Jürgen Dräger, Tobias Müller
fea) Allgemein
Rn. 174
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Es geht dabei um Herabsetzungen des Anschaffungspreises aus den verschiedensten Gründen und mit den unterschiedlichsten Termini: Rabatte, Skonti, Boni, Rückvergütungen, Umsatzprämien, Provisionsnachlässe etc. Auch verdeckte Preisnachlässe – zB bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen – mindern die AK. Provisionszahlung der EK-Vermittler bei geschlossenen Immobilienfonds mindern die AK (BFH BStBl II 2002, 796), ebenso eine "Provision" ohne Leistungserbringung, die der Vermittler eines Kaufvertrages dem Grundstückserwerber vergütet (BFH v 16.03.2004, IX R 46/03, BFH II 2004, 1046). Zu Einzelheiten vgl OFD Rostock v 12.11.2002, DStR 2003, 332.
Rn. 175
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Fraglich kann die Behandlung eines Zinseffektes sein.
Beispiele:
(1) |
Bei einem längerfristig zu erstellenden WG (Gebäude, Großanlage) zahlt der Auftraggeber und Abnehmer zeitlich früher als üblich, um einen niedrigeren Kaufpreis zu erzielen. Die bisher höchstrichterlich nicht geklärte Frage ist, ob insoweit ein Zinsertrag oder eine Anschaffungspreisminderung vorliegt. |
(2) |
Im umgekehrten Fall hat der BFH BStBl II 1991, 791 entschieden: Bei einer längerfristigen Stundung eines Kaufpreises (über ein Jahr) hat der BFH hier eine Abzinsung des Kaufpreises und damit eine Minderung der AK verlangt. |
feb) Sonderproblem: Zuschüsse, Zulagen, Finanzierungshilfen
Schrifttum:
Uhlig, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Zuschüsse, 1989;
Hilke, Bilanzpolitik, 6. Aufl 2002, 148.
Rn. 176
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Beschaffungsvorgänge für Sach-AV stehen häufig im Zusammenhang mit Finanzierungshilfen im weitesten Sinn. Diese "Hilfen" können von der öffentlichen Hand, aber auch von privaten Auftraggebern geleistet werden. Bei öffentlichen Beihilfen (Subventionen) spricht man gewöhnlich von Investitionszuschüssen, wenn sie auf einer Gesetzesregel beruhen von InvZul (InvZulG 2007 bzw InvZulG 2010). Privatwirtschaftliche Auftraggeber leisten in bestimmten Branchen ebenfalls Finanzierungshilfen in Form von "Druckkostenbeihilfen" oder "Werkzeugkostenbeiträgen" (s §§ 4,5 Rn 1499 (Hoffmann)) oder bei Gebäudeherstellungskosten (Mieterzuschüsse, FG Nürnberg DStRE 2002, 933).
Rn. 177
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Der bilanzrechtliche Charakter ist nicht immer eindeutig bestimmbar (s Weber-Grellet, FR 2001, 537 zum Fall von Werkzeugkostenzuschüssen einer Automobilherstellerin nach BFH v 29.11.2000, I R 87/99, BStBl II 2002, 655). AK/HK sind bezüglich dieser Problematik gleichlaufend. Solche privatwirtschaftlichen "Beihilfen" unterscheiden sich von denjenigen der öffentlichen Hand dadurch, dass sie nicht nur zur Unterstützung der Investition des liefernden Unternehmens gewährt werden, sondern im Interesse einer entsprechenden Gegenleistung. Deshalb werden zB sog Werkzeugkostenbeiträge offen oder verdeckt durch Preisnachlässe für die mittels des bezuschussten Werkzeugs erstellten Produkte amortisiert. Darin kann ein Indiz zur unterschiedlichen bilanzrechtlichen Behandlung – öffentliche Subventionen einerseits und privatwirtschaftliche "Beihilfen" andererseits – gesehen werden.
Rn. 178
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Für die Besteuerung generell ist grundlegend zwischen (Investitions-)zuschüssen einerseits und InvZul andererseits streng zu unterscheiden. Letztere sind nach § 12 InvZulG 2007 bzw § 13 InvZulG 2010 "steuerfrei", gehören also nicht zu den steuerbaren Einkünften und mindern deshalb konsequenterweise nicht die AK bzw HK des begünstigten WG mit der Folge einer sonst niedrigeren Abschreibungsbemessungsgrundlage. Umgekehrt bei Zuschüssen: Diese sind "stpfl"; dabei gewähren die EStR (R 6.5 EStR 2012) traditionell ein Wahlrecht. Der investierende Unternehmer kann die Zuschüsse sofort als BE behandeln, er kann sie aber auch von den AK/HK abziehen mit der Folge einer ratierlichen Verteilung des stpfl Zuschusses auf die Nutzungsdauer des bezuschussten WG. Der FinVerw zufolge gilt hier die umgekehrte Maßgeblichkeit, dh, der betreffende StPfl muss das Wahlrecht in der HB ausüben (s §§ 4,5 Rn 334ff (Briesemeister/Hoffmann)).
Rn. 179
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Aus Sicht der HB ist dieses steuerliche Wahlrecht mit den handelsrechtlichen Folgewirkungen aufgrund der umgekehrten Maßgeblichkeit bedenklich (so zu Recht A/D/S, § 255 HGB Rz 58, 6. Aufl). Diese Bedenken richten sich gegen die sofortige erfolgswirksame Vereinnahmung eines Zuschusses, der aus wirtschaftlicher Sicht für die Zeit der Nutzungsdauer gewährt wird. Wirtschaftlich und damit bilanzrechtlich "richtig" ist also die im Jahr der Zuschussgewährung zunächst erfolgsneutrale Vereinnahmung durch Kürzung von den AK/HK oder durch Einstellung eines passivischen Sonderpostens nach Maßgabe des Fachgutachtens IDW-HFA 1/1984 idF 1990. Durch die entsprechende niedrigere Abschreibungsverrechnung bzw die ratierliche Auflösung dieses Sonderpostens wird die erfolgserhöhende Vereinnahmung entsprechend der Nutzungsdauer des bezuschussten WG vorgenommen.
Von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung sind die sog Baukostenzuschüsse in der Versorgungswirtschaft (Energie und Was...