A. Grundsatz
Rn. 75
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Wies der insoweit darlegungs- und beweispflichtige StPfl bzw sein (unentgeltlicher) Rechtsnachfolger nach, dass der Teilwert des in Betracht kommenden Grund und Bodens am 01.07.1970 höher war als das Zweifache des Ausgangsbetrags, so war auf seinen Antrag der Teilwert anzusetzen, § 55 Abs 5 EStG. Der Antrag musste bis zum 31.12.1975 bei dem FA gestellt werden, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb zuständig war.
B. Feststellungsverfahren, Bindungswirkung
Rn. 76
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Es fand ein gesondertes Teilwertfeststellungsverfahren nach den Vorschriften der AO und der FGO über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen statt, §§ 179 und 180 AO. Gegenstand der Teilwert-Feststellung konnte auch ein dahin gehender Antrag des StPfl sein, dass ein bestimmtes Grundstück zum Bewertungsstichtag kein BV darstellt; in einem solchen Falle hatte das FA einen negativen Feststellungsbescheid zu erlassen (BFH vom 14.08.1986, BStBl II 1987, 17).
Ein im Feststellungsverfahren festgestellter Wert ist bindend (Grundlagenbescheid nach § 172 Abs 10 AO), mit der Folge, dass im Veranlagungsverfahren, in dem der Veräußerungs- oder Entnahmegewinn ermittelt wird, keine Einwendungen gegen ihn geltend gemacht werden können. Das konnte nur im gesonderten Teilwertfeststellungsverfahren geschehen.
Rn. 77
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Im Feststellungsverfahren nach § 55 Abs 5 EStG war neben der Frage, mit welchem Wert die luf genutzten bzw dem Gewerbebetrieb oder dem freien Beruf dienenden Grundstücke anzusetzen sind, des Weiteren die (Vor-)Frage zu prüfen und zu entscheiden, ob dieser Teil eines BV zum Stichtag 01.07.1970 oder 15.08.1971 waren (BFH vom 12.07.1979, BStBl II 1980, 5; BFH vom 30.01.1986, BStBl II 1986, 516); im Einzelnen hierzu s Rn 10ff.
Während bei einem Wertansatz nach § 55 Abs 1 EStG iVm § 55 Abs 2–4 EStG die (sowohl vom FA als auch vom StPfl vorgenommene) Zuordnung zum BV des luf Betriebs nur im Anfechtungsverfahren gegen den ESt-Bescheid entschieden werden kann, in dem sich eine StPfl aus der Veräußerung bzw Entnahme dieses Grund und Bodens ergibt, konnten die nach § 55 Abs 5 EStG festgestellten Werte sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gesondert angefochten werden. Dies bedeutet auch, dass mit einer bestandskräftigen Feststellung der höheren Teilwerte verbindlich einhergeht, dass diese Grundstücke am Bewertungsstichtag zum betrieblichen AV gehörten; ein später geltend gemachter Einwand des LuF, ein Grundstück sei niemals BV gewesen, kann daher nicht gehört werden (BFH vom 26.11.1987, BFH/NV 1989, 225; BFH vom 10.12.1992, BStBl II 1993, 342).
Die Feststellung des höheren Teilwerts schließt mE auch die Anwendung des Nutzungsänderungserlasses vom 15.03.1979, BStBl I 1979, 162, wonach Grund und Boden, bei dem vor dem 01.07.1979 eine Nutzungsänderung zum gewillkürten BV eingetreten ist, steuerfrei aus dem BV ausgeschieden sein soll, aus, wenn diese Nutzungsänderung bereits vor dem 01.07.1970 eingetreten war. Andererseits entfällt die Bindungswirkung trotz ergangenem Teilwertfeststellungsbescheid in den Fällen, in denen zum 01.07.1970/15.08.1971 überhaupt kein Betrieb (mehr) vorlag bzw auch dann, wenn durch Sachverhaltsänderung (zB erstmalige Verpachtung des Betriebs nach dem 30.06.1970) die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zum BV entfallen sind (BFH vom 03.03.1983, BStBl II 1983, 324), denn die Teilwertfeststellung sagt nichts darüber aus, ob ein Grundstück nach dem Stichtag (steuerfrei oder stpfl) aus dem BV ausgeschieden ist.
Rn. 78
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Ein Feststellungsbescheid nach § 55 Abs 5 EStG steht nach dem letzten Satz dieser Vorschrift iVm § 181 Abs 1 AO einem Steuerbescheid gleich. Bestandskräftige Teilwertbescheide iSd § 55 Abs 5 EStG können, unabhängig davon, ob sie vor dem 01.01.1977 oder danach ergangen sind, so lange unter den Voraussetzungen des § 173 Abs 1 Nr 1 AO geändert werden, als der jeweilige (ESt- bzw Feststellungs-)Bescheid, in dem die Teilwertfeststellung Wirkung (durch Veräußerung bzw Entnahme des betreffenden Grundstücks) entfaltet, noch änderbar ist (BFH vom 05.11.1987, BFH/NV 1988, 483).
Diese zeitlich unbefristete Änderungsmöglichkeit ist deshalb gegeben, weil für Teilwertbescheide gem § 55 EStG auf den 01.07.1970 uneingeschränkt die Vorschriften der RAO gelten (Art 97, § 10 Abs 2 EGAO). In der bis 31.12.1976 geltenden RAO war, im Gegensatz zur AO 1977, eine Festsetzungsverjährung nicht vorgesehen. In diesen Fällen richtet sich die Verjährung allein nach der Verjährung der abhängigen Steuern (BFH vom 18.07.1990, BFH/NV 1991, 498; aA Kanzler in Leingärtner, Kap 24 Rz 195; danach sei die Festsetzungsfrist spätestens Ende 1980 eingetreten). Eine Änderungsbefugnis ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn sich das FA nicht allein den (uU unzutreffenden) Angaben des StPfl angeschlossen, sondern aufgrund eigener Erkenntnisse die Teilwertfeststellung getroffen hat, wenn es also nach Aktenlage den wirklichen Planungsstand des Grundstücks gekannt hat o...