Schrifttum:
Verwaltungsanweisungen:
BMF v 26.06.1991, BStBl I 1991, 657 (Sonderabschreibungen nach § 3 Abs 1 StÄndG v 06.03.1990 (DDR-Gbl I Nr 17, 136) iVm § 7 der Durchführungsbestimmungen v 16.03.1990 (DDR-Gbl I Nr 21, 195) und § 58 Abs 1 EStG 1990);
BMF v 22.07.1991, BStBl I 1991, 737 (§ 58 EStG; Steuerbefreiung bei Neueröffnung eines Handwerks-, Handels- oder Gewerbebetriebs nach § 9 Abs 1 der Durchführungsbestimmung v 16.03.1990 (GBl I Nr 21, 195) iVm § 58 Abs 3 EStG 1990).
I. Allgemeines
Rn. 1
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Im Unterschied zu § 56 EStG (s Erläut zu § 56) und 57 EStG (s Erläut zu § 57) , die den Anwendungsbereich des EStG betreffen, befasst sich § 58 EStG mit der Fortgeltung von Regelungen des früheren DDR-Steuerrechts. Die Fortgeltung wird nur befristet vorgesehen.
Rechtssystematisch gesehen bringt § 58 EStG damit eine Transformation von Bestimmungen des DDR-Rechts in partiell geltendes Bundesrecht.
II. Im Einzelnen
A. Sonderabschreibungen nach § 3 Abs 1 StÄndG DDR v 06.03.1990 (§ 58 Abs 1 EStG)
Rn. 2
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
§ 58 Abs 1 EStG betrifft Sonderabschreibungen, die nach § 3 Abs 1 StÄndG der DDR v 06.03.1990 auf Investitionen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung in Anspruch genommen werden konnten. Für WG, die im Kj 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind und für die im VZ 1990 die Sonderabschreibung von bis zu 50 % in Anspruch genommen worden war, konnte die Sonderabschreibung noch in 1991 (bis zu 30 %) und in 1992 (bis zu 20 %) fortgeführt werden. Zu Einzelheiten ausführlich s BMF v 26.06.1991, BStBl I 1991, 657.
B. Akkumulationsrücklage nach § 3 Abs 2 StÄndG DDR v 06.03.1990 (§ 58 Abs 2 EStG)
Rn. 3
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
§ 58 Abs 2 EStG gestattet die Fortführung einer steuerfreien Rücklage, die StPfl im Beitrittsgebiet nach § 3 Abs 2 StÄndG der DDR v 06.03.1990 bilden konnten. Nach dem Stichtag 31.12.1990 war eine Neubildung oder Erhöhung dieser Rücklage nicht mehr möglich.
Die Rücklage war spätestens zum 31.12.1995 erfolgswirksam aufzulösen. Vorher konnte die Rücklage auf besonders genannte begünstigte WG durch Abzug von den AK oder HK erfolgsneutral übertragen werden.
C. Steuerabzugsbetrag im Fall der Betriebs-Neueröffnung (§ 58 Abs 3 EStG)
Rn. 4
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
§ 58 Abs 3 EStG nimmt auf die Steuerbefreiung Bezug, die dem Inhaber eines Handwerks-, Handels- oder Gewerbebetriebs im Fall der Betriebs-Neueröffnung für zwei Jahre im Umfang von höchstens 10 000 DM als Steuerabzugsbetrag zur Verfügung stand.
Wenn StPfl im Beitrittsgebiet eine nach diesen Befreiungsvorschriften begünstigte Betriebsstätte vor dem 01.01.1991 begründet und sie vom Tag der Begründung an zwei Jahre aufrechterhalten haben, wurde der Abzugsbetrag auch noch 1991 gewährt. Zu Einzelheiten ausführlich s BMF v 22.07.1991, BStBl I 1991, 737.