Rn. 1032
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
Zu Bilanzansatz s §§ 4,5 Rn 873 (Hoffmann).
Die Bewertung einer Rückstellungsvorsorge sollte umfassen
- bei Passivprozessen den eingeklagten Betrag abzüglich möglicher Regressansprüche zuzüglich Anwalts- und Gerichtskosten
- die Rechtsverfolgungskosten der Aktiv- und Passivprozesse für die nächste Instanz.
In beiden Fällen sind auch Kosten für evtl Gutachten zu berücksichtigen.
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