Jürgen Dräger, Tobias Müller
a) Im "Binnenbereich"
Rn. 1061
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Zu Binnen- und Außenbereich s Rn 1056. Die Bewertung hat von Gesetzes wegen zum Teilwert zu erfolgen. Maßgeblich zur Bestimmung des Teilwerts ist die Definition in § 6 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG (s Rn 400ff). Deshalb gilt auch iRd Entnahmebewertung (oder müsste gelten) die sog Teilwertvermutung: Die fortgeführten AK/HK entsprechen dem Teilwert (s Rn 419). Diese Ausgangsüberlegung verliert indes im Hinblick auf die unterschiedlichen Interessenlagen – Teilwertabschreibung zugunsten des StPfl einerseits und Festsetzung des höheren Entnahmewerts durch den Fiskus andererseits – an Konturen.
Man kann für den Zweck der Teilwertabschreibung von einem "Korrekturwert" sprechen mit der für den StPfl unschönen Beweislastverteilung zu seinen Ungunsten. Bei der Entnahmebewertung soll dagegen primärer Bewertungsmaßstab der Teilwert und nicht der Buchwert sein.
Rn. 1062
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Im Ergebnis bestätigt der BFH ohne weitere systematische Begründung die vorstehend beschriebene Denkrichtung, wenn er im Falle einer Entnahmebewertung den Teilwert mit dem Verkehrswert (Marktpreis) identifiziert (BFH BStBl II 1988, 995; BFH BStBl II 1986, 17; BFH BStBl II 1995, 309; BFH BFH/NV 1997, 763). In anderen Fällen wird v BFH der Teilwert in Entnahmefällen nach den Wiederbeschaffungskosten definiert (BFH BStBl II 1991, 833). Dies gilt insb dann, wenn – wie üblich – ein eigentlicher Marktpreis nicht besteht.
Die Entnahme eines im UV befindlichen Grundstückes ist mit den Wiederbeschaffungskosten oder HK zu bewerten (FG RP EFG 2000, 57), und die Bewertung zum "Baulandpreis" kann auch dann erfolgen, wenn bisher luf genutzte Grundstücke zum Zwecke der Bebauung entnommen werden (BFH BStBl II 1988, 490). Bei der Entnahmebewertung sind auch stille Reserven im Gefolge von zuvor angesetzten erhöhten AfA zu erfassen (BFH BStBl II 1969, 578).
Bei selbsthergestellten WG gilt ebenfalls der Marktpreis (BFH BStBl III 1959, 421; BFH BStBl II 1986, 17), wobei die Arbeitsleistung des StPfl als Betriebsinhaber ausnahmsweise im Marktpreis enthalten ist, wenn die Abrechnung eines (zB) Bauvorhabens an eine Schwester-PersGes zum Fremdvergleichspreis erfolgt (BFH BStBl II 1983, 598). Auch nicht bilanzierte immaterielle WG sind entnahmefähig (BFH BFH/NV 1999, 1550 für Zuckerrübenlieferungsrechte und Milchreferenzmengen, BFH BStBl II 1983, 113 für ein Verlagsrecht). Nicht entnahmefähig ist ein Geschäftswert, der nur zusammen mit einem betrieblichen Organismus übertragen werden kann (BFH BFH/NV 1998, 1160; BFH BStBl II 1989, 606). Bei teilweiser Betriebsverlegung ins Ausland kann ein Teilgeschäftswert mit übergehen (BFH BStBl II 1983, 113).
Rn. 1063
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Im Sonderfall der Gebäudeerrichtung durch einen Ehegatten auf dem Grundstück des anderen besteht ein Bilanzposten "wie ein materielles WG", das bei einem Verzicht auf den Ausgleichsanspruch gem §§ 951, 812 BGB mit dem Verkehrswert zu bewerten ist (BFH BStBl II 1999, 523).
Rn. 1064
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Die Betriebsaufgabe kann als Totalentnahme gesehen werden (s BFH BStBl II 1975, 168; s §§ 4,5 Rn 203 (Briesemeister)). Als Bewertungsmaßstab gilt nach § 16 Abs 3 S 7 EStG für die nicht veräußerten WG der gemeine Wert (s § 16 neu Rn 1203, 1214 (Schacht)).
Rn. 1065
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmensbereich für den Privatbedarf des StPfl (Unternehmers) stellen Entnahmen dar (Eigenverbrauch). Bsp: Die Eigenverpflegung des Gastwirtes.
Hierfür gibt das BMF regelmäßig Tabellen heraus (Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben – Sachentnahmen), zB nach Maßgabe des BMF v 12.02.2024, IV D 3-S 1547/19/10001:005, BStBl I 2024, 286 für VZ 2024.
Rn. 1066–1070
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
vorläufig frei
b) Im "Außenbereich"
Rn. 1071
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Die Bewertung der Entnahme für betriebsfremde Zwecke im Gefolge des Ausschlusses oder der Beschränkung der deutschen Besteuerung (s Rn 1056) ist mit dem gemeinen Wert iSd § 9 Abs 2 BewG, also in etwa dem fair value im Sprachgebrauch der internationalen Rechnungslegung, vorzunehmen. Normalerweise liegt der gemeine Wert höher als der Wiederbeschaffungspreis (Wiederherstellungskosten), und muss auch nicht zwingend mit dem Fremdvergleichspreis als Maßstab im internationalen Verrechnungsverkehr zwischen verbundenen Unternehmen übereinstimmen. Der gemeine Wert kann nicht generell auf der Grundlage der Selbstkosten zuzüglich Gewinnaufschlag ermittelt werden (so aber die Gesetzesbegründung des SEStEG, s §§ 4,5 Rn 246 (Briesemeister)). Je nach Marktverhältnissen liegt der Fair value auch unterhalb der Selbstkosten. Marktpreise werden nicht allein durch Kosten bestimmt (ähnlich Stadler/Elser, BB-Spezial 8/2006, 22).
Umgekehrt werden insb bei Anlagegütern die drei genannten Werte bei aller theoretischen Verschiedenheit wegen der Schwierigkeiten bezüglich der Wertermittlung im Einzelnen nicht weit auseinander liegen. Die legislatorische Zielrichtung der Verwendung des gemeinen Werts als Bewertungsmaßstab zielt...