Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
Rn. 24
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Nach dem Wortlaut des § 5b Abs 1 EStG erstreckt sich die Übermittlungspflicht nicht auf den gesamten JA, sondern lediglich auf die Bilanz, die GuV und ggf die Überleitungsrechnung. Die hierfür relevanten Datenschemata sind der Kerntaxonomie sowie den Branchentaxonomien auf der Internetseite www.esteuer.de zu entnehmen (s Rn 20f).
Rn. 25
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Die Pflicht zur Erstellung der Bilanz (HB bzw StB) besteht im Falle der Buchführungspflicht nach den §§ 140 u 141 Abs 1 AO, sodass die Übermittlungspflicht für diesen Berichtsbestandteil grds nicht zu beanstanden ist. Des Weiteren fordert § 5b Abs 1 EStG die Übermittlung einer GuV. Während bei Einreichung einer HB stets eine handelsrechtliche GuV zu übermitteln ist, muss bei Übermittlung einer StB zwingend eine steuerliche GuV beigefügt werden. § 60 Abs 1 S 2 EStDV postuliert, dass der Steuererklärung eine GuV beizufügen ist, wenn Bücher geführt werden, die den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechen. Demnach besteht diese Verpflichtung – unabhängig von der Einreichungsform – nur im Falle der Gewinnermittlung nach § 5 EStG.
Für Buchführungspflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG ermitteln (zum Berichtsbestandteil "Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich" s Rn 32c), besteht nach § 141 Abs 1 S 2 AO mangels eines Verweises auf § 242 Abs 2 HGB keine Verpflichtung zur Aufstellung einer auf dem System der doppelten Buchführung basierenden GuV (s Drüen in Tipke/Kruse, § 141 AO Rz 26 u 35), und insofern keine Übermittlungspflicht (s auch Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2010, Beilage 5, 6). Die Mussfelder der GuV sind jedoch stets – unter Beachtung der technischen Prüfungen ggf "leer" (s Technischer Leitfaden zur HGB-Taxonomie 6.3 v 01.04.2019, Stand: 02.07.2019, 48ff) – zu übermitteln, da sie einen Bestandteil des Mindestumfangs nach § 51 Abs 4 Nr 1b EStG bilden.
Strittig erscheint, inwiefern nach § 5b EStG die Pflicht zur Einreichung einer freiwillig erstellten GuV begründet wird. Nach Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2010, Beilage 5, 6 besteht für eine freiwillig aufgestellte GuV grds keine Übermittlungspflicht (glA Heinsen/Adrian, DStR 2010, 2592). Martin in Lademann, § 5b EStG Rz 6 u 26 vertritt hingegen die Ansicht, dass eine Übermittlungspflicht für die GuV dann greift, wenn diese tatsächlich erstellt wird, sodass auch im Falle einer freiwilligen Erstellung der GuV eine Pflicht zu deren Einreichung besteht.
Rn. 26
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Im Falle der Einreichung der HB und der handelsrechtlichen GuV ist gem § 5b Abs 1 S 2 EStG zusätzlich eine (steuerliche) Überleitungsrechnung zu übermitteln. In der Praxis wurde diese häufig mithilfe von Tabellenkalkulationsprogrammen und damit außerhalb des Buchführungssystems durchgeführt und als formlose Anlage der Steuererklärung beigefügt. Mit der Übermittlungspflicht im Rahmen der E-Bilanz wird zum einen die Darstellungsfreiheit erheblich eingeschränkt, zum anderen wird der Umfang der zu erstellenden Überleitungsrechnung wesentlich erweitert. Die steuerlichen Anpassungen sind entsprechend dem Datenschema im Berichtsbestandteil "Steuerliche Modifikationen" bei allen Aktiv- und Passivpositionen auf allen Ebenen vorzunehmen (s BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 Rz 24). Diese Anforderung birgt ein hohes Fehlerpotenzial, welches sich durch den Einsatz spezieller Softwarelösungen für die E-Bilanz minimieren lässt. Mit der Erstellung einer eigenständigen StB könnten ebenfalls die Herausforderungen einer Überleitungsrechnung umgangen werden (s Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2010, Beilage 5, 4; zum Tax Accounting s Herzig, DStR 2010, 1900; zu den Umsetzungsmöglichkeiten in der Software s Koch/Nagel/Themanns, NWB 2010, 3794 ff; s auch Rn 44).
Obwohl § 5b Abs 1 S 2 EStG ausschließlich die Anpassung der Wertansätze in der Bilanz vorschreibt, sind auch die einzelnen GuV-Positionen überzuleiten, denn iRd standardisierten Überleitungsrechnung ist die Angabe einer konkreten GuV-Position zur Erfassung der erfolgswirksamen Abweichung einer Bilanzposition zwingend erforderlich (s FAQ zur E-Bilanz, Stand: Oktober 2019, 18). Da in der Praxis jedoch nicht immer eine konkrete GuV-Position (auf Mussfeld-Ebene) angegeben werden kann (zur Kritik s Fach-AG Taxonomie Steuer, Stellungnahme v 05.10.2010, 11), wurde in der GuV die Position "Sammelposten für Gewinnänderungen aus der Überleitungsrechnung" eingefügt. Bei fehlender Zuordenbarkeit der erfolgswirksamen Abweichungen zu den einzelnen GuV-Positionen auf Mussfeld-Ebene lässt sich die Gewinnänderung somit vereinfachend in diesem Sammelposten erfassen. Zudem bleibt es seitens der FinVerw unbeanstandet, wenn für die GuV vereinfachend sämtliche Umgliederungen und Wertanpassungen in diesen Sammelposten Eingang finden (s FAQ zur E-Bilanz, Stand: Oktober 2019, 18).