Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 10
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Der Tatbestand des § 50f Abs 1 Nr 2 EStG war bis zum Inkrafttreten des JStG 2010 (BGBl I 2010, 1768) in § 50f Abs 1 EStG aF geregelt und war dann inhaltlich unverändert in § 50f Abs 1 Nr 2 EStG übernommen worden. Bis dahin war er der alleinige bußgeldbewehrte Tatbestand des § 50f EStG. § 50f Abs 1 Nr 2 EStG bezieht sich auf die Vorschrift des § 22a Abs 2 S 8 EStG (vormals S 9, s Rn 1a), die regelt, dass Mitteilungspflichtige iSd § 22a Abs 1 S 1 EStG (zB ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) die ihnen anvertrauten ID-Nr (vgl §§ 139a, 139b AO) nur verwenden dürfen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten nach § 22a Abs 1 S 1 EStG (Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle iSd § 81 EStG zur Sicherstellung der Besteuerung beim Leistungsempfänger) erforderlich ist. Sie dient damit dem Schutz der Leistungsempfänger vor missbräuchlicher Verwendung der ID-Nr und damit auch deren verfassungsrechtlich geschütztem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl BVerfG vom 15.12.1983, 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83, NJW 1984, 419, sog Volkszählungsurteil).
Hält sich ein Mitteilungspflichtiger nicht an diese "strikte Zweckbindung" (vgl BT-Drucks 15/3004, 21) und verwendet er die ihm vom Leistungsempfänger oder vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anvertrauten ID-Nr in zweckwidriger und damit unzulässiger Weise, erfüllt dies den objektiven Tatbestand der Steuerordnungswidrigkeit iSd § 50f Abs 1 Nr 2 EStG. Stimmt der Leistungs- bzw Rentenempfänger allerdings der zweckwidrigen Verwendung seiner ID-Nr zu, schließt dies den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit aus (vgl BT-Drucks 15/3004, 21).
Die ebenfalls in § 22a Abs 2 S 8 EStG nF geregelte Verwendung des mitgeteilten Tages der Geburt ist in § 50f Abs 1 Nr 2 EStG nicht geregelt, entsprechende Verstöße sind daher nicht bußgeldbewehrt.
Rn. 11
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
§ 50f Abs 1 Nr 2 EStG ergänzt die Vorschrift des § 383a AO, die ua eine vorsätzliche oder leichtfertige Erhebung oder Verwendung der ID-Nr oder die Ordnung von Dateien oder deren Zugriffserschließung anhand der ID-Nr für andere als in § 139b Abs 2 S 2 Nr 1 und 2 AO zugelassenen Zwecke durch eine nicht öffentliche Stelle ebenfalls als Ordnungswidrigkeit ahndet (vgl BT-Drucks 15/3677, 19 und 47).
Rn. 12
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Rechtslage bis 2008: Die Vorschrift des § 50f Abs 1 Nr 2 EStG (bis zum Inkrafttreten des JStG 2010: § 50f Abs 1 EStG) war frühestens mit der Vergabe der ID-Nr anwendbar, mit der Mitte des Jahres 2008 begonnen wurde. Bis dahin lief sie ins Leere. Seit der Vergabe der ID-Nr können die Mitteilungspflichtigen diese bei den Leistungsempfängern abfragen. Kommen diese der Aufforderung zur Mitteilung nicht nach, können sich die Mitteilungspflichtigen an das BZSt wenden (§ 22a Abs 2 S 1 und 2 EStG). Für in den Jahren 2005–2008 zugeflossene Leistungen war ausnahmsweise eine Abfrage der ID-Nr unmittelbar beim BZSt erlaubt (§ 52 Abs 38a S 2–4 EStG aF). S § 22a Rn 39aff (Hildesheim) sowie s § 22a Rn 42 (Hildesheim).
Rn. 13
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
vorläufig frei