Rn. 216

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Wird die nach § 51a Abs 2b EStG zu erhebende KiSt nicht nach § 51a Abs 2c EStG als KiSt-Abzug vom KiSt-Abzugsberechtigten einbehalten, erfolgt gemäß § 51a Abs 2d S 1 Hs 1 EStG nach dem Ablauf des Kj eine (isolierte) Veranlagung nur für KiSt-Zwecke, Petersen in K/S/M, § 51a EStG Rz C 109 (Juli 2021). Dieser liegt als Bemessungsgrundlage nicht die einbehaltene KapSt zugrunde, sondern die Veranlagung erfolgt nach dem – geminderten – KapSt-Betrag, der sich bei einer Berechnung gemäß § 32d Abs 1 S 4 und 5 EStG ergibt. Die Veranlagung erfolgt somit ebenfalls unter Berücksichtigung der Wirkungen des Sonderausgabenabzugs der KiSt, vgl dazu BFH vom 16.03.2021, X R 23/19, BStBl II 2022, 510.

Der StPfl hat bei der von Amts wegen zu erfolgenden Veranlagung die einbehaltene KapSt zu erklären und zum Nachweis dafür die Steuerbescheinigung nach § 45a Abs 2 oder 3 EStG vorzulegen. Die Veranlagung erfolgt unter Anwendung des KiSt-Satzes auf die ermittelte Bemessungsgrundlage. Dies betrifft nach den gleich lautenden Erlassen der obersten FinBeh der Länder vom 19.07.2021, BStBl I 2021, 1014 Rz 38, 39 zB

  • Tafelgeschäfte. Bei denen hat ein KiSt-Abzug nur dann zu erfolgen, wenn die KapErtr über ein inländisches Kreditinstitut ausgezahlt werden, mit dem der Gläubiger der KapErtr bereits vor der Einreichung der Zinsscheine in einer laufenden rechtlichen Verbindung steht und dem Kreditinstitut dessen KiStAM vorliegt, sowie
  • Anteile oder Zinspapiere, die in einer im Ausland verwahrten Globalurkunde verbrieft sind, wenn der einzelne Gläubiger der KapErtr dem KiSt-Abzugsverpflichteten nicht bekannt ist,
  • KapErtr, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus VuV gehören (Betriebskonten natürlicher Personen und Kapitalanlagen, die zum BV oder Sonder-BV natürlicher Personen gehören), § 51a Abs 2b S 2 EStG).
 

Rn. 217

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Aus § 51a Abs 2d S 1 Hs 2 EStG ergibt sich, dass auch dann, wenn KiSt als KiSt-Abzug nach § 51a Abs 2c EStG erhoben wurde, auf Verlangen des StPfl eine Veranlagung zur KiSt zu erfolgen hat. Dies betrifft die Fälle, in denen die KiSt unzutreffend einbehalten worden ist. Zur Durchführung der Veranlagung hat der Abzugsverpflichtete auf Verlangen des KiStPfl diesem eine Bescheinigung über die einbehaltene KapSt zu erteilen (§ 51a Abs 2d S 2 EStG). Der KiStPfl hat im Veranlagungsverfahren die KapSt zu erklären und entweder die Bescheinigung nach § 51a Abs 2d S 2 EStG oder die Bescheinigung nach § 45a Abs 2 oder Abs 3 EStG vorzulegen.

 

Rn. 218

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Auch bei der KiSt, die auf die ESt von nicht ausgeschütteten Erträgen bei Investmentfonds gemäß § 1 Abs 3 S 3 InvStG und § 7 Abs 4 InvStG anfällt, finden die Vorschriften über die Veranlagung nach § 51a Abs 2d EStG Anwendung.

 

Rn. 219–229

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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