Schrifttum:
Boller/Eilinghoff/Schmidt, § 50d Abs 10 EStG idF des JStG 2009 – ein zahnloser Tiger?, IStR 2009, 109;
Frotscher, Treaty override und § 50d Abs 10 EStG, IStR 2009, 593;
Günkel/Lieber, Auslegungsfragen im Zusammenhang mit § 50d Abs 10 EStG idF des JStG 2009, Ubg 2009, 301;
Hils, Neuregelung internationaler Sondervergütungen nach § 50d Abs 10 EStG, DStR 2009, 888;
Korn, Grenzen des Einflusses innerstaatlichen Rechts auf die Anwendung von DBA, IStR 2009, 641;
Meretzki, Weshalb der neue § 50d Abs 10 EStG sein Ziel verfehlt und neue Probleme schafft – Mitunternehmer-Betriebsstätten, floating income und weitere Streitfragen, IStR 2009, 217;
Prinz, Grenzüberschreitende Sondervergütungen bei Mitunternehmerschaften, DB 2011, 1415;
Wassermeyer, Die abkommensrechtliche Behandlung von Einkünften einer in einem Vertragsstaat ansässigen PersGes, IStR 2011, 85;
Wassermeyer Die abkommensrechtliche Aufteilung von Unternehmensgewinnen zwischen den beteiligten Vertragsstaaten, IStR 2012, 277;
Gosch, Über die Auslegung von DBA, ISR 2013, 87;
Hruschka, Sondervergütungen und der AOA idF des AmtshilfeRLUmsG – Das Verhältnis von § 1 AStG zu § 50d Abs 10 EStG, IStR 2013, 830;
Kahlenberg/Kudert, Die Neufassung des § 50d Abs 10 EStG – Die Besteuerung grenzüberschreitender Mitunternehmerschaften geht in die nächste Runde, IStR 2013, 801;
Mitschke, Grenzüberschreitende Sondervergütungen bei PersGes und gewerblich geprägte PersGes im internationalen Steuerrecht nach dem AmtshilfeRLUmsG, FR 2013, 694;
Pohl, Besteuerung grenzüberschreitender Sondervergütungen gem § 50d Abs 10 EStG idF des AmtshilfeRLUmsG, DB 2013, 1572;
Salzmann, Weitere Treaty overrides aufgrund des AmtshilfeRLUmsG, IWB 2013, 405;
Schmidt, Sondervergütungen im Abkommensrecht – Der neue § 50d Abs 10 EStG: Ein neuer Versuch – Ein neuer Irrtum?, DStR 2013, 1704;
Hruschka, Das neue BMF-Schreiben zur Anwendung von DBA auf PersGes, IStR 2014, 785;
Wacker in Lüdicke, Aktuelle Problemfelder im Internationalen Steuerrecht, 2016, Brennpunkte der Besteuerung internationaler PersGes, 77;
Töben, Rspr zu grenzüberschreitenden PersGes, Bestandsaufnahme – Schlussfolgerungen – Überblickstabelle, FR 2018, 991;
Wacker, Das Veranlassungsprinzip national und international – eine Zwischenbilanz aus der Sicht des Ertragsteuerrechts, BB 2018, 2519;
Gosch, Betriebsstätte und AOA, ISR 2018, 404;
Kollruss, Doppelte Nichtbesteuerung und deutsches Sondervergütungskonzept, IStR 2018, 102;
Wacker, PersGes im Internationalen Steuerrecht – Aktuelles zur Betriebsstättenzurechnung, DStR 2019, 836;
Kussmaul/Schäfer/Engel, Mitunternehmerschaften im Internationalen Steuerrecht – Die Zuordnung von KapGes-Anteilen im Inbound-Fall, IWB 2020, 876.
Verwaltungsanweisungen:
BMF vom 26.09.2014, IV B 5 – S-1300/09/10003, BStBl I 2014, 1258 (Anwendung der DBA auf PersGes).
A. Hintergrund und Rechtsentwicklung
Rn. 180
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Der durch das JStG 2009 erstmals eingeführte und 2013 durch das AmtshilfeRLUmsG revidierte § 50d Abs 10 EStG betrifft die abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen bei grenzüberschreitenden Mitunternehmerschaften und stellt ein weiteres Bsp für eine rechtsprechungsbrechende Regelung dar, mit der der Gesetzgeber auf missliebige Rspr des BFH reagiert. In beiden gesetzlichen Versionen geht es im Kern um die Frage, inwieweit die das deutsche Mitunternehmerkonzept bei der Anwendung abkommensrechtlicher Regelungen Beachtung zu finden hat.
Im deutschen Steuerrecht ist die PersGes als solche trotz zivilrechtlicher (Teil-)Rechtsfähigkeit weder estpfl noch kstpfl, vielmehr wird das von einer PersGes erzielte Ergebnis den einzelnen Mitunternehmern als originär eigene Einkünfte zugerechnet und bei diesen der ESt oder KSt unterworfen. Nach § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG zählen zu den gewerblichen Einkünften eines Mitunternehmers nicht nur der eigentliche Gewinnanteil, sondern auch Vergütungen, die der Gesellschafter von der PersGes für seine Tätigkeit, für die Darlehenshingabe oder für die Überlassung von WG bezogen hat. Die Hinzurechnung dieser Sondervergütungen zum gewerblichen Gewinn bzw die Erfassung der zugrundeliegenden WG als Sonder-BV bildet den tragenden Grundsatz des deutschen Mitunternehmerkonzepts und stellt den Mitunternehmer steuerlich dem Einzelunternehmer weitgehend gleich.
Der BFH hat in st Rspr dieses Konzept allerdings nicht spiegelbildlich auf die Abkommensebene übertragen. Während die FinVerw davon ausging, dass aufgrund des Fehlens einer abkommensrechtlichen Definition von Unternehmensgewinnen die Behandlung der Sondervergütungen als gewerbliche Einkünfte nach innerstaatlichem Steuerrecht über Art 3 Abs 2 OECD MA auch für die Anwendung des DBA Geltung erlangt, hat der BFH die Einkünftequalifikation der Sondervergütungen auf Basis einer abkommensautonomen Auslegung vorgenommen. Da das deutsche Mitunterkonzept (mit wenigen Ausnahmen zB Österreich) international nicht gebräuchlich ist, vermeidet diese Auslegung Qualifikationskonflikte und führt im Ergebnis dazu, dass Sondervergütungen ihrer Art nach als Zins-, Lizenz- oder Arbeitseink...