Jürgen Dräger, Tobias Müller
Rn. 612
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Wegen der idR relativ schnellen Abschreibung entsprechend dem Werteverzehr nach § 7 EStG stellt sich häufig die Frage einer Teilwertabschreibung wegen des ohnehin schon verminderten Buchwertes nicht (s Rn 512). Die Frage ist dann, wann eine "dauernde Wertminderung" iSd § 253 Abs 3 S 5 HGB und iSd § 6 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG vorliegt. Das BMF v 02.09.2016, BStBl I 2016, 995 "regelt" diese Frage in Rz 8 ff wie folgt:
Zitat
Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Wert des jeweiligen WG zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt, wobei die verbleibende Restnutzungsdauer nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen ist.
Mit dieser Vorgabe folgt das BMF einschlägigen Kommentierungen zum HGB (vgl A/D/S, § 253 HGB Rz 477, 6. Aufl). Das BMF enthält dazu auch noch Bsp mit Lösungen (s Rn 478).
Das typische Problem der Teilwertabschreibung ist naturgemäß mit solchen Bsp nicht gelöst, geht es doch immer um die Festlegung des gegenüber dem Buchwert niedrigeren Wertes (s Rn 475ff). Die materielle Problematik, also das Streitpotential mit der FinVerw betreffend die Teilwertabschreibung, ist in diesem Bereich allerdings wegen der genannten tendenziell niedrigeren Buchwerte wesentlich geringer als etwa für langfristige Ausleihungen oder Beteiligungen an KapGes.
Der größte Anwendungsbereich für Teilwertabschreibungen auf bewegliches AV sind Anlagen zur Energieerzeugung und -verteilung, bei denen in großem Umfang Betriebsvorrichtungen eingesetzt werden. Insb für Atomkraftwerke, aber auch für die Steinkohlen- und Braunkohlenkraftwerke ergeben sich unabhängig von der technischen Nutzungsdauer durch die politisch beeinflussten Entscheidungen längere oder kürzere Einsatzzeiten und damit auch Teilwertveränderungen.
Rn. 613
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Die Überdimensionierung einer Anlage berechtigt nur bei nachhaltiger Nutzungseinschränkung zur Teilwertabschreibung (BFH BStBl II 1988, 488).
Zur Teilwertermittlung von Seeschiffen vgl BFH BStBl II 1987, 722; BFH v 17.08.2017, IV R 3/14, DStR 2017, 2264.
Rn. 614
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Daraus folgt weiter, dass sich auch das Thema der Wertaufholungszuschreibung in praxi selten stellt. Denn wenn schon einmal eine Teilwertabschreibung auf bewegliches Sach-AV durchgeführt werden konnte, dann wird eine wiedergewonnene Werthaltigkeit Jahre später mit noch niedrigerem fiktivem Buchwert (Wertaufholungshöchstbetrag, s Rn 508) kaum mehr nennenswert zu Buche schlagen.
Zur erforderlichen Schattenanlagebuchführung nach einer vorgenommenen Teilwertabschreibung s das Berechnungsbeispiel bei Hoffmann, GStB 1999, 271; diese Nebenrechnung muss zur Verprobung des Wertaufholungshöchstbetrages erstellt werden (s Rn 512). Sie ermittelt den "Als-ob-Buchwert" ohne vorgängige Teilwertabschreibung.