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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 55 ... / II. Ausgangsbeträge nach § 55 Abs 2–4 EStG

Josef Mitterpleininger
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A. Allgemeine Grundsätze

1. Bewertungsgegenstand: Grund und Boden

 

Rn. 25

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

Nach § 55 Abs 1 EStG ist als AK/HK des Grund und Bodens das Zweifache eines Ausgangsbetrags anzusetzen, der sich für luf Grund und Boden nach § 55 Abs 2 und 3 EStG und für den übrigen Grund und Boden (der unter § 55 EStG fällt) nach § 55 Abs 4 EStG bemisst, soweit der StPfl nicht alternativ die Feststellung eines höheren Teilwerts nach § 55 Abs 5 EStG beantragte.

 

Rn. 26

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

Anschaffungsnebenkosten (zB Vermessungskosten, Gerichts- und Notariatskosten, GrESt) erhöhen den nach § 55 EStG maßgeblichen Wert grundsätzlich nicht, und dies selbst dann, wenn sie nach dem 30.06.1970 bzw 14.08.1971 angefallen sind (BMF vom 29.02.1972, BStBl I 1972, 102 unter Nr 12 und BFH vom 06.07.1989, BStBl II 1990, 126); dem liegt die zutreffende Erwägung zugrunde, dass Anschaffungsnebenkosten mit dem nach § 55 EStG angesetzten Wert abgegolten sind, weil sie durch den Erwerbsvorgang als solchen verursacht worden sind. Dementsprechend sind derartige Aufwendungen als nicht abzugsfähige BA zu behandeln.

Auf später anfallende nachträgliche AK/HK trifft diese Erwägung jedoch nicht zu, so dass solche Aufwendungen den bisher (sowohl nach Abs 1 und 2 als auch nach Abs 5) angesetzten Buchwert insoweit erhöhen.

 

Rn. 27

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

In Umlegungsverfahren eingebrachte und die daraus im Zuteilungswege (mittels sog Surrogation, BGH vom 19.09.197, 4 III ZR 12/3) erlangten Grundstücke sind grundsätzlich als wirtschaftlich identisch zu werten, so dass sich demgemäß sowohl ein etwaiger nach § 55 EStG festgestellter Buchwert als auch eine Zugehörigkeit zu einem luf BV im zugeteilten Grundstück fortsetzt (BFH vom 06.02.1986, BStBl II 1986, 666; BFH vom 13.03.1986, BStBl II 1986, 711; BFH vom 27.08.1992, BStBl II 1993, 225; BFH vom 29.10.1997, BStBl I...

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