1. Gewinnermittlungswechsel bzw Überführung des Grundstücks in den gewerblichen Bereich
Rn. 90
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Wechsel in der Gewinnermittlungsart führen nicht zu Gewinnkorrekturen. Denn der Einsatzwert des § 55 EStG ist im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme stets als Aufwand – beachte jedoch § 55 Abs 6 EStG über die Nichtberücksichtigung von Verlusten – anzusetzen, gleichgültig, welche Gewinnermittlungsart der StPfl hat. Der Fall einer doppelten Erfassung oder einer Überhaupt-nicht-Erfassung des Veräußerungs- oder Entnahmegewinns ist nicht denkbar.
Rn. 91
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Wächst ein StPfl in die Gewinnermittlung nach § 5 EStG hinein (zB im Falle eines Strukturwandels von der LuF in den Gewerbebetrieb) bzw überführt er ein nach § 55 Abs 1–4 bzw 5 EStG bewertetes Grundstück zum Buchwert in sein gewerbliches BV (§ 6 Abs 5 S 1 und S 2 EStG), so ändert dies nichts an den einmal festgelegten Wertansätzen iSd § 55 EStG. Das folgt daraus, dass es für Anwendung des § 55 EStG nur darauf ankommt, dass der Grund und Boden am 30.06.1970 einem StPfl mit Gewinnermittlung nach § 4 EStG bzw einer Vorgängervorschrift des § 13a EStG gehörte. Es bleibt auch in diesem Fall bei der Nichtberücksichtigung eines Verlusts nach § 55 Abs 6 EStG.
2. Umwidmung von Flächen
Rn. 92
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Werden zum 01.07.1970 mit den Werten des § 55 Abs 1 und 2 EStG bewertete luf Flächen in ihrer Nutzung später umgewidmet, stellt sich die Frage, inwieweit sich daraus Auswirkungen auf den einmal festgelegten Buchwert ergeben. Eine solche Umwidmung der Nutzungsart tritt zB dann ein, wenn ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächen aufgeforstet werden (oder umgekehrt forstwirtschaftlich genutzte Flächen gerodet werden) bzw wenn sich durch sonstige Maßnahmen (zB Be- und Entwässerung usw) die Ertragsbedingungen wesentlich ändern.
- Gehen die Nutzungsänderungen aufgrund von durchgeführten Nachschätzungen (§ 12 BodenschätzungsG vom 16.10.1934, RStBl 1935, 1306) in das Liegenschaftskataster ein, verändert sich somit automatisch auch die Ursprungsgrundlage für die Ermittlung der Buchwerte nach § 55 Abs 1 und 2 EStG.
- Tritt die Nutzungsänderung erst nach dem Erstbewertungsstichtag 01.07.1970 ein, führt diese zu keiner Änderung des einmal ermittelten Buchwerts. Werden danach zum 01.07.1970 als Geringstland (mit 0,26 EUR/qm) bewertete Flächen später aufgeforstet, verbleibt es für die dafür in Anspruch genommen Flächen bei dem Erstbewertungsansatz, ohne dass eine (erfolgsneutrale) Höherbewertung auf Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung mit einem Buchwert von 1,02 EUR/qm in Betracht kommt.
- Entsprechendes gilt auch für den umgekehrten Fall, dass zB ehemals für den Hopfenanbau genutzte Flächen mit einem Buchwert von EUR 4,10 nunmehr landwirtschaftlich genutzt werden (mit einem auf der Basis der ermittelten Ertragsmesszahlen (EMZ) an sich niedrigeren Buchwert).
- Etwas anderes gilt nur dann, wenn die jeweilige Umnutzung bereits vor dem Stichtag 01.07.1970 erfolgt ist, aber erst später Eingang in das Liegenschaftskataster gefunden hat. In einem derartigen Fall sind die unzutreffenden Buchwerte erfolgsneutral gegen die richtigen Buchwerte auszutauschen.
3. Unentgeltlicher Erwerb
Rn. 93
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Erwirbt ein StPfl unentgeltlich einen am 30.06.1970 zum BV des Rechtsvorgängers gehörenden Grund und Boden, so kommt es darauf an:
- Handelt es sich um Fälle des § 7 Abs 1 EStDV aF bzw jetzt § 6 Abs 3 EStG, so geht der Wertansatz nach § 55 EStG zwingend auf den Erwerber über. Gleiches gilt, wenn der unentgeltliche Erwerber ein Gesamtrechtsnachfolger, also insb der Erbe ist.
- Handelt es sich hingegen um die Schenkung eines Einzel-WG Grund und Boden unter Lebenden, so liegt beim Erwerber ein Erwerb mit fiktiven AK nach dem 30.06.1970 vor, § 6 Abs 4 EStG, bzw wenn die Schenkung zunächst ins PV des Empfängers geht, § 6 Abs 1 Nr 5 EStG (Einlage). § 55 EStG kommt für den Erwerber in diesen Fällen nicht in Betracht.
4. Teilentgeltlicher Erwerb
Rn. 94
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Leistet ein Betriebsübernehmer im Rahmen einer Erbauseinandersetzung Abfindungen an den Miterben und bleiben diese hinter dem zurück, was dessem anteiligen Kapitalkonto (gemessen an der Erbquote) entspräche, hat der Betriebsübernehmer die Buchwerte (einschließlich der Werte nach § 55 EStG) gem § 6 Ab 3 EStG fortzuführen (BMF vom 11.01.1993, BStBl I 1993, 62 Rz 95 zur ertragsteuerlichen Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft). Gleiches gilt für Abfindungen und Ergänzungsabfindungen, die der Übernehmer eines luf Betriebs nach den §§ 12, 13, 17 Abs 2 HöfeO an andere Abkömmlinge des Übergebers zahlen muss (BMF vom 13.01.1993, BStBl I 1993, 80 Rz 44 zur ertragsteuerlichen Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge). Für den (eher selten vorkommenden) Fall, dass das geleistete Entgelt (zB Abstandsgeld) über dem Kapitalkonto liegt, vgl BMF vom 13.01.1993, BStBl I 1993, 80 Rz 46.
5. Entgeltlicher Hinzuerwerb von Teilflächen
Rn. 95
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Erwirbt ein Miterbe die Miteigentumsanteile des/der Miterben entgeltlich hinzu, sind die erworbenen Grundstücks-(bruch-)teile mit den anteiligen AK anzusetzen. Eine Mischung des qm-Wertes nach dem doppelten Ausgangsbetrag ...