Rn. 23

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Nach den Bestimmungen des OWiG verjährt – abhängig von der Höhe des gesetzlichen Bußgeldrahmens – die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit iSd § 50f Abs 1 Nr 1 EStG nach 3 Jahren und einer Ordnungswidrigkeit iSd § 50f Abs 1 Nr 2 EStG nach 2 Jahren (§ 377 Abs 2 AO, § 31 Abs 2 Nr 1 und 2 OWiG). § 384 AO, der von einer fünfjährigen Verjährungsfrist ausgeht, ist nicht anwendbar. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung der konkreten Tathandlung (§ 31 Abs 3 S 1 OWiG). Beendet ist die Tat, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind.

 

Rn. 24

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Wird eine Rentenbezugsmitteilung entgegen § 22a Abs 1 S 1 EStG unvollständig oder in sonst unzutreffender Weise an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) übermittelt, ist davon auszugehen, dass die Frist mit der Übermittlung der Mitteilung beginnt. Unterbleibt die Mitteilung zur Gänze, ist mE auf einen Fristlauf ab dem Zeitpunkt abzustellen, bis zu dem die Mitteilung spätestens zu übermitteln gewesen wäre.

  • Gemäß § 22a Abs 1 S 1 EStG aF (bis 31.12.2016) ist dies der jeweilige 01.03. des Jahres, das auf das Jahr des Leistungsbezugs folgt;
  • nach der Neuregelung durch § 22a Abs 1 S 1 EStG iVm § 93c Abs 1 Nr 1 AO hat die Übermittlung bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres zu erfolgen.

Entsprechendes ist anzunehmen, wenn die Mitteilungen erst nach diesem Zeitpunkt und damit verspätet übermittelt werden.

In den Fällen eines Verstoßes gegen § 22a Abs 2 S 8 EStG beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende der rechtswidrigen Verwendungshandlung. Zieht sich diese über einen längeren Zeitraum hin, beginnt die Frist mit der letzten zweckwidrigen Verwendung der ID-Nr.

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