Rn. 365

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Aus der durch § 51a Abs 2c S 9 EStG aF in Bezug genommenen Vorschrift des § 45a Abs 2 EStG war zu entnehmen, dass der Abzugsverpflichtete dem Gläubiger der KapErtr auf dessen Verlangen eine Bescheinigung über den KiSt-Abzug und die Religionsgemeinschaft, zu deren Gunsten der Abzug erfolgt war, zu erteilen hatte.

 

Rn. 366–368

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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