Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
Rn. 41
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Nach § 5b Abs 1 S 1 EStG ist der Inhalt der HB sowie der handelsrechtlichen GuV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Hieraus folgt, dass die steuerliche Taxonomie nicht nur für die Einreichung der StB und der steuerlichen GuV Gültigkeit besitzt, sondern auch die HB und die handelsrechtliche GuV hinsichtlich der Gliederungstiefe der steuerlichen Taxonomie entsprechen müssen. Gleichwohl lässt die FinVerw es unbeanstandet, wenn die HB nicht in der geforderten Mussfeldtiefe übermittelt, sondern erst durch eine Umgliederung iRd Überleitungsrechnung/Umgliederungsrechnung (s Rn 26) erreicht wird (s FAQ zur E-Bilanz, Stand: Oktober 2019, 18). Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Gliederungstiefe erreicht wird, existieren hinsichtlich der Anzahl der Mussfelder bei Einreichung der HB und der handelsrechtlichen GuV sowie der StB und der steuerlichen GuV keine Unterschiede (zur Erweiterung der Berichtspflichten s Rn 39).
In der folgenden Tabelle werden die Anforderungen der Taxonomie beispielhaft anhand des Bilanzpostens "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" erläutert. Nach § 266 Abs 2 Nr A.II.1. HGB besteht keine Pflicht zur Differenzierung dieses Postens für handelsrechtliche Zwecke (und vor Einführung der E-Bilanz damit auch nicht für steuerliche Zwecke).
Beispiel für die Erweiterung der Berichtspflichten
Rechenregel |
Bezeichnung der Position |
Positionseigenschaft |
∑ |
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken |
Summenmussfeld |
+ |
unbebaute Grundstücke |
Mussfeld, Kontennachweis erwünscht |
+ |
grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten |
Mussfeld, Kontennachweis erwünscht |
+ |
Bauten auf eigenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten |
Mussfeld, Kontennachweis erwünscht |
|
davon Grund und Boden-Anteil |
Mussfeld |
+ |
Bauten auf fremden Grundstücken |
Mussfeld, Kontennachweis erwünscht |
+ |
Aufwandsverteilungsposten |
Mussfeld |
+ |
übrige Grundstücke, nicht zuordenbar |
Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden |
+ |
soweit aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar |
Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden |
Position"Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken"
Die FinVerw stellt klar, dass die durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung vorzunehmen ist, wenn diese aus der Buchführung als Ganzes ableitbar ist (s FAQ zur E-Bilanz, Stand: Oktober 2019, 12; auch s Rn 34). Folglich muss der StPfl die entsprechenden Mussfelder mit Werten befüllen, denn auch im Hinblick auf die E-Bilanz gilt das implizite Behinderungsverbot des § 90 AO. Demnach genügt es nicht, wenn der StPfl die Fragen unvollständig beantwortet oder sogar irreführende Antworten gibt (s Schumann/Arnold, DStZ 2011, 234).