Rn. 70

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Der Grundsatz der Einzelbewertung ist insoweit eine tragende Säule der Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht, weil diese das dem Unternehmen insgesamt zur Verfügung stehende Vermögen nicht wie nach der Technik der Unternehmensbewertung als Wertgesamtheit ermittelt. Durch diesen völlig konträren methodischen Ansatz kann es auch nicht gelingen, mit Hilfe der Bilanz den Unternehmenswert zu ermitteln. Diese Feststellung bedeutet einen entscheidenden Vorbehalt gegenüber der Möglichkeit, mit Hilfe einer Bilanz den "wahren" Vermögenswert nach Maßgabe des True-and-fair-view-Gedankens zu ermitteln. Das "wirkliche" Vermögen eines Unternehmens – sofern es überhaupt ermittelbar ist – kommt in einer Bilanz nicht zum Ausdruck. Die in den internationalen Rechnungslegungsstandards immer mehr um sich greifende Tendenz zur Fair-value-Bewertung kann im Extremfall unter Einbeziehung auch des originären Firmenwertes einen solchen Unternehmenswert ermitteln. Nur entspricht das nicht mehr einer Bilanzierung im herkömmlichen Sinne. Es handelt sich vielmehr um eine Gewinnermittlung durch Unternehmensbewertung zu zwei Stichtagen.

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