Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
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Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Das Besteuerungsverfahren soll durch den Einsatz elektronischer Kommunikation für alle Beteiligten effizienter werden (s BMF v 03.02.2010, WPg 2010, 252). § 5b EStG stellt daher ein gewichtiges Instrument zur Erhöhung der Effizienz im Besteuerungsverfahren, zur Durchführung von zeitnahen Bp und zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dar (s Herzig/Briesemeister, DB 2010, Heft 5, M18).
Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft (s Stellungnahme v 28.07.2011, 3) kritisierten zum Zeitpunkt der Einführung der E-Bilanz, dass die Effizienzsteigerung nur auf Seiten der FinVerw erkennbar sei. Einen wesentlichen Kritikpunkt stellten dabei die hohen Implementierungskosten dar. Wirtschaftsvertreter schätzten jene auf insgesamt ca EUR 7 Mrd, was eine Belastung von TEUR 5 pro StPfl bedeutet hätte (s Jonas, Ubg 2010, 602). Letztlich ist die Höhe der Implementierungskosten zum einen von der Größe des Unternehmens und zum anderen von der eingesetzten Software abhängig. Auch wenn keine exakten Zahlen zu den tatsächlich entstandenen Implementierungskosten für die E-Bilanz bekannt sind, zeigte der Aufwand, dass die Umstellung von Elektronik auf Papier nicht auf Knopfdruck möglich war (s Grabowski, BBK 2019, 311; Kowallik, DB 2016, 135).
Bis heute gibt es keinen Mechanismus, der eine schnelle und kostensparende Erstellung der E-Bilanz sicherstellt (s Grabowski, BBK 2019, 314). Ley, DStR 2019, 74 schätzt die E-Bilanz vor allem für den Mittelstand als besonders arbeits- und zeitintensiv ein. Doch auch in Konzernen entsteht hoher Aufwand durch heterogene ERP-Landschaften mit unterschiedlichen Kontenplänen, das damit verbundene Kontenmapping (s Rn 46) sowie die Integration von Daten wie zB bei PersGes, die außerhalb von IT Systemen vorgehalten werden (s Grabowski, BBK 2019, 313f).
Vor diesem Hintergrund haben sich die Schätzungen iRd Gesetzgebungsverfahrens als sehr realitätsfern erwiesen (die finanziellen Lasten für alle betroffenen Unternehmen wurden damals auf lediglich TEUR 500 beziffert, s BR-Drucks 547/08, 19). Neben den hohen Kosten wurde die Einführung der E-Bilanz angesichts fehlender oder unklarer Inhalte von Taxonomiepositionen, eines fehlenden Gesamtkonzeptes und diverser Doppelabfragen seitens der Wirtschaft zunächst skeptisch und zurückhaltend beobachtet (s Kowallik, DB 2016, 135). Fragwürdig war zudem die Tatsache, dass zahlreiche FA die Bilanzen zusätzlich in Papierform einforderten (s Ley, DStR 2019, 73).
Die beschriebene Haltung der Wirtschaft bestätigt der in den ersten Jahren nach Einführung der E-Bilanz im Vergleich zur Bilanz im Papierformat übermittelte deutlich geringere Informationsgehalt der E-Bilanz (s Monatsbericht des BMF v August 2018, 39). Insb Kontennachweise, Anlagenspiegel und -verzeichnis (s Rn 32a) sowie außerbilanzielle Korrekturen (s Rn 31), die zuvor Bestandteile der papierbasierten Unterlagen waren, wurden regelmäßig weder in Papierform noch elektronisch eingereicht, obwohl diese Berichtsbestandteile in der Taxonomie enthalten und für die personelle Bearbeitung erforderlich sind (s OFD NRW v 18.12.2014, DB 2015, 100f; OFD Ffm v 12.04.2016, DB 2016, 1287; Hülshoff, DB 2016, Beilage 4, 3f).
Die fehlenden Informationen führten vor allem in der Einführungsphase verstärkt zu Rückfragen seitens der FinVerw, die eigentlich durch die E-Bilanz vermieden werden sollten (s Koch/Kruczynski, DB 2015, Heft 14, M5).
Die Vorlage der für die Veranlagung relevanten Unterlagen kann seitens der FinVerw mit der Ausweitung des Mindestumfangs durchgesetzt werden (s OFD NRW v 18.12.2014, DB 2015, 101). Unabhängig von § 5b EStG kann die Verpflichtung zur Einreichung der Unterlagen auf § 88 AO gestützt werden (s OFD NRW v 29.09.2015, S 1501–2015/0004-St 417 S 2133b-2014/0009-St 143; Monatsbericht des BMF v August 2018, 39). Kommt der StPfl dieser Verpflichtung nicht nach, kann es zur Anordnung einer sonst vermeidbaren Bp kommen. Klarzustellen ist, dass die Vorlagepflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht mit der Erweiterung des Mindestumfangs gleichzusetzen ist (s Hülshoff, DB 2016, Beilage 4, 4). Prozessual betrachtet ist die Übermittlung der nachzureichenden Informationen der Abgabe in Papierform vorzuziehen (s Hülshoff, DB 2016, Beilage 4, 4).
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Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Nach dem schwierigen Start der E-Bilanz wurde in den vergangenen Jahren eine breite Akzeptanz
erreicht. Die FinVerw führt den Wandel insb auf den bis heute bestehenden Informationsfluss und -austausch zurück, da die Einführung der E-Bilanz auf beiden Seiten – dem StPfl und dessen StB sowie der FinVerw – eine erhebliche Umstellung bedeutete (s Monatsbericht des BMF v August 2018, 39). Die positive Einschätzung wird auch von der Wirtschaft und deren Beratern geteilt. So wird die E-Bilanz samt technischer Infrastruktur als "praxistauglich" (Kowallik, DB 2016, 135; Kowallik/Bongaerts, DB 2016, Beilage 4, 8) und "robust" (Grabowski, BBK 2019, 311) bezeichnet. Grabowski, BBK 2019, 311 vertritt soga...