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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 51a ... / III. Bemessungsgrundlage (§ 51a Abs 2 EStG)

Hartmut Pust
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A. Berücksichtigung der Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG (§ 51a Abs 2 S 1 EStG)

 

Rn. 96

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern ist nicht die nach § 2 Nr 6 EStG ermittelte ESt, sondern die ESt, die unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG zu ermitteln wäre. Das betrifft die Fälle, in denen die sog Günstigerprüfung iSd § 31 S 4 EStG ergibt, dass die gebotene steuerliche Freistellung der Eltern hinsichtlich der kindbedingten Belastungen bereits durch das Kindergeld bewirkt wird. In diesen Fällen handelt es sich um eine hypothetisch ermittelte ESt, da bei der Festsetzung der ESt als Maßstabsteuer die Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG keine Berücksichtigung gefunden haben.

Das Kindergeld, das der StPfl als Steuervergütung (§ 31 S 3 EStG) erhalten, findet bei der Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern keine Berücksichtigung, der Anspruch auf Kindergeld ist insbesondere nicht nach den § 31 S 4 EStG hinzuzurechnen (vgl BT-Drs 13/1558, 159). Die als Bemessungsgrundlage nach § 51a Abs 2 EStG angesetzte fiktive ESt ist zutreffend niedriger als die unter Hinzurechnung des erhaltenen Kindergelds ermittelte tarifliche ESt nach § 2 Abs 6 S 3 EStG. § 51a Abs 2 EStG verhindert, dass der StPfl bei der Bemessung der Zuschlagsteuer deshalb einen Nachteil erleidet, weil infolge des erhaltenen bzw zustehenden Kindergelds bei der ESt-Veranlagung nicht die Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG abgezogen werden, Tormöhlen in Korn, § 51a EStG Rz 7 (Juli 2021); Ettlich in Brandis/Heuermann, § 51a EStG, Rz 51 (Mai 2021).

Ferner findet § 32 Abs 6 S 5 EStG Anwendung, wonach sich für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach 3 32 Abs 1–4 EStG nicht vorliegen, die dort genannten Beträge sich um ein Zwölftel ermäßigen, ausführlich dazu s § 32 Rn 830 (Pust).

Für nicht unbeschränkt stpfl Kinder (sog Auslandskinde...

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