Rn. 50
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
§ 52 Abs 2ff EStG enthält auch Bestimmungen, die nicht nur das Inkrafttreten von Vorschriften des EStG zum Gegenstand haben, sondern materielle Regelungen treffen.
§ 52 Abs 4a S 1 EStG bestimmt, dass § 3a EStG idF des Artikels 2 des Gesetzes v 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074) erstmals in den Fällen anzuwenden ist, in denen die Schulden nach dem 08.02.2017, dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des GrS des BFH (BFH v 28.11.2016, GrS 1/15, BStBl I 2017, 393), erlassen wurden. Nach § 52 Abs 4a S 2 EStG gilt § 3a EStG in der genannten Fassung des Art 2 nicht bei einem Schulderlass nach dem 08.02.2017, wenn dem StPfl auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes für einen Sanierungsertrag auf Grundlage von § 163 Abs 1 S 2 und den §§ 222, 227 AO zu gewähren sind. Der BFH hat jedoch den sog Sanierungserlass (BMF v 27.03.2004, BStBl I 2003, 240) für rechtswidrig erklärt, BFH v 28.11.2016, Grs 1/15, BStBl II 2017, 393. § 50 Abs 4a S 2 EStG sollte aufgehoben werden, Kanzler, FR 2018, 794, 797. Auf Antrag des StPfl ist § 3a EStG auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 09.02.2017 erlassen wurden (§ 52 Abs 4a S 3 EStG).
Anwendung des § 3c Abs 4 EStG (52 Abs 5 S 4 EStG)
§ 52 Abs 5 S 4 EStG bestimmt, dass § 3c Abs 4 idF des Artikels 2 des Gesetzes v 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074) auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen dem StPfl die Steuerbefreiung des § 3a EStG auf Grund eines Antrags nach § 52 Abs 4a S 3 EStG gewährt wird.
§ 52 Abs 9 S 3 EStG modifiziert die Anwendung des § 5 Abs 7 S 5 EStG bei Schuldübertragungen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen, die vor dem 14.12.2011 vereinbart wurden. § 5 Abs 7 S 5 EStG ist danach mit der Maßgabe anzuwenden, dass für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung des § 5 Abs 7 S 1–3 EStG ergibt, jeweils iHv 19/20 eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden kann, die in den folgenden 19 Wj jeweils mit mindestens einem Neunzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist.
Das Gesetz Digitale Rentenübersicht v 21.02.2021 (BGBl I 2021, 154) hat mWv 01.07.2022 § 52 Abs 30b EStG angefügt. Danach kann die mitteilungspflichtige Stelle nach § 22a Abs 1 EStG die ID-Nr iSd § 139b AO ihrer Kunden, bei denen das Versicherungs- oder Vertragsverhältnis vor dem Stichtag bestand, der in der Rechtsverordnung nach § 13 Abs 3 des Rentenübersichtsgesetzes festgelegt wird – abweichend von § 22a Abs 2 S 1 und 2 EStG zur Durchführung des Rentenübersichtsgesetzes – beim BZSt bereits vor dem Leistungsbezug erheben.
Die Abfrage erfolgt ausnahmsweise im Wege einer vollmaschinellen Anfrage beim BZSt; die mitteilungspflichtigen Stellen müssen nicht, wie in § 22a Abs 2 S 1 und 2 EStG vorgesehen, zunächst versuchen, die ID-Nr zunächst bei ihren Kunden zu erfragen. Die Abfrage erfolgt bereits in der Anspar- und nicht erst in der Auszahlungsphase (BT-Drs 19/23550, 106).
Das BZSt teilt der mitteilungspflichtigen Stelle die ID-Nr des Versicherten nur mit, wenn die von der mitteilungspflichtigen Stelle übermittelten Daten mit den nach § 139b Abs 3 AO beim BZSt gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen (§ 52 Abs 30b S 2 EStG).
§ 52 Abs 40a EStG (befristete Befugnis der Reeder zur Einbehaltung der gesamten LSt)
Nach den durch das Gesetz zur Verlängerung des erhöhten LSt-Einbehalts in der Seeschifffahrt v 12.05.2021 (BGBl 2021, 989) mWv 01.06.2021 neu gefassten § 52 Abs 40a S 3 und 4 EStG gilt § 41a Abs 4 idF des Art 1 des Gesetzes v 12.05.2021 (BGBl I 2021, 989) für eine Dauer von 72 Monaten und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem Kalendermonat folgt, in dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung zu diesem Gesetz erteilt hat, aber nicht vor dem 01.06.2021.
Nachdem die Europäische Kommission die Genehmigung erteilt hat, ist die Bekanntmachung über die Anwendung des Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten LSt-Einbehalts in der Seeschifffahrt v 29.06.2021 im BGBl I 2021, 2247, ausgegeben am 02.07.2021, erfolgt.
52 Abs 51a S 2 EStG (Erlass von Stundungszinsen in Stundungsfällen nach § 95 Abs 2 S 1 EStG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung)
Art 4 Nr 16 Buchst g des JStG 2002 (BGBl I 2022, Nr 411) hat § 52 Abs 51a EStG eingefügt. Danach sind in Stundungsfällen, in denen der Rückzahlungsbetrag nach § 95 Abs 2 S 1 EStG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung gestundet wurde und der Beginn der Auszahlungsphase nach dem 31.12.2022 liegt, die Stundungszinsen zu erlassen.
Rn. 51–60
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
vorläufig frei