Rn. 365
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Aus der durch § 51a Abs 2c S 9 EStG aF in Bezug genommenen Vorschrift des § 45a Abs 2 EStG war zu entnehmen, dass der Abzugsverpflichtete dem Gläubiger der KapErtr auf dessen Verlangen eine Bescheinigung über den KiSt-Abzug und die Religionsgemeinschaft, zu deren Gunsten der Abzug erfolgt war, zu erteilen hatte.
Rn. 366–368
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei
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