Rn. 6

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Eine Erweiterung hinsichtlich seiner tatbestandlichen Reichweite erfährt die Norm des § 50i Abs 1 S 1 EStG durch die Übertragungs- bzw Überführungsfiktion ("gilt auch") des § 50i Abs 1 S 2 EStG. Erfasst wird hierdurch insb auch der Fall, dass eine iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 u Abs 2 EStG originär gewerblich tätige PersGes ihren Gewerbebetrieb gegen Gewährung von Anteilen gemäß § 20 UmwStG in eine KapGes einbringt und sich hierdurch zu einer iSd § 15 Abs 3 Nr 2 EStG gewerblich geprägten, weil ausschließlich vermögensverwaltend tätigen, PersGes wandelt.

Auch in dieser Einbringungskonstellation könnte das Besteuerungsrecht Deutschlands an den Anteilen an der übernehmenden KapGes verloren gegangen sein. § 50i Abs 1 S 1 EStG wäre vorbehaltlich des S 2 nicht einschlägig, da die Einbringung in die PersGes im Wege eines Tausches erfolgte und mithin nicht mittels einer tatbestandlich erforderlichen Übertragung oder Überführung.

Tatbestandlich setzt die Übertragungs- bzw Überführungsfiktion voraus, dass im Rahmen einer Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine KapGes nach § 20 UmwStG neue Anteile an eine PersGes gewährt werden. In zeitlicher Hinsicht muss der Einbringungszeitpunkt dabei vor dem 29.06.2013 liegen (§ 50i Abs 1 S 2 Nr 1 EStG). Die PersGes muss nach der Einbringung als PersGes iSd § 15 Abs 3 EStG fortbestehen (§ 50i Abs 1 S 2 Nr 2 EStG). Schließlich muss das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Veräußerungs- oder Entnahmegewinns an den neu gewährten Anteilen an der KapGes entweder bereits im Zeitpunkt der Einbringung oder aber spätestens bis zum 31.12.2016 ausgeschlossen oder zumindest beschränkt worden sein (§ 50i Abs 1 S 2 Nr 3 EStG).

Als Rechtsfolge bewirkt § 50i Abs 1 S 2 EStG, dass die Einbringung nach § 20 UmwStG durch die PersGes als Übertragung oder Überführung von Anteilen iSd § 17 EStG in das BV einer PersGes iSd § 50i Abs 1 S 1 EStG fingiert wird. Folglich wird dieser Einbringungsvorgang einer originären Übertragung oder Überführung gleichgestellt. Damit die Norm des § 50i Abs 1 S 2 EStG Wirkkraft erlangen kann, müssen daher die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des S 1 erfüllt sein (s Rn 4).

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