Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
A. Anwendungsbereich
1. Persönlicher Anwendungsbereich
Rn. 4
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Inhalte der Bilanz und der GuV im XBRL-Format (die Festlegung des Übermittlungsformats erfolgte durch das BMF v 19.01.2010, BStBl I 2010, 47; zum XBRL-Standard s Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung (AKEU) der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft eV, DB 2010, 1472; zur Verwendung von XBRL iRd Offenlegung s Meyer-Pries/Mersmann, BBK 2006, 1211) gilt nach § 5b Abs 1 S 1 EStG für alle Unternehmen, die ihren Gewinn durch BV-Vergleich nach § 4 Abs 1 EStG oder § 5 EStG oder nach der Tonnage gem § 5a EStG ermitteln.
Damit greift die Übermittlungspflicht für alle Unternehmen, die eine Bilanz nach handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen haben oder diese freiwillig aufstellen (s BR-Drucks 547/08, 25). Die Rechtsform, Größe und Branche des Unternehmens sind für die Verpflichtung nicht von Bedeutung (s BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 Rz 1). Im Jahr 2017 wurden insgesamt rund 2,5 Mio E-Bilanzen an die FinVerw übermittelt (s Monatsbericht des BMF v August 2018, 36).
2. Besonderer sachlicher Anwendungsbereich
Rn. 5
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Das Anwendungsschreiben zur E-Bilanz des BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 sieht in den Rz 2ff auch eine Übermittlungspflicht für folgende Fallkonstellationen vor:
(1) |
ausländische Betriebstätten eines inländischen Unternehmens, |
(2) |
inländische Betriebstätten eines ausländischen Unternehmens, |
(3) |
steuerbegünstigte Körperschaften und |
(4) |
juristische Personen des öffentlichen Rechts mit BgA. |
Rn. 6
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Inländische Unternehmen mit ausländischen Betriebstätten, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, sind zur Aufstellung und Übermittlung einer Bilanz und einer GuV für das Unternehmen als Ganzes verpflichtet (s BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 Rz 3). Ist die ausländische Betriebstätte in ihrem Belegenheitsstaat buchführungspflichtig, so genügt es, das Ergebnis dieser Buchführung nach Vornahme von Anpassungen an das deutsche Steuerrecht und ggf nach einer Währungsumrechnung (s BMF v 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 Rz 1.1.4.2) in die Buchführung des inländischen Unternehmens zu übernehmen (§ 146 Abs 2 S 2 bis 4 AO), sofern dieses für die Besteuerung von Bedeutung ist.
Jedoch bestehen uU Probleme hinsichtlich der Integration der ausländischen Betriebstättenbuchführung, denn diese orientiert sich nicht an den Vorgaben des § 5b EStG, sondern an den Vorgaben des im Belegenheitsstaat herrschenden Rechts. Da die Gliederung der für das Einheitsunternehmen zu übermittelnden Bilanz und GuV dem Mindestumfang gem § 5b EStG iVm § 51 Abs 4 Nr 1b EStG (s Rn 20ff) genügen muss, sind die Posten der ausländischen Buchführung auf die Positionen des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes überzuleiten (s Richter/Kruczynski/Kurz, BB 2011, 2731). Ein höherer Verdichtungsgrad der Bilanz und der GuV aufgrund der Vorgaben im Betriebstättenstaat schied zum Einführungszeitpunkt wegen der technischen Umsetzung der E-Bilanz aus (s auch Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, 1652). Durch das Einfügen zusätzlicher Auffangpositionen für Betriebstätten, die am Wortlaut "soweit aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar" erkennbar sind, ist die FinVerw dieser Problematik begegnet (s FAQ zur E-Bilanz, Stand: Oktober 2019, 16). Die Taxonomie 6.3 beinhaltet 23 solcher Auffangpositionen in der Bilanz und eine Auffangposition in der GuV (zu Auffangpositionen s Rn 38).
Zudem wird die Frage beantwortet, wann die ausländischen Ergebnisse in die inländische Buchführung einzubeziehen sind, denn diese sind bei Geltung der Anrechnungsmethode (bzw der Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt) für die deutsche Besteuerung materiell von Interesse. Für den Fall, dass die Bundesrepublik Deutschland nach einem anwendbaren DBA nicht das Besteuerungsrecht besitzt und die Doppelbesteuerung durch Freistellung der Gewinne der ausländischen Betriebstätte(n) vermieden wird, ist der freizustellende Gewinn im Berichtsbestandteil "Steuerliche Gewinnermittlung" als außerbilanzielle Kürzung in einer gesonderten Position zu übermitteln (s FAQ zur E-Bilanz, Stand: Oktober 2019, 16f; auch s Rn 31).
Rn. 7
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Ausländische Unternehmen mit inländischen Betriebstätten fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 5b EStG, soweit diese in Deutschland handels- oder steuerrechtlich buchführungspflichtig sind. Im Falle einer eingetragenen Zweigniederlassung iSd §§ 13d-13g HGB ist eine handelsrechtliche Buchführungspflicht zu bejahen; über § 140 AO greift diese auch für Zwecke der Besteuerung (s Heinsen/Adrian, DStR 2010, 2591; Schumann/Arnold, DStZ 2011, 229). Handelt es sich bei der Betriebstätte handelsrechtlich nicht um eine Zweigniederlassung, so entsteht die Buchführungspflicht nach § 141 Abs 1 AO bei Vorliegen einer Betriebstätte erst nach Aufforderung durch das FA (s Drüen in Tipke/Kruse, § 141 AO Rz 6 u 24). In beiden Fällen beschränkt sich...