Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
1. Aufbau der Taxonomie
Rn. 23
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Das Datenschema umfasst zum einen das Stammdaten-Modul ("GCD-Modul") und zum anderen das JA-Modul ("GAAP-Modul").
Das Stammdaten-Modul besteht in der Taxonomie 6.3 aus 58 verpflichtend zu übermittelnden Elementen aus den folgenden Bereichen:
- Dokumentinformationen (zB Erstellungsdatum);
- Informationen zum Bericht (zB Berichtsbestandteile und Bilanzierungsstandard);
- Informationen zum Unternehmen (zB Rechtsform, Firmensitz und Steuernummer).
Insgesamt besteht das GCD-Modul aus über 800 Elementen, wobei zahlreiche Elemente (163 Elemente in der Taxonomie 6.3) durch den Hinweis "not Permitted For: Einreichung an Finanzverwaltung" nicht für die steuerliche Übermittlung verwendet werden dürfen. Hintergrund dieser umfangreichen Auswahlmöglichkeiten ist, dass das GCD-Modul die Anforderungen unterschiedlicher Adressaten widerspiegelt und das Datenschema sowohl für die steuerliche Übermittlung als auch für die Finanzberichterstattung allg (zB für Übermittlungen an den elektronischen Bundesanzeiger, an Banken, Aufsichtsbehörden und Geschäftspartner) Verwendung findet. Durch den Einsatz entsprechender Filter in der eingesetzten Software lassen sich nur die für die steuerliche Übermittlung relevanten Elemente anzeigen. Die Praktikabilität des Datenschemas hängt somit wesentlich von der verwendeten Software ab.
Im JA-Modul werden Berichtsbestandteile, wie zB Bilanz, GuV und Ergebnisverwendung für Unternehmen aller Rechtsformen und Größen abgebildet, sodass dieses Modul als Kernelement der Übermittlung nach § 5b EStG fungiert. Das Datenschema enthält sowohl Pflichtbestandteile als auch freiwillig zu übermittelnde Berichtsbestandteile (s Rn 24ff). Zusätzlich sind in der Taxonomie alternativ verwendbare Bestandteile, wie zB die GuV nach dem GKV und dem UKV enthalten (s BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855, Anlage zu Rz 11).
2. Bestandteile der Taxonomie
a) Pflichtbestandteile der elektronischen Übermittlung iSd § 5b Abs 1 EStG
Rn. 24
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Nach dem Wortlaut des § 5b Abs 1 EStG erstreckt sich die Übermittlungspflicht nicht auf den gesamten JA, sondern lediglich auf die Bilanz, die GuV und ggf die Überleitungsrechnung. Die hierfür relevanten Datenschemata sind der Kerntaxonomie sowie den Branchentaxonomien auf der Internetseite www.esteuer.de zu entnehmen (s Rn 20f).
Rn. 25
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Die Pflicht zur Erstellung der Bilanz (HB bzw StB) besteht im Falle der Buchführungspflicht nach den §§ 140 u 141 Abs 1 AO, sodass die Übermittlungspflicht für diesen Berichtsbestandteil grds nicht zu beanstanden ist. Des Weiteren fordert § 5b Abs 1 EStG die Übermittlung einer GuV. Während bei Einreichung einer HB stets eine handelsrechtliche GuV zu übermitteln ist, muss bei Übermittlung einer StB zwingend eine steuerliche GuV beigefügt werden. § 60 Abs 1 S 2 EStDV postuliert, dass der Steuererklärung eine GuV beizufügen ist, wenn Bücher geführt werden, die den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechen. Demnach besteht diese Verpflichtung – unabhängig von der Einreichungsform – nur im Falle der Gewinnermittlung nach § 5 EStG.
Für Buchführungspflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG ermitteln (zum Berichtsbestandteil "Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich" s Rn 32c), besteht nach § 141 Abs 1 S 2 AO mangels eines Verweises auf § 242 Abs 2 HGB keine Verpflichtung zur Aufstellung einer auf dem System der doppelten Buchführung basierenden GuV (s Drüen in Tipke/Kruse, § 141 AO Rz 26 u 35), und insofern keine Übermittlungspflicht (s auch Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2010, Beilage 5, 6). Die Mussfelder der GuV sind jedoch stets – unter Beachtung der technischen Prüfungen ggf "leer" (s Technischer Leitfaden zur HGB-Taxonomie 6.3 v 01.04.2019, Stand: 02.07.2019, 48ff) – zu übermitteln, da sie einen Bestandteil des Mindestumfangs nach § 51 Abs 4 Nr 1b EStG bilden.
Strittig erscheint, inwiefern nach § 5b EStG die Pflicht zur Einreichung einer freiwillig erstellten GuV begründet wird. Nach Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2010, Beilage 5, 6 besteht für eine freiwillig aufgestellte GuV grds keine Übermittlungspflicht (glA Heinsen/Adrian, DStR 2010, 2592). Martin in Lademann, § 5b EStG Rz 6 u 26 vertritt hingegen die Ansicht, dass eine Übermittlungspflicht für die GuV dann greift, wenn diese tatsächlich erstellt wird, sodass auch im Falle einer freiwilligen Erstellung der GuV eine Pflicht zu deren Einreichung besteht.
Rn. 26
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Im Falle der Einreichung der HB und der handelsrechtlichen GuV ist gem § 5b Abs 1 S 2 EStG zusätzlich eine (steuerliche) Überleitungsrechnung zu übermitteln. In der Praxis wurde diese häufig mithilfe von Tabellenkalkulationsprogrammen und damit außerhalb des Buchführungssystems durchgeführt und als formlose Anlage der Steuererklärung beigefügt. Mit der Übermittlungspflicht im Rahmen der E-Bilanz wird zum einen die Darstellungsfreiheit erheblich eingeschränkt, zum anderen wird der Umfang der zu erstellenden Überleitungsrechnung wesentlich erweitert. Die steuerlichen Anpassungen sind entsprechend dem Datenschema im Berichtsbestandt...