Schrifttum allg:
Ostermeier, Zwischenbilanz zur Bodengewinnbesteuerung, StBp 1980, 176;
–hkm–, Zur Bindungswirkung einer Feststellung des höheren Teilwerts, FR 1980, 563;
Grossmann, Die einkommensteuerliche Entwicklung der Bodengewinnbesteuerung der Land- und Forstwirte, DStR 1984, 645;
Glanegger, Grund und Boden in der Bilanz des LuF, DStZ 1989, 132;
Scheibe, D-Markbilanzgesetz, StWa 1991, 121, 161;
Hiller, Die DM-Eröffnungsbilanz in der LuF, StWa 1992, 1;
Aichner, Die Bodengewinnbesteuerung in der LuF im Spannungsfeld von Recht, Strukturwandel und Politik, INF 1994, 577;
von Bar, 50 Jahre Bodengewinnbesteuerung, AUR 2020, 335.
Schrifttum Buchwert-Abspaltung:
von Schönberg, Milchreferenzmenge und Verlustausschlussklausel nach § 55 Abs 6 EStG, FR 1998, 253;
Nacke, Veräußerungserlös bzw Aufgabewert einer Milchquote faktisch einkommensteuerfrei, INF 1998, 394;
Hiller, Verlustausschlussklausel nach § 55 Abs 6 EStG und Milchreferenzmenge, INF 1998, 650;
Hiller, Das StEntlG 1999/2000/2002 und seine Berührungspunkte mit der LuF, INF 1999, 289;
Engel, Änderungen in der Besteuerung der LuF durch das StEntlG 1999/2000/2002, NWB F 3d, 613;
Kanzler, Änderungen bei den Einkünften aus LuF durch das StEntlG 1999/2000/2002, FR 1999, 423;
Meyne/Schmidt, Ertragsteuerliche Behandlung von Milchquoten, Zuckerrüben- und Eigenjagdrechten sowie Bodenschätzen, StBp 2000, 245;
Hiller, Substanzabspaltung oder Wertminderung des Grund und Bodens durch Einführung der Milchquoten?, StW 2000, 191;
Bahrs, Die Bewertung von Milchlieferrechten vor dem Hintergrund der neuesten BFH-Rspr, INF 2000, 683;
Kanzler, Immaterielles WG und Verlustausschlussklausel des § 55 Abs 6 EStG, FR 2000, 279;
Von Schönberg, Die ertragsteuerlichen Folgen bei der Veräußerung und Entnahme von Grund und Boden und immateriellen WG in der LuF, DStZ 2001, 145;
Von Schönberg, Regionale Pauschalwerte für die Milchreferenzmenge, DStZ 2002, 525;
Riegler, Bewertung von mit luf Grund und Boden in Zusammenhang stehenden Milchlieferrechten, DStZ 2003, 685;
Schild, Grund und Boden und damit zusammenhängende WG bzw Nutzungsbefugnisse, INF 2003, 779;
von Twickel, Können sich Buchwerte für Milch- und Zuckerrübenlieferrechte vom pauschal bewerteten Buchwert des Grund und Bodens abspalten?, AUR 2011, 430;
König, Ende der Milchquotenregelung – Handlungsbedarf aus ertragsteuerlicher Sicht, AgrB 1/2015, 20.
Verwaltungsanweisungen:
R 55 EStR 2012;
H 55 EStH 2022;
BMF vom 30.07.1970, BStBl I 1970, 933 (Übergangsregelung zur Bodengewinnbesteuerung);
BMF vom 29.02.1972, BStBl I 1972, 102, Tz 1–6 und 9–13 und diverse gleichlautende Ländererlasse aus 1972 (die Regelungen in Tz 7 und 8 zu den Veräußerungsfreibeträgen nach § 14a Abs 1–3 und Abs 4 EStG sind durch spätere Neufassungen der Vorschrift überholt);
BMF vom 23.06.1999, BStBl I 1999, 593 (Ertragsteuerliche Behandlung des Eigenjagdrechts);
BMF vom 14.01.2003, BStBl I 2003, 78 (Bewertung von mit luf Vermögen in Zusammenhang stehenden Milchlieferrechten);
OFD Frankfurt vom 28.07.2007, S 2188 A – 5 S 225 (historische Entwicklung der Bodengewinnbesteuerung);
BMF 05.11.2014, BStBl I 2014, 1503 (zur Bewertung von mit luf Grund und Boden in Zusammenhang stehenden Milchlieferrechten – insb zu den Folgen der sich aus dem Auslaufen der Milchmengen-VO ergebenden Konsequenzen).
I. Allgemeines
A. Sinn und Zweck der Vorschrift
1. Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung
Rn. 1
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
§ 55 EStG wurde durch Art 1 Nr 12 des Zweiten StÄndG 1971 in das G eingefügt. Die Regelung war erforderlich geworden, nachdem das BVerfG am 11.05.1970, BStBl II 1970, 579 die vormalige unterschiedslose Privilegierung der LuF bei der steuerlichen Erfassung der Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden für mit dem Gleichheitssatz des Art 3 GG unvereinbar erklärt hatte. In Umsetzung der BVerfGE vom 11.05.1970, aaO, wurde § 4 Abs 1 S 5 EStG 1969, welcher die Wertveränderungen von betrieblichem Grund und Boden bei StPfl, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 1 bzw 3 EStG ermittelten, unberücksichtigt ließ, außer Kraft gesetzt (§ 52 Abs 3 EStG 1971). Gleichzeitig wurde ein neuer § 14a EStG in das Gesetz eingefügt (zwischenzeitlich aber bereits wieder ausgelaufen); danach war durch die Gewährung von Freibeträgen die Veräußerung/Aufgabe eines luf Betriebs im Ganzen sowie die Veräußerung/Entnahme von Grundstücken zur Abfindung weichender Erben begünstigt. In § 6b EStG wurde der Katalog der begünstigten Reinvestitionsobjekte insoweit erweitert, als danach ein Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden übertragen werden kann auf Aufwuchs; § 6c EStG wurde ebenfalls geändert: danach können Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden einer Rücklage gem § 6c EStG zugeführt werden. Schlussendlich wurden auch die Freibetragsgrenzen in § 16 Abs 4 EStG erhöht, um die Einbeziehung von Grund und Boden in die Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG zu kompensieren.
Darüber hinaus wurde in § 69 BewG ein neuer Abs 4 eingefügt, wonach die Schutzvorschrift des § 69 Abs 2 BewG nicht gelten sollte für Grund und Boden, für den ein höherer Teilwert gem § 55 Abs 5 S 1 EStG festgestellt worden ist (zu den bewertungsrechtlic...