Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
A. Auswirkungen auf die HB
Rn. 41
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Nach § 5b Abs 1 S 1 EStG ist der Inhalt der HB sowie der handelsrechtlichen GuV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Hieraus folgt, dass die steuerliche Taxonomie nicht nur für die Einreichung der StB und der steuerlichen GuV Gültigkeit besitzt, sondern auch die HB und die handelsrechtliche GuV hinsichtlich der Gliederungstiefe der steuerlichen Taxonomie entsprechen müssen. Gleichwohl lässt die FinVerw es unbeanstandet, wenn die HB nicht in der geforderten Mussfeldtiefe übermittelt, sondern erst durch eine Umgliederung iRd Überleitungsrechnung/Umgliederungsrechnung (s Rn 26) erreicht wird (s FAQ zur E-Bilanz, Stand: Oktober 2019, 18). Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Gliederungstiefe erreicht wird, existieren hinsichtlich der Anzahl der Mussfelder bei Einreichung der HB und der handelsrechtlichen GuV sowie der StB und der steuerlichen GuV keine Unterschiede (zur Erweiterung der Berichtspflichten s Rn 39).
In der folgenden Tabelle werden die Anforderungen der Taxonomie beispielhaft anhand des Bilanzpostens "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" erläutert. Nach § 266 Abs 2 Nr A.II.1. HGB besteht keine Pflicht zur Differenzierung dieses Postens für handelsrechtliche Zwecke (und vor Einführung der E-Bilanz damit auch nicht für steuerliche Zwecke).
Beispiel für die Erweiterung der Berichtspflichten
Rechenregel |
Bezeichnung der Position |
Positionseigenschaft |
∑ |
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken |
Summenmussfeld |
+ |
unbebaute Grundstücke |
Mussfeld, Kontennachweis erwünscht |
+ |
grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten |
Mussfeld, Kontennachweis erwünscht |
+ |
Bauten auf eigenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten |
Mussfeld, Kontennachweis erwünscht |
|
davon Grund und Boden-Anteil |
Mussfeld |
+ |
Bauten auf fremden Grundstücken |
Mussfeld, Kontennachweis erwünscht |
+ |
Aufwandsverteilungsposten |
Mussfeld |
+ |
übrige Grundstücke, nicht zuordenbar |
Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden |
+ |
soweit aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar |
Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden |
Position"Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken"
Die FinVerw stellt klar, dass die durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung vorzunehmen ist, wenn diese aus der Buchführung als Ganzes ableitbar ist (s FAQ zur E-Bilanz, Stand: Oktober 2019, 12; auch s Rn 34). Folglich muss der StPfl die entsprechenden Mussfelder mit Werten befüllen, denn auch im Hinblick auf die E-Bilanz gilt das implizite Behinderungsverbot des § 90 AO. Demnach genügt es nicht, wenn der StPfl die Fragen unvollständig beantwortet oder sogar irreführende Antworten gibt (s Schumann/Arnold, DStZ 2011, 234).
B. Auswirkungen auf die handelsrechtliche GuV
Rn. 42
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Die GuV-Posten nach § 275 HGB sind für die steuerliche Deklaration ebenfalls zu untergliedern. So ist bspw der GuV-Posten "Umsatzerlöse", der die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen abzgl USt und Erlösschmälerungen beinhaltet und nach § 275 Abs 2 Nr 1 bzw Abs 3 Nr 1 HGB in einem einzigen Posten auszuweisen ist, lt Kerntaxonomie in die GuV-Positionen "in Umsatzerlöse enthaltener Bruttowert" und "in Umsatzerlöse verrechnete Erlösschmälerungen und sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern" zu differenzieren.
Durch die Existenz von Unterpositionen und die Kennzeichnung beider Positionen als "Summenmussfeld" ist zudem eine Aufteilung nach umsatzsteuerlichen Tatbeständen erforderlich, sodass beide Positionen in der Taxonomie 6.3 aus jeweils 13 Unterpositionen bestehen. Die doppelte Abfrage der Daten – zum einen in der USt-Voranmeldung bzw USt-Erklärung und zum anderen iRd E-GuV – erfolgt für Zwecke des Risikomanagements der FinVerw. Die BStBK stufte dies zum Einführungszeitpunkt als bedenklich ein, da diese Informationen für ertragsteuerliche Zwecke nicht von Bedeutung sind (s BStBK, Stellungnahme v 05.10.2010, 3). Aus prozessualer Sicht ist eine Verknüpfung zwischen den Steuererklärungen und der E-Bilanz jedoch zu befürworten (hierzu s Rn 51).
Eine ebenfalls detaillierte Untergliederung erfahren die GuV-Posten "sonstige betriebliche Erträge" und "sonstige betriebliche Aufwendungen" iSd § 275 Abs 2 Nr 4 u 8 bzw Abs 3 Nr 6 u 7 HGB, die handelsrechtlich jeweils in nur einem einzigen GuV-Posten auszuweisen sind. In der Taxonomie 6.3 besteht die Position "sonstige betriebliche Erträge" aus 22 Unterpositionen, die überwiegend als "Mussfeld" oder "Summenmussfeld" gekennzeichnet sind. Unterhalb der Summenmussfelder befinden sich weitere verpflichtend zu übermittelnde Positionen mit der Eigenschaft "Mussfeld".
Noch detaillierter ist die Untergliederung der Position "sonstige betriebliche Aufwendungen"; diese besteht in der Taxonomie 6.3 aus insgesamt 36 Unterpositionen. Da die Angaben ins...