Jürgen Dräger, Tobias Müller
Piltz, Teilwert bei Unrentabilität des Unternehmens, StBJb 1991/92, 147;
Kottke, Teilwertabschreibungen wegen Unrentabilität nur bei Stilllegungsmaßnahmen?, BB 1996, 1265.
Rn. 459
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Unter Rentabilität wird gemeinhin die Verzinsung des eingesetzten Kapitals verstanden. Undefiniert bleibt dann im allg die "Unrentabilität" oder auch die "schlechte" Rentabilität, genauso wie umgekehrt die "gute". Als schlecht rentabel sollte eine Verzinsung (ohne Risikozuschlag) unterhalb einer solchen für langfristig sichere Anleihen verstanden werden.
Die Frage ist nun, inwieweit sich dieser Rentabilitätsbegriff in denjenigen des Teilwertes integrieren lässt. Bewertungsgegenstand ist nach der Teilwertdefinition das einzelne WG, allerdings unter Berücksichtigung eines gedachten Kaufpreises für das Gesamtunternehmen. Es besteht also schon definitorisch ein bestimmtes Spannungsverhältnis zwischen Einzelbewertung und Gesamt-Unternehmensbewertung (s Rn 411f).
Rn. 460
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Dieses Spannungsverhältnis ist im Falle einer guten Rentabilität des Unternehmens und des Einzel-WG unproblematisch: Eine Bewertung über die fortgeführten AK/HK hinaus ist unzulässig, der höhere Rentabilitäts- oder Nutzungswert des Einzel-WG für das Gesamtunternehmen schlägt sich im allg Geschäftswert nieder.
Systematisch unproblematisch ist auch die mangelnde Rentabilität eines bestimmten WG – ungeachtet der Problematik der individuellen Zuordnungsmöglichkeit. In solchen Fällen liegen Fehlmaßnahmen vor, wie sie unter s Rn 429 ff als Mittel zur Widerlegung der Teilwertvermutung dargestellt worden sind. Dann kommt es nicht auf die Gesamtrentabilität des Betriebes an (BFH BStBl II 1988, 488 zum Fall einer überdimensionierten Investition in zwei Turmdrehkräne).
Rn. 461
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Das eigentliche Problem stellt die mangelnde Rentabilität des Unternehmens im Ganzen dar. Dann kann es zum Zustand eines nach fortgeführten AK/HK ermittelten EK kommen, das sich höher darstellt als der Gesamtwert des Unternehmens. Man ist dann geneigt, von einem negativen Geschäftswert zu sprechen. Einen solchen lehnt die ständige Rspr des BFH indes ab. Kommt man auf die Teilwertdefinition und den fiktiven Gesamtunternehmenswert als "Definitionshülle" zurück, müsste eigentlich eine Abschreibung auf die einzelnen WG, wie immer auch verteilt, vorgenommen werden. Entsprechend zitiert Piltz (StBJb 1991/92, 154) das Urt des BFH v 29.04.1958, 313–314/56 (nv):
Zitat
"Die nachhaltige mangelnde Rentabilität eines Unternehmens kann den Teilwert der einzelnen WG nachhaltig beeinflussen und ihn uU bis auf den Wert sinken lassen, der für das WG bei einer Einzelveräußerung oder bei der Liquidierung des Unternehmens zu erzielen wäre."
Rn. 462
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Dieser Gesichtspunkt wird in der nachfolgenden BFH-Rspr zwar immer wieder aufgegriffen, nie aber in ein positives (für den StPfl) Urt umgemünzt. Stattdessen hat insb der Bewertungssenat des BFH zur Einheitsbewertung des BV (Bsp BFH BStBl II 1990, 206) als weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung der Unrentabilität des Gesamtbetriebes bei der Teilwertbestimmung des Einzel-WG einen Stilllegungs- oder Liquidationsbeschluss für das Unternehmen gefordert.
Bei dieser restriktiven Rspr ist es bis heute auch für Ertragsteuerzwecke geblieben. Systematisch folgt daraus ein negatives Pendant zum (originären) positiven Geschäftswert: Beide – der positive und der negative – sind bei der Ermittlung des Teilwertes eines WG und damit auch des gesamten Unternehmenswertes unbeachtlich. So auch BFH BStBl II 1995, 831.
Rn. 463–464
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
vorläufig frei