Rn. 53

Stand: EL 112 – ET: 10/2015

Mit Einführung der Milchquotenregelung mit Wirkung vom 02.04.1984 entstand ein selbstständiges immaterielles WG des AV, nämlich das Milchlieferrecht (BFH v 24.08.1993, BFH/NV 1994, 172; BFH v 17.03.1994, BStBl II 1994, 538; BFH v 05.03.1998, BStBl II 2003, 54). Entsprechendes gilt für ein an den Betrieb (aktiengebundenes) bzw an den Grund u Boden gebundenes Zuckerrübenlieferrecht (ländereinheitlicher Erlass des FM Nds v 18.12.1989, S 2230-156-31 1, ESt-Kartei Nds, § 13, Nr 1.32; BFH v 24.06.1999, BStBl II 2003, 58; BFH v 16.10.2008, BStBl II 2010, 28 unter II.16.).

Wurden die Lieferrechte durch hoheitliche Maßnahmen zugeteilt, wie dies zB bei der Milch durch die mit Wirkung v 02.04.1984 geltende Milchgarantiemengen-VO der Fall war, so sollte nach (zwischenzeitlich überholter) Auffassung der FinVerw hierfür gem § 5 Abs 2 EStG mangels entgeltlicher Anschaffung ein Aktivposten nicht gebildet werden können; Entsprechendes galt entsprechend R 5.5 Abs 2 S 1 u Abs 3 S 3 EStR 2008 auch für aus dem PV eingelegte Milchlieferrechte. Diese Rechtsauffassung führte in Veräußerungs- u Entnahmefällen zu dem (für die StPfl unzuträglichen) Ergebnis, dass der Gewinn aus der Veräußerung/Entnahme des Milchlieferrechts in vollem Umfang zu versteuern war, während sich ein Verlust aus der Veräußerung/Entnahme des Grund u Bodens wegen § 55 Abs 6 EStG nicht auswirkte. Um dies zu vermeiden, hat der BFH einen Buchwert für das Milchlieferrecht mittels Buchwert -Abspaltung aus dem Grund u Boden geschaffen (s Rn 54 ff).

Die vorstehend für die Milchlieferrechte angestellten rechtlichen Überlegungen hat der BFH nunmehr (im dritten Rechtsgang!) auch auf nicht an Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte übertragen (BFH v 11.09.2003, BStBl II 2010, 184; BFH v 09.09.2010, BStBl II 2011, 171); er sah sich hierzu trotz rechtlicher Bedenken veranlasst, weil er an die rechtliche Beurteilung gebunden sei, die seinen Urt in den vorhergehenden Rechtsgängen zu Grunde liegt. Bei der Veräußerung o Entnahme derartiger Zuckerrübenlieferrechte ist dem Veräußerungserlös bzw dem Entnahmewert ebenfalls ein vom Grund u Boden abgespaltener Buchwert gegenüberzustellen. Bzgl der Ermittlung des Abspaltungsbetrags s Rn 58.

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