A. Überblick über die Vorschrift
Rn. 1
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 51a Abs 1 S 1 EStG enthält die Legaldefinition der Zuschlagsteuern und ordnet mit Ausnahme des § 36a EStG die entsprechende Anwendung des EStG an. § 51a Abs 1 S 2 EStG bestimmt im Hinblick auf die DSGVO 2016/679/EU, dass die zum Zweck der Erhebung der ESt im Wege des Steuerabzugs verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung einer Zuschlagsteuer im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden dürfen.
§ 51a Abs 2 EStG regelt die Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern. Abweichend von § 2 Abs 6 EStG ist den Zuschlagsteuern die unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG ermittelte fiktive ESt zugrunde zu legen. Als Folge des Halb- bzw Teileinkünfteverfahrens ist das zvE um die nach § 3 Nr 40 EStG beim Anteilseigner steuerfrei gestellten Beträge (insbesondere Dividenden) zu erhöhen und um die nach § 3c Abs 2 EStG wegen der Steuerfreistellung in § 3 Nr 40 EStG nicht abziehbaren Beträge zu vermindern. Ferner wird bestimmt, dass die Regelung über die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb in § 35 EStG bei der Ermittlung der nach § 51a Abs 1 S 1 EStG zugrunde zu legenden ESt nicht anzuwenden ist.
§ 51a Abs 2a S 1 EStG beinhaltet vorbehaltlich des § 40a Abs EStG (einheitliche Pauschsteuer) Regelungen über die Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn und beim LStJA unter Berücksichtigung kindbedingter Freibeträge, die sich nach der Steuerklasse richten. Nach § 51a Abs 2a S 2 EStG ist bei der Einbehaltung der LSt nach § 39b EStG für die Ermittlung der Zuschlagsteuern die als LSt-Abzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. § 51a Abs 2a S 3 EStG enthält Regelungen über die Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern bei der Anwendung des Faktorverfahrens nach § 39f EStG beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn.
Nach § 51a Abs 2b S 1 EStG wird die KiSt bei der AbgSt unterliegenden Kapitaleinkünften als Zuschlag zur KapSt (§ 43 Abs 1 EStG) erhoben. Nach § 51a Abs 2b S 2 EStG findet § 51a Abs 2b S 1 EStG (ab dem 01.01.2023) jedoch dann keine Anwendung, wenn die KapErtr zu den Einkünften aus LuF, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus VuV gehören.
§ 51a Abs 2c EStG enthält Regelungen zur Erhebung der auf die KapSt entfallenden KiSt durch den KiSt-Abzugsverpflichteten, zur Speicherung und Bereitstellung von Daten durch das BZSt (§ 51a Abs 2c S 1 Nr 1 EStG) und zu Anfragen des KiSt-Abzugsverpflichteten betreffend die ID-Nr des Schuldners der KapSt beim BZSt (§ 51a Abs 2c S 1 Nr 2 EStG), ferner zur Verpflichtung des KiSt-Abzugsverpflichteten zur Abfrage der KiStPfl des Schuldners der KapErtr (Anlass- und Regelabfrage), zur Anlassabfrage auf Veranlassung des Schuldners der KapSt und deren Beantwortung durch das BZSt (§ 51a Abs 2c S 1 Nr 3 S 1–4 EStG) sowie zur Verpflichtung des KiSt-Abzugsverpflichteten, den Schuldner der KapSt auf die Datenabfrage und das Antragsrecht nach § 51a Abs 2e S 1 EStG hinzuweisen (§ 51a Abs 2c S 5 EStG). § 51a Abs 2c S 6–9 EStG betreffen die Beantragung und die Berücksichtigung von Sperrvermerken und deren Widerruf, die Mitteilung des Nullwertes durch das BZSt an den KiSt-Abzugsverpflichteten sowie dessen Verpflichtung zur Löschung vorhandener Daten zur Religionszugehörigkeit des Schuldners der KapSt im Falle der Übermittlung eines Nullwertes.
§ 51a Abs 2c S 1 Nr 4 EStG enthält Regelungen über die Anmeldung und Abführung der KiSt.
§ 51a Abs 2c S 2–10 EStG enthalten Einzelregelungen unter anderem zur Datenübermittlung, zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung iSd § 45a Abs 2 EStG, zum Erlass von Haftungsbescheiden gegenüber den KiSt-Abzugsverpflichteten, zur hälftigen Aufteilung der KapSt bei Ehegatten/Lebenspartnern sowie zu den KiSt-Abzugsverpflichteten treffende datenschutzrechtliche Verpflichtungen.
§ 51a Abs 2d EStG regelt die Veranlagung der nach § 51a Abs 2b EStG zu erhebenden KiSt.
§ 51a Abs 2e EStG enthält Regelungen zum Sperrvermerk, dessen Registrierung beim BZSt die Übermittlung der Daten an den KiSt-Abzugsverpflichteten unterbindet und damit den Einbehalt der KiSt ausschließt. Der Sperrvermerk hat allerdings zur Folge, dass der StPfl dazu verpflichtet ist, eine Steuerklärung zum Zwecke der Veranlagung abzugeben. Ferner übermittelt das BZSt für jeden VZ, für den der Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitz-FA Name und Anschrift des KiSt-Abzugsverpflichteten, an den auf Grund des Sperrvermerks ein Nullwert iSd § 51a Abs 2c S 1 Nr 3 S 6 EStG mitgeteilt worden ist. Das Wohnsitz-FA fordert den KiSt-Pflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Abs 1 S 1 und S 2 AO auf.
§ 51a Abs 3 EStG regelt in Bezug auf diejenigen dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte, für die die ESt durch den Steuerabzug abgegolten ist, und diejenigen Einkünfte, die bei der Veranlagung zur ESt oder beim LStJA nicht erfasst werden, dass Entsprechendes auch für die Abgeltung der Zuschlagsteuern gilt.
§ 51a Abs 4 EStG enthält Vorschriften über die Entrichtung von Vorauszahlun...