Rn. 1436

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Der Regelungsgehalt des § 6 Abs 3 S 1 Hs 2 EStG umfasst auch die (unentgeltliche) Übertragung des Teiles eines Mitunternehmeranteiles. Dies ist nunmehr durch das UntStFG ab VZ 2001für natürliche Personen klargestellt, gilt auf Antrag auch zuvor (BMF v 03.03.2005, BStBl I 2005, 458 Rz 24).

Strittig ist, ob auch die Übertragung auf eine PersGes zulässig ist, wenn an dieser ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind. Aus dem Gesetzeswortlaut selbst geht dies nicht hervor, die FinVerw beschränkt bei Übertragung von Teilen eines Mitunternehmeranteils und der unentgeltlichen Aufnahme in ein Einzelunternehmen den Anwendungsbereich auf die Übertragung auf natürliche Personen (BMF v 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 Rz 1), wobei keine unterschiedliche Würdigung ersichtlich ist.

Bei Sonder-BV ist die Mitübertragungsquote zu bedenken (s Rn 1438ff).

 

Rn. 1437

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Die Einräumung einer atypisch stillen Beteiligung bzw einer Unterbeteiligung an einem Mitunternehmeranteil gilt ebenfalls als Übertragung eines Mitunternehmeranteils, weil der Übernehmer ebenfalls Mitunternehmer wird (FG Nbg v 13.09.2000, V 479/98, EFG 2001, 566 rkr; BFH v 02.10.1997, IV R 75/96, BStBl II 1998, 137; BFH v 19.04.2007, IV R 70/04, BStBl II 2007, 868, jeweils betreffend Mitunternehmerstellung bei Unterbeteiligung).

Entsprechendes gilt bei unentgeltlicher Aufnahme weiterer Gesellschafter in eine bereits bestehende PersGes im Rahmen einer Kapitalerhöhung ohne Ausgleichszahlung, wenn sich die Anteile der bisherigen Gesellschafter durch Anwachsung verringern sowie bei unentgeltlicher Aufnahme eines Gesellschafters in eine bereits bestehende PersGes (strittig, ob Anwendung des § 24 UmwStG vorrangig, ablehnend BFH v 20.09.2007, IV R 70/05, BStBl II 2008, 265, gleichzeitige Anwendung von § 6 Abs 3 EStG und § 24 UmwStG möglich, s Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 204 (37. Aufl)).

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