder 3 bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden, ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck zu verwenden. § 50d Abs 1 S 7 und 8 in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung ist bis zum 31.12.2024 anzuwenden (§ 52 Abs 47a S 3 EStG).
Rn. 4
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Mit Art 1 Nr 11 ATADUmsG vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2035) wird § 50c Abs 2 S 3 EStG ergänzt, um zu gewährleisten, dass eine Korrektur der Steueranmeldung in den Fällen möglich ist, in denen eine Freistellungsbescheinigung rückwirkend ab Antragseingang erteilt wird, jedoch im Zeitpunkt der Steueranmeldung noch nicht erteilt war (BT-Drs 19/29848, 63). Die Ergänzung ist anwendbar seit 01.07.2021 (Tag nach Verkündung des ATADUmsG im BGBl am 30.06.2021).
Rn. 5–20
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei
C. Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich
Rn. 21
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut betrifft die Vorschrift nur steuerabzugspflichtige Einkünfte, für die sich eine Beschränkung der Besteuerung entweder aus den §§ 43b und 50g EStG oder aus einem DBA ergibt. Sie greift nicht ein, wenn dem Steu...