Rn. 144

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Für die Bewertung des BV unterscheidet § 6 Abs 1 EStG hinsichtlich der Bewertungsgegenstände zwischen WG des abnutzbaren AV (Nr 1) sowie des nicht abnutzbaren AV u UV (Nr 2), Verbindlichkeiten (Nr 3) sowie Rückstellungen (Nr 3a). Darüber hinaus enthält die Regelung Einzelheiten über die Bewertung von Entnahmen (Nr 4) u Einlagen (Nr 5, 5a) sowie klarstellende Vorschriften über die Bewertung bei Eröffnung (Nr 6) u entgeltlichem Erwerb eines Betriebs (Nr 7).

Die Bewertung dieser WG erfolgt zum Zeitpunkt ihres Zugangs (Zugangsbewertung) u während ihrer Zugehörigkeit zum BV (Folgebewertung). Für die Zugangsbewertung sieht die Regelung als Bewertungsmaßstäbe die AK (s Rn 145ff), die HK (s Rn 255ff) sowie den an deren Stelle tretenden Wert vor. Als letztgenannter Wert kommt insb der Teilwert in Betracht. Die Folgebewertung richtet sich bei abnutzbaren WG des AV grundsätzlich nach den fortgeschriebenen AK/HK, dh historischen AK/HK abzüglich AfA (s § 7 EStG). Für alle WG kann bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der niedrigere Teilwert angesetzt werden, wenn der StPfl die Voraussetzungen nachweist. Sollte sich der Wert des WG bis zum nächsten Bilanzstichtag erholen, ist dann eine Teilwertzuschreibung notwendig. Zu den Einzelheiten s Rn 400ff.

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