§ 53 EStG "Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995" wurde durch das FamFördG v 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2552) eingeführt, um eine verfassungskonforme Besteuerung von Familien zu gewährleisten. Die rückwirkende Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes bei der Besteuerung der Eltern für die VZ 1983 bis 1995 war durch 3 Entscheidungen des BVerfG v 10.11.1998 (BVerfG BStBl II 1999, 174; 1999, 193; 1999, 194) veranlasst worden. Darin hatte das BVerfG die Unvereinbarkeit der Regelungen über den Kinderfreibetrag für die VZ 1985, 1987 u 1988 bei einem bzw bei zwei Kindern mit Art 3 Abs 1 Art 6 Abs 1 GG festgestellt. Die Regelung kommt wegen Zeitablaufs nicht mehr zur Anwendung und konnte daher durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) aufgehoben werden.

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