Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
Rn. 38
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Ein hoher Grad an Standardisierung kann idR nur mit Eingriffen in das Buchungsverhalten erreicht werden. Um dies zu vermeiden, wurden in der Taxonomie Auffangpositionen eingefügt, die durch die Formulierung "nicht zuordenbar" und teilweise auch "ohne Zuordnung" erkennbar sind (s BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 Rz 19). Beispielhaft können die Positionen "Übrige Grundstücke, nicht zuordenbar", "sonstige nicht zuordenbare flüssige Mittel" (s Rn 37) und "Umsatzerlöse ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen" genannt werden. Darüber hinaus existieren Auffangpositionen, die im Kontext der Übermittlungspflicht für Betriebstätten eingefügt wurden (s Rn 6 und das Beispiel in Rn 37).
Auffangpositionen waren in der Taxonomie ursprünglich nicht vorgesehen. Die Pilotierung (s Bericht über die Auswertung der Pilotphase zur elektronischen Übermittlung von Daten der Bilanz und GuV nach § 5b EStG (E-Bilanz) v 28.07.2011) zeigte jedoch, dass diese den technischen und organisatorischen Einstieg in die elektronische Übermittlung nach § 5b EStG erheblich erleichterten (s BMF v 08.08.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10 009, 2011/0 640 263; zu den Kategorien der Auffangpositionen s Schäperclaus/Kruczynski, DB 2013, 2575f).
UE sind die Auffangpositionen zur Herstellung der rechnerischen Richtigkeit unabdingbar. Zudem können sie genutzt werden, wenn die einschlägige Position nicht als "Mussfeld", sondern als "rechnerisch notwendig, soweit vorhanden" gekennzeichnet ist (s FAQ zur E-Bilanz, Stand: Oktober 2019, 12). Anderenfalls würden diese Positionen "Quasi-Mussfelder" darstellen (s Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft, Stellungnahme v 05.10.2010, Anlage, 18; zu den Auswirkungen der "Infizierung" der rechnerisch notwendigen Positionen s Schäperclaus/Kruczynski, DB 2013, 2577 ff).
Zu beachten ist, dass Positionen mit der Eigenschaft "Mussfeld" bzw "Mussfeld, Kontennachweis erwünscht" einer Auffangposition stets vorgehen und insofern kein Wahlrecht besteht (s FAQ zur E-Bilanz, Stand: Oktober 2019, 12), dh eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung darf nicht durch die Nutzung der Auffangpositionen umgangen werden. Die Mitwirkungspflichten des StPfl gelten uneingeschränkt auch für die E-Bilanz (s Schumann/Arnold, DStZ 2011, 234). Die Nutzung der Auffangpositionen ist somit zulässig, sofern die durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung nicht ableitbar ist (s BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 Rz 19; zum Begriff "ableitbar" s Rn 34).
Die Notwendigkeit der in der Taxonomie vorhandenen Auffangpositionen wird seitens der FinVerw stetig evaluiert. Auch wenn davon auszugehen ist, dass ihre Bedeutung mit der Zeit abnehmen wird, werden sie künftig gebraucht, um vor dem Hintergrund der dynamischen Rechtsentwicklung weiche Übergänge auf neue Rechtssituationen zu schaffen (s FAQ zur E-Bilanz, Stand: Oktober 2019, 12; BMF v 08.08.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10 009, 2011/0 640 263).