Jürgen Dräger, Tobias Müller
Rn. 1111
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Für sog Elektrofahrzeuge (gesetzlich definiert als Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge)) und für sog Hybridelektrofahrzeuge (Definition in BMF v 05.06.2014, BStBl I 2014, 835 und BMF BStBl I 2018, 272 enthalten, entscheidend ist die Codierung im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung Teil I, siehe BMF-Schreiben aaO Rz 1, 2) ist der Listenpreis pauschal wegen der darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem zu kürzen.
Dabei sah das EStG bereits bis zum VZ 2019 Regelungen vor, nach welchen die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regel gekürzt werden konnte. Diese beinhaltete, dass sich der Listenpreis für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Kfz um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität mindert. Dieser Betrag verringert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kfz um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde (kWh) der Batteriekapazität. Die Anzahl der kWh kann Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I entnommen werden. Dabei darf die sich ergebende Minderung pro Kfz höchstens EUR 10 000 betragen, wobei sich auch dieser Höchstbetrag für in den Folgejahren angeschaffte Kfz um jährlich EUR 500 mindert. Einzelheiten ergeben sich aus Rz 3 f des BMF v 05.06.2014, BStBl I 2014, 835. Die AfA für das Fahrzeug (Bemessungsgrundlage) ist um den pauschalen Abschlag zu kürzen.
Durch das JStG 2018 (s vor § 1 Rn 230 (Bitz)) sind weitere Steuervorteile ins Gesetz aufgenommen wurden. Dieses sieht eine "Halbierung der Bemessungsgrundlage" vor, also eine 0,5 %-Regelung bei der Dienstwagenbesteuerung. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind die AK nur zur Hälfte anzusetzen (für sog von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, sog Plug-in-Hybride, s § 6 Abs 1 Nr 4 S 3 EStG). Bei Leasing oder Miete des Fahrzeuges fließen nur die Hälfte der Kosten in die Gesamtkosten ein (BT-Drs 19/4455, 40). Diese Regelung gilt zunächst für Anschaffungen nach dem 01.01.2019 und vor dem 31.12.2021. Der Regierungsentwurf des JStG 2019 sah jedoch bereits eine Verlängerung vor. Mit gewissen Modifikationen wird diese Begünstigung in zwei Stufen bis zum Jahr 2030 verlängert:
- v 01.01.2022 bis 31.12.2024 halbe 1 %-Regel, wenn Mindestreichweite mit reinem Elektroantrieb von 60 km oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km gelten, § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 Nr 4 EStG;
- v 01.01.2025 bis 31.12.2030 eine Mindestreichweite mit reinem Elektroantrieb von 80 km oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km gelten (§ 6 Abs 1 Nr 4 S 2 Nr 5 EStG).
Sollte das Kfz keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben und der Bruttolistenpreis des Kfz nicht mehr als EUR 40 000 betragen, kommt nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 Nr 3 EStG der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel zur Anwendung. Durch das Zweite Corona-SteuerhilfeG v 29.06.2020 (BGBl I 2020, 1512) wurde die Grenze auf EUR 60 000 mW ab 01.01.2020 heraufgesetzt. Durch das Wachstumschancengesetz v 27.03.2024 (BGBl I 2024 Nr 108) wurde diese Grenze nun nochmals erhöht. Sie beträgt für Anschaffungen nach dem 31.12.2023 nun EUR 70 000.
Nicht verlängert wurde die Regelung über die mit dem Amtshilferichtlinie-UmsetzungsG v 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) eingeführte Nachteilsausgleichsregelung für die zusätzlichen Kosten des Batteriesystems nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 Nr 1 und S 3 Nr 1 EStG (pauschaler Abschlag von der Bemessungsgrundlage, der sich an der Leistung der Batterie und dem Jahr der Anschaffung des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs orientiert). Diese Regelung läuft, wie vorgesehen, Ende 2022 aus.
Durch das JStG 2019 (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451; s vor § 1 Rn 235 (Bitz)) erfolgte nun eine umfassende Änderung von § 6 Abs 1 Nr 4 S 3 EStG, für deren Anwendung zwischen den genannten Fahrzeugtypen und der erfolgten Anschaffung zu unterscheiden ist. Ziel der Änderung ist die steuerliche Förderung von Kfz mit "umweltfreundlichen Motoren". Dies soll durch eine Minderung des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils erreicht werden.
Die Regelungen der § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 und 3 EStG sind in verschiedene Nummern (inzwischen jeweils 5) unterteilt (maßgeblicher Bruttolistenpreis bei Anwendung der 1 %-Regel bzw Bemessungsgrundlage für die Fahrtenbuchmethode). Diesen unterfallen ausschließlich Fahrzeuge mit Antrieb durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), sowie extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge. Für die Anwendung der einzelnen Nummern ist insb der Zeitpunkt der Anschaffung der Fahrzeuge entscheidend.
Aufgrund der bereits erfolgten Änderungen des § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 und 3 EStG ergeben sich unter Berücksic...