Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
1. Mussfeld
Rn. 34
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Die als "Mussfeld" gekennzeichneten Positionen, die sowohl im GCD-Modul als auch im GAAP-Modul enthalten sind, gehören zum Mindestumfang gem § 5b EStG iVm § 51 Abs 4 Nr 1b EStG und sind daher unabhängig von der Rechtsform, der Branche sowie der Größe des Unternehmens stets verbindlich zu übermitteln. Für die Anzahl der zu übermittelnden Positionen ist es zudem nicht von Bedeutung, ob der StPfl eine HB oder eine StB einreicht (s Technischer Leitfaden zur HGB-Taxonomie 6.3 v 01.04.2019, Stand: 02.07.2019, 47).
Lassen sich bestimmte Mussfelder nicht mit Werten befüllen, weil "[...] die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, [...]" oder sind diese für die Rechtsform respektive den Wirtschaftszweig nicht anwendbar, so sind die Positionen "leer" (technisch: mit dem sog NIL-Wert) zu übermitteln (s BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 Rz 16; FAQ zur E-Bilanz, Stand: Oktober 2019, 7). Der Begriff "ableitbar" wird nicht innerhalb des BMF-Schreibens definiert, jedoch findet sich seine Auslegung innerhalb der von der FinVerw veröffentlichten FAQ zur E-Bilanz (Stand: Oktober 2019, 12).
Begriff
"Ein Wert ist grundsätzlich aus der Buchführung ableitbar, wenn er sich aus den Buchführungsunterlagen ergibt, die nach §§ 140ff Abgabenordnung (AO) zu führen sind."
Aufgrund der Bedeutung des Begriffs "ableitbar" sollte die Auslegung uE zwingend in einem BMF-Schreiben erfolgen, um eine einheitliche Anwendung durch die FinBeh sicherzustellen (s auch Herzig, Handelsblatt Steuerboard v 30.09.2011).
Zur Ableitung der Werte sind sowohl das Hauptbuch als auch die Nebenbücher heranzuziehen und – sofern notwendig – Buchungsschlüssel (zB zur Differenzierung der Umsatzerlöse nach USt-Tatbeständen) auszuwerten (s FAQ zur E-Bilanz, Stand: Oktober 2019, 12). Die für die Einführungsphase der E-Bilanz geltende Erleichterung, wonach es ausreiche, die Werte aus den Kontensalden der Hauptbuchhaltung abzuleiten, wurde im Jahr 2018 gestrichen (s FAQ zur E-Bilanz: Stand: Dezember 2018, 12). Dieses Zugeständnis vermied in der Einführungsphase Eingriffe in das Buchungsverhalten des StPfl (s BMF v 08.08.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10 009, 2011/0 640 263). Nunmehr sind für die Ableitbarkeit sämtliche zur Verfügung stehenden Quellen heranzuziehen.
Vor dem Übermittlungsvorgang wird der Datensatz ua auf Vollständigkeit der Mussfelder geprüft, dh der Datensatz muss für eine erfolgreiche Übermittlung sämtliche als "Mussfeld" gekennzeichneten Positionen enthalten (s Technischer Leitfaden zur HGB-Taxonomie 6.3 v 01.04.2019, Stand: 02.07.2019, 18). Dabei erfolgt jedoch lediglich die Überprüfung der formalen Richtigkeit; eine inhaltliche Prüfung findet erst zeitlich nachgelagert iRd Veranlagung statt (s Richter/Kruczynski/Kurz, BB 2010, 2491).
2. Mussfeld, Kontennachweis erwünscht
Rn. 35
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Für Positionen, die als "Mussfeld, Kontennachweis erwünscht" gekennzeichnet sind, gelten die Ausführungen zum Mussfeld entsprechend (s Rn 34). Zusätzlich ist seitens der FinVerw die Übermittlung eines Auszugs aus der Summen-/Saldenliste der in diese Position einfließenden Konten im XBRL-Format erwünscht (s BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 Rz 17). Begründet wird dies seitens der FinVerw damit, dass bereits vor Einführung der E-Bilanz die Mehrheit der StPfl der FinBeh freiwillig Kontennachweise zur Verfügung stellte (s Schumann/Arnold, DStZ 2011, 235). Durch jene wurde eine weitere verpflichtende Untergliederung des ohnehin sehr detaillierten Mindestumfangs vermieden.
Die Übermittlung des Auszugs aus der Summen-/Saldenliste ist grds optional, sodass aus dessen Nichtlieferung keine rechtlichen Sanktionen resultieren. Die Möglichkeit zur Übermittlung der Kontensalden ist nicht nur auf die so gekennzeichneten Positionen beschränkt, sondern grds zu jeder Position möglich (s BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 Rz 18). Für deren Übermittlung wird das in der folgenden Tabelle dargestellte Datenschema, welches im Berichtsbestandteil "Detailinformationen zu Positionen" angesiedelt ist, verwendet.
Datenschema zur Übermittlung von Kontensalden
Rechenregel |
Bezeichnung der Position |
Positionseigenschaft |
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Kontensalden zu einer Position |
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Name der Position |
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Kontonummer |
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Kontobeschreibung |
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Kontosaldo |
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Position "Kontensalden zu einer Position"
3. Summenmussfeld
Rn. 36
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Als Summenmussfelder werden Oberpositionen bezeichnet, die über rechnerisch verknüpften Mussfeldern stehen. Die Verpflichtung zu deren Übermittlung resultiert aus der Pflicht zur Übermittlung der darunter befindlichen Mussfelder (s BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 Rz 14). Durch die Übermittlung der Summenmussfelder wird die Vollständigkeit sowie die rechnerische Richtigkeit des Datensatzes sichergestellt (s Technischer Leitfaden zur HGB-Taxonomie 6.3 v 01.04.2019, Stand: 02.07.2019, 15).
Beispielhaft sei die Position "Ausleihungen an Gesellschafter" betrachtet; aus der Pflicht zur Übermittlung der darunter liegenden Positione...