A. Antrag des Schuldners der KapSt (§ 51a Abs 2e S 1 und 2 EStG)
Rn. 230
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Da niemand verpflichtet ist, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren (Art 140 GG iVm Art 136 Abs 3 S 1 WRV), gibt § 51a Abs 2e S 1 EStG dem Schuldner der KapSt folgerichtig das Recht, beim BZSt schriftlich nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt. In diesem Antrag hat der Schuldner der KapSt seine ID-Nr anzugeben.
Die Eintragung eines Sperrvermerks kann schriftlich oder elektronisch beantragt und widerrufen werden. Der Antrag kann sowohl von einem kistpfl Gläubiger der KapErtr als auch von einem nicht kistpfl Gläubiger der KapErtr gestellt werden, gleich lautende Ländererlasse der obersten FinBeh der Länder vom 19.07.2021, BStBl I 2021, 1014 Rz 48.
Aufgrund des Antrags erteilt des BZSt einen Sperrmerk, der bis zum schriftlichen Widerruf des Schuldners der KapSt wirksam ist.
Das BZSt kann sowohl für den Antrag auf Erteilung des Sperrmerks als auch für den Widerruf ein anderes sicheres Verfahren zur Verfügung stellen (§ 51a Abs 2e S 2 EStG). Stellt das BZSt ein anderes sicheres Verfahren zur Verfügung, kann der Antrag und der Widerruf auf elektronischem Wege erklärt werden (gleich lautende Erlasse der obersten FinBeh der Länder vom 19.07.2021, BStBl I 2021, 1014 Rz 48).
Rn. 231–233
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei
B. Rechtsfolgen des Sperrmerks (§ 51a Abs 2e S 3–5 EStG)
Rn. 234
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Wird ein Sperrvermerk erteilt, ist der KiStPfl für jeden VZ, in dem KapSt einbehalten worden ist (vgl BT-Drucks 17/12375, 39f), zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach § 51a Abs 2d S 1 EStG verpflichtet. Diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber in § 51a Abs 2e S 3 EStG noch einmal ausdrücklich klargestellt.
Das BZSt übermittelt nach § 51a Abs 2e S 4 EStG für jeden VZ, für den ein Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitz-FA des Schuldners der KapSt Name und Anschrift des KiSt-Abzugsverpflichteten, an den im Fall des § 51a Abs 2c S 1 Nr 3 EStG aufgrund des Sperrvermerks ein Nullwert iSd § 51a Abs 2c S 1 Nr 3 S 9 EStG mitgeteilt worden ist.
Rn. 235
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Das Wohnsitz-FA fordert den KiStPfl gemäß § 51a Abs 2e S 5 EStG zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Abs 1 S 1 und 2 AO auf. Durch die Regelung in § 51a Abs 2e S 5 EStG wird sichergestellt, dass der KiStPfl, auf dessen Antrag das BZSt einen Sperrvermerk erteilt hat, seiner Verpflichtung nach § 51a Abs 2e S 1 EStG zur Abgabe einer Steuererklärung auch tatsächlich nachkommt. Dies betrifft jedoch nur diejenigen VZ, in denen für ihn auch tatsächlich KapSt erhoben und abgeführt worden ist, dh die KapErtr oberhalb des Sparer-Pauschbetrags liegen, BT-Drucks 17/12375, 65.
Das Wohnsitz-FA wird nicht von dem gesetzten Sperrvermerk in Kenntnis gesetzt, sondern vom Abruf des Sperrvermerks (Happe in Frotscher/Geurts, § 51a EStG Rz 80 b (April 2022) für den VZ, für den der Abruf erfolgt ist. Die Mitteilung enthält darüber hinaus noch den Namen und die Anschrift sämtlicher KiSt-Abzugsverpflichteter, denen das BZSt den Sperrvermerk als "Nullwert" mitgeteilt hat (BT-Drucks 17/12375, 65). Anhand dieser übermittelten Daten kann das Wohnsitz-FA überprüfen, ob in der durch den KiStPfl vorgelegten Steuererklärung sämtliche KapErtr enthalten sind, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 51a EStG Rz 92 (Mai 2021). Ist dies nicht der Fall, kommt ein Auskunftsersuchen an die Kist-Abzugsverpflichteten in Betracht, hinsichtlich derer der StPfl keine Angaben zu KapErtr gemacht hat (BT-Drucks 17/1220, 40).
Rn. 236–239
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei