Dr. Barbara Zuber, Stefan Ditsch
A. Anwendungsbereich
Rn. 60
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
§ 50c Abs 4 EStG regelt, dass ein Erstattungsbetrag in den Fällen eines Anspruchs nach § 50g EStG nach Maßgabe der §§ 238 und 239 AO zu verzinsen ist. Die Vorschrift stimmt inhaltlich mit dem bisherigen § 50d Abs 1a EStG aF überein und wurde lediglich redaktionell gestrafft. Sie basiert auf der Vorgabe des Art 1 Abs 16 Zins- und Lizenzrichtlinie (2003/49/EG vom 03.06.2003), die eine Verzinsung von zu viel einbehaltener oder zu erstattender Quellensteuer vorschreibt, und betrifft daher nur Steuererstattungsansprüche nach § 50g EStG.
Für Erstattungsansprüche nach § 50c Abs 3 EStG aufgrund eines DBA und der Mutter-Tochterrichtlinie (90/435/EWG vom 23.07.1990) gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln, nach denen eine Verzinsung bei Abzugsteuern nicht in Frage kommt (§ 233a Abs 1 S 2 AO). Darüber hinausgehend für einen unmittelbar aus EU-Recht abgeleiteten Anspruch auf Verzinsung unionsrechtswidrig einbehaltener KapSt auf Dividenden ab dem Zeitpunkt der Stellung des Erstattungsantrags s FG Köln vom 30.06.2020, 2 K 140/18, IStR 2020, 807, rkr (NZB abgelehnt BFH vom 09.06.2021, I B 60/20, BFH/NV 2021, 1481); hierzu Tromp/Nagler, IStR 2020, 784.
Rn. 61
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
§ 50c Abs 4 EStG findet nur Anwendung im Rahmen eines Erstattungsverfahrens nach § 50c Abs 3 EStG beim BZSt, nicht jedoch, wenn ein Erstattungsanspruch aus anderen Gründen beim FA geltend gemacht wird (s Rn 56 Erstattung analog § 50c Abs 3 EStG). Sie gilt auch nicht für den Fall, dass Abzugseinkünfte im Rahmen einer Veranlagung erfasst werden. Eine abgezogene Steuer ist bei der Veranlagung anzurechnen. Für die Verzinsung gilt hier § 50 Abs 2 EStG iVm § 233a AO.
B. Festsetzung (§ 50c Abs 4 S 2 EStG)
Rn. 62
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Zinsfestsetzung erfolgt nach § 239 AO von Amts wegen durch einen schriftlichen Bescheid. Der Zinsbescheid muss die Zinsen nach Art und Betrag ausweisen, den Zinsgläubiger bezeichnen und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
Nach § 50c Abs 4 S 2 EStG beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kj, in dem der Freistellungsbescheid erlassen, aufgehoben oder nach § 129 AO berichtigt worden ist.
Wird der Freistellungsbescheid aufgehoben oder geändert (zB n § 164 Abs 2, § 165 Abs 2, §§ 172ff AO), ist auch der Zinsbescheid gemäß § 50c Abs 4 S 5 EStG iVm § 233a Abs 5 AO zu ändern.
C. Berechnung und Höhe der Zinsen (§ 50c Abs 4 S 3 und 4 EStG)
Rn. 63
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Der Zinslauf beginnt nach § 50c Abs 4 S 3 EStG 12 Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag und alle für die Entscheidung notwendigen Nachweise vorliegen, jedoch frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer durch den Schuldner der KapErtr oder Vergütungen.
Welche Nachweise für die Entscheidung notwendig sind, ist gesetzlich nicht definiert und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs 15/3679, 19) werden als Beispiele genannt: Lizenzvertrag, Oberlizenzvertrag, Ansässigkeitsbestätigung, HR-Auszüge, Bilanzen, GuV-Rechnungen, Rechnungen als Belege im Fall mündlich geschlossener Verträge, Mietverträge, Telefonabrechnungen.
Der Beginn des Zinslaufs liegt damit grundsätzlich im Einschätzungsermessen des BZSt; dieses kann jedoch eingeschränkt werden durch Art 1 Abs 16 Zins- und Lizenzrichtlinie (2003/49/EG vom 03.06.2003), der auf die Angaben abstellt, die der Quellenstaat billigerweise verlangen kann (s Loschelder in Schmidt § 50c EStG Rz 31, 41. Aufl 2022).
Rn. 64
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Gemäß § 50c Abs 4 S 4 EStG endet der Zinslauf mit Ablauf des Tages, an dem der Feststellungsbescheid wirksam wird, also dem Tag, an dem er an den Vergütungsgläubiger bekannt gegeben wurde (§ 155 Abs 1 AO, § 122 AO). Für die Fristberechnung gelten die Vorschriften des § 108 AO.
Rn. 65
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Zinsberechnung erfolgt nach § 238 AO. Die Zinsen betragen danach für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 für jeden vollen Monat 0,5 % des auf den nächsten durch 50 teilbaren abgerundeten Erstattungsbetrags.
Für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 beträgt der Zinssatz 0,15 % für jeden Monat.
Rn. 66–67
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei