Rn. 160
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 51a Abs 2c S 1 Nr 3 S 1 Hs 1 EStG regelt die Verpflichtung des KiSt-Abzugsverpflichteten zur Abfrage der KiSt-Pflicht des Schuldners der KapSt (des Gläubigers der KapErtr). Die Abfrage erfolgt durch Anlass- und Regelabfrage beim BZSt durch Abruf des KiStAM des Schuldners der KapSt.
Der KiSt-Abzugsverpflichtete hat ab dem VZ 2022 bereits bei Begründung einer rechtlichen Verbindung beim BZSt anzufragen, ob der Schuldner der KapSt kistpfl ist (Anlassabfrage, § 51a Abs 2c S 1 Nr 3 S 1 Hs 1 EStG). Durch die Abfrage bereits bei der Begründung einer rechtlichen Verbindung sollen Lücken geschlossen werden, die bei KiSt-Abzug entstehen können, wenn eine rechtliche Verbindung nach dem Stichtag der Regelabfrage am 31.08. begründet wird und dem Gläubiger der KapErtr vor dem 01.09. des Folgejahres KapErtr gutgeschrieben werden (BT-Drucks 19/21998, 22). Bei diesen Fallgestaltungen dürften die für einen KiSt-Abzug erforderlichen Abzugsmerkmale dem KiSt-Abzugsverpflichteten nicht bekannt sein.
Durch die Regelabfrage gemäß § 51a Abs 2c S 1 Nr 3 S 1 Hs 2 EStG hat der KiSt-Abzugsverpflichtete einmal jährlich im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10. beim BZSt anzufragen, ob der Schuldner der KapSt am Stichtag, dem 31.08. des betreffenden Jahres, kistpfl ist. In der Anlass- und der Regelabfrage ist
- neben der ID-Nr des Schuldners der KapSt, die dem KiSt-Abzugsverpflichteten bekannt ist,
- das Geburtsdatum des Schuldners der KapSt anzugeben.
Die Angabe des Geburtsdatums der abgefragten Person dient dabei der Verfahrenssicherheit und vermindert das Risiko von unzutreffenden Datensätzen (BT-Drucks 17/12375, 63).
Rn. 160a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Fälle, in denen eine Anfrage der ID-Nr und eine Abfrage des KiStAM nicht erforderlich sind, ergeben sich aus den gleich lautenden Ländererlasse vom 19.07.2021, BStBl I 2021, 1014 Rz 42 ff, so zB
- wenn der Gläubiger von KapErtr im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Steuerausländer), bei Aufgabe des inländischen Wohnsitzes ist der Statuswechsel vom Steuerinländer zum Steuerausländer dem KiSt-Abzugsverpflichteten durch schriftliche, beweiskräftige Unterlagen nachzuweisen (BMF vom 18.01.2016, BStBl I 2016, 85 Rz 314). Kann der Status nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ist weiterhin davon auszugehen, dass im Inland unbeschränkte StPfl besteht.
- wenn die rechtliche Verbindung ausschließlich zur Ausreichung eines Kredits besteht und sonst keinerlei kapitalertragsteuerlich relevante Aktivitäten für den Kreditnehmer unternommen werden,
- wenn zum Zeitpunkt der Regelabfrage eine für das Folgejahr gültige Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt. Liegt in den Fällen der Begründung einer rechtlichen Verbindung sowie für den Zeitpunkt des Zuflusses der KapErtr aus Versicherungsverträgen im Sinne des § 43 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG eine gültige Nichtveranlagungsbescheinigung vor, ist keine Anlassabfrage durchzuführen.
- sofern zum Zeitpunkt der Regelabfrage beim KiSt-Abzugsverpflichteten eine Ausschüttung im Folgejahr unwahrscheinlich ist, so in den Fällen, in denen aufgrund des Gesellschaftsvertrages/Gesellschafterbeschlusses die Ausschüttung von Gewinnen ausgeschlossen ist, sowie in den Fällen, in denen eine GmbH Komplementärin einer GmbH & Co KG ist und die GmbH keine Gewinne ausschüttet. Oder dann, wenn die aktuelle Ertragslage, Verlustvorträge oder das Auskehrungsverhalten der Vorjahre nach normalem Geschäftsverlauf eine Ausschüttung im Folgejahr nicht erwarten lassen.
- bei KapGes, wenn der KiSt-Abzugsverpflichtete bei seinem Alleingesellschafter-Geschäftsführer sicher ausschließen kann, dass KiSt abzuführen ist, weil er keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.
Rn. 161
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Eine Anlassabfrage erfolgt zudem nach § 51a Abs 2c S 1 Nr 3 S 2 EStG in Bezug auf einmalig oder unregelmäßig entstehende KapErtr iSd § 43 Abs 1 Nr 4 EStG iVm § 20 Abs 1 Nr 6 EStG aus Versicherungsverträgen. In diesen Fällen ist die Abfrage auf den Zuflusszeitpunkt der KapErtr bezogen. Da der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung kurzfristig und unterjährig ändern kann, soll die Anlassabfrage eine "effiziente und sachlich zutreffende Besteuerung" ermöglichen (BT-Drucks 17/7524, 15); Ettlich in Brandis/Heuermann, § 51a EStG Rz 78 (Mai 2021). Das Ergebnis einer Anlassanfrage wirkt nur anlassbezogen (§ 51a Abs 2c S 1 Nr 4 S 4 EStG), s Rn 178.
Werden Lebensversicherungen abgetreten oder wird über Bezugsrechte im Erlebensfall verfügt, können der zivilrechtliche Gläubiger und derjenige, der die Erträge (steuerrechtlicher Gläubiger) erzielt, auseinanderfallen. Wenn dem KiSt-Abzugsverpflichteten der steuerrechtliche Gläubiger (= wirtschaftlich Berechtigter) bekannt ist, hat die Anfrage der ID-Nr oder die Abfrage des KiStAM mit den entsprechenden Daten dieser Person zu erfolgen. Wenn dem KiSt-Abzugsverpflichteten der steuerrechtliche Gläubiger nicht bekannt ist, hat er die für eine Abfrage des KiStAM des steuerrechtlichen Gläubigers mindestens erf...