Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 27
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Rentenbezugsmitteilungen gemäß § 50f EStG stellen Steuerordnungswidrigkeiten dar (§ 377 Abs 1 AO, s Krumm in Tipke/Kruse, § 377 AO Rz 9).
Erlässt die zentrale Stelle (§ 81 EStG) einen Bußgeldbescheid (§ 410 Abs 1 AO, § 65 OWiG), kann der Betroffene dagegen binnen 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zentralen Stelle Einspruch einlegen (§ 410 Abs 1 AO, § 67 Abs 1 S 1 OWiG). Die zentrale Stelle ist zwar FinBeh (§ 6 Abs 2 Nr 7 AO); iRd Bußgeldverfahrens stehen ihr aber die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft zu (§§ 410 Abs 1 AO, 46 Abs 2 OWiG). Nach Eingang des Einspruchs prüft sie dessen Zulässigkeit. Hält sie ihn für unzulässig, weil er nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt wurde, verwirft sie ihn (§ 410 Abs 1 AO, § 69 Abs 1 OWiG). Hält sie ihn für zulässig und hält sie auch weiter am Bußgeldbescheid fest, übersendet sie die Akten an die Staatsanwaltschaft, die dadurch als Verfolgungsbehörde zuständig wird (§ 410 Abs 1 AO, § 69 Abs 3 und 4 OWiG).
Über den Einspruch entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zentrale Stelle iSd § 81 EStG ihren Sitz hat (§ 410 Abs 1 AO, § 68 Abs 1 OWiG); dieser befindet sich in Brandenburg an der Havel.
Die Entscheidung des Gerichts ergeht durch Urteil oder durch Beschluss. Es kann den Betroffenen freisprechen, eine Geldbuße festsetzen oder das Verfahren einstellen. Möglich ist auch eine Überleitung vom Bußgeld- in das Strafverfahren (vgl § 410 Abs 1 AO, § 72 Abs 1 und 3 OWiG).
Gegen ein das Verfahren abschließendes Urteil oder einen entsprechenden Beschluss kann unter den Voraussetzungen der §§ 79 und 80 OWiG Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Die Überprüfung der Entscheidung iRd Rechtsbeschwerde ist auf das Vorliegen eventueller Rechtsfehler beschränkt (§ 410 Abs 1 AO, § 79 Abs 3 OWiG, § 337 StPO). Beschwerdegericht ist das OLG (§§ 410 Abs 1 AO, 79 Abs 3 OWiG, 121 GVG).
Rn. 28
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Der Auffassung von Riehl in Brandis/Heuermann, § 50f EStG Rz 8 (Februar 2023) (so auch Hamacher in H/H/R, § 50f EStG Rz 10 (Juni 2022) – beide unter Hinweis auf § 377 Abs. 1 AO), gegen die Festsetzung des Bußgeldes sei der Finanzrechtsweg gegeben, kann aus den unter s Rn 27 dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Bei § 50f EStG handelt es sich – anders als beim Verspätungsgeld nach § 22a Abs 5 EStG (s Rn 21) – um eine ausschließlich dem Ordnungswidrigkeitenrecht zuzuordnende Bußgeldvorschrift.
Nach § 33 Abs 3 FGO finden die FGO-Vorschriften auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung; Straf- und Bußgeldverfahren sind wegen der nach Zielsetzung und Inhalt bestehenden Unterschiede zum Abgabenverwaltungsrecht den ordentlichen Gerichten zugewiesen (Herbert in Gräber, § 33 FGO Rz 21, 9. Aufl 2019).