Rn. 25

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Nach § 55 Abs 1 EStG ist als AK/HK des Grund u Bodens das Zweifache eines Ausgangsbetrags anzusetzen, der sich für luf Grund u Boden nach § 55 Abs 2 u 3 EStG u für den übrigen Grund u Boden (der unter § 55 EStG fällt) nach § 55 Abs 4 EStG bemisst, soweit der StPfl nicht alternativ die Feststellung eines höheren Teilwerts nach § 55 Abs 5 EStG beantragt.

 

Rn. 26

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Anschaffungsnebenkosten (zB Vermessungskosten, Gerichts- u Notariatskosten, GrESt usw) erhöhen den nach § 55 EStG maßgeblichen Wert grundsätzlich nicht, u dies selbst dann, wenn sie nach dem 30.06.1970 bzw 14.08.1971 angefallen sind (BMF v 29.02.1972, BStBl I 1972, 102 unter Nr 12. u BFH v 06.07.1989, BStBl II 1990, 126); dem liegt die zutreffende Erwägung zugrunde, dass Anschaffungsnebenkosten mit dem nach § 55 EStG angesetzten Wert abgegolten sind, weil sie durch den Erwerbsvorgang als solchen verursacht worden sind. Dementsprechend sind derartige Aufwendungen als nicht abzugsfähige BA zu behandeln.

Auf später anfallende nachträgliche AK/HK (s Rn 87) trifft diese Erwägung jedoch nicht zu, so dass solche Aufwendungen den bisher (sowohl nach Abs 1 u 2 als auch nach Abs 5) angesetzten Buchwert insoweit erhöhen.

 

Rn. 27

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

In Umlegungsverfahren eingebrachte u die daraus im Zuteilungswege (mittels sog Surrogation) erlangten Grundstücke sind grundsätzlich als wirtschaftlich identisch zu werten, so dass sich demgemäß sowohl ein etwaiger nach § 55 EStG festgestellter Buchwert als auch eine Zugehörigkeit zu einem luf BV im zugeteilten Grundstück fortsetzt (BFH v 06.02.1986, BStBl II 1986, 666; BFH v 13.03.1986, BStBl II 1986, 711; BFH v 27.08.1992, BStBl II 1993, 225; BFH v 29.10.1997, BStBl II 1998, 27), mit der Folge, dass zum einen die Verbleibensvoraussetzung von sechs Jahren nach § 6b Abs 4 Nr 2 EStG nicht unterbrochen wird u dass zum anderen das erhaltene Grundstück selbst dann in das luf BV gelangt, wenn dieses (zB ein Bauplatz) nicht mehr landw genutzt wird; in diesem Falle kann das empfangene Grundstück nur mittels einer gewinnrealisierenden Entnahme in das PV überführt werden. Die BV-Eigenschaft setzt sich aber nur insoweit fort, als das Grundstück in Erfüllung des Sollanspruchs gem § 56 Abs 1 S 1 BauGB zugeteilt wird (BFH v 23.09.2009, BStBl II 2010, 270), während sich die Zuordnung des den Sollanspruch übersteigenden ideellen Teils des Grundstücks zum BV o PV nach den allg Beurteilungskriterien im Ertragsteuerrecht (§ 4 Abs 1 EStG) richtet. Allein die Tatsache, dass beide Grundstücksteile nach ihrer Zuteilung im Umlegungsverfahren derselben Nutzung unterliegen, führt nicht dazu, dass der den Sollanspruch übersteigende ideelle Grundstücksteil, dem restlichen Grundstücksteil folgend, ebenfalls BV wird; dazu bedarf es einer willentlichen Zuführung des ideellen Grundstücksteils (Einlagehandlung) zum BV.

Vorstehende Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Umlegung im Rahmen eines gesetzlichen o freiwilligen Flurbereinigungsverfahrens bzw Baulandumlegungsverfahrens stattfindet (wegen einer freiwilligen Baulandumlegung vgl BFH v 15.07.2003, BFH/NV 2004, 30); auch auf den freiwilligen Landtausch (§§ 103 ff FlurbG) sind die oben genannten Grundsätze mE übertragbar, soweit dieser in seiner Wirkung dem Flurbereinigungs- bzw Baulandumlegungsverfahren gleichkommt (wenn er also zB durch die Flurbereinigungsbehörde geleitet u der Verbesserung der Agrarstruktur dient; Indiz hierfür ist, dass der Landtausch sowohl von der GrESt als auch von sonstigen Kosten u Gebühren freigestellt ist (BFH v 01.07.2010, BFH/NV 2010, 2250 unter II.1. b. aa.). Soweit nach früherer Verw-Auffassung (BMF v 29.02.1972, BStBl I 1972, 102 Tz 3) in diesen Fällen von einem gewinnrealisierendem Tausch auszugehen war, kann hieran nach Ergehen der BFH-Urt v 06.02.1986, aaO, u v 13.03.1986, aaO, nicht mehr festgehalten werden; zu der von der FinVerw hierzu getroffenen Übergangsregelung für vor dem 01.01.1987 übergegangene Grundstücke vgl BMF v 19.04.1988, BStBl I 1988, 152.

Werden in ein Umlegungsverfahren einzelne mit dem höheren Teilwert bewertete u andere mit den Ausgangswerten nach § 55 Abs 1 u 2 EStG angesetzte Grundstücke eingebracht, so setzt sich auch die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs 6 EStG an den erhaltenen Grundstücken anteilig fort; es kommt somit – vergleichbar dem entgeltlichen Hinzuerwerb von Grundstücksteilflächen – zu einem gespaltenen Buchwert (s Rn 95).

 

Rn. 28

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Soweit eine wertgleiche (nicht: flächengleiche) Zuteilung von Land nicht möglich ist, erhält der mehr einbringende LuF Ausgleichszahlungen bzw hat der mehr empfangende LuF Zuzahlungen in Geld zu leisten. Dies soll nach Auffassung der FinVerw (zurückgehend auf das zu § 23 EStG ergangene Urt des BFH v 29.03.1995, HFR 1995, 581) nur dann zu einem Veräußerungs- bzw zu einem Anschaffungsgeschäft führen, wenn die bare Ausgleichsleistung mehr als 10 vH des dem Landwirt zustehenden Sollanspruchs iSd § 56 Abs 1 BauGB bet...

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