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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6 B ... / 1. Überblick über den Anwendungsbereich

Jürgen Dräger, Tobias Müller
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Rn. 1132

Stand: EL 180 – ET: 04/2025

Die Einlage ist dem Grunde nach in § 4 Abs 1 S 8 Hs 1 EStG definiert (s §§ 4,5 Rn 275 (Briesemeister). Danach werden als Einlagen die Überführung aller WG definiert, welche der StPfl dem Betrieb im Laufe des Wj zugeführt hat. Dies kann sowohl in Bareinzahlungen oder in Sachwerten erfolgen. Dieser Einlage steht die sog Verstrickungseinlage iSd § 4 Abs 1 S 8 Hs 2 EStG (s Rn 1191) gleich. Begrifflich stellt eine Einlage eine Vermögensmehrung dar, welche dem Betrieb aus dem außerbetrieblichen Bereich zufließt (BFH v 30.11.2005, I R 3/04, BStBl II 2008, 809).

Ferner s Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 411 ff (02/2017); Krumm in Brandis/Heuermann, § 6 EStG Rz 1470 (05/2023).

 

Rn. 1133

Stand: EL 180 – ET: 04/2025

Dieser Einlagebegriff ist auf das Verhältnis eines StPfl (natürliche Person mit sowohl PV als auch BV) zugeschnitten. Der BFH hat allerdings keine Bedenken, ihn auch auf das Verhältnis zwischen Gesellschafter und KapGes analog anzuwenden (s §§ 4,5 Rn 275, 276a (Briesemeister)). Im Zusammenspiel mit KapGes gilt, dass eine Einlage nur dann vorliegt, wenn die Vermögenszuführung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Insofern besteht keine spiegelbildliche Parallele zum Entnahmebegriff, weil im Verhältnis zwischen Gesellschafter und KapGes die vGA der Entnahme als Gesetzesregel vorgeht.

 

Rn. 1134

Stand: EL 180 – ET: 04/2025

Die Einlage iSd § 4 Abs 1 S 5 und S 8 EStG ist begrifflich insbesondere zu unterscheiden von

(1)
(a) der offenen Einlage eines WG in das BV einer PersGes (s Rn 1794) oder KapGes (s Rn 1795) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, wobei dieser Vorgang als tauschähnlicher Vorgang betrachtet wird, dessen Bewertung sich sowohl bei dem einlegenden Gesellschafter der PersGes als auch der KapGes als auch bei der PersGes bzw KapG...

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