A. Überblick über die Vorschrift
Rn. 1
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
§ 62 Abs 1 S 1 EStG regelt, welche Personen Anspruch auf das Kindergeld nach dem X. Abschnitt haben. Hinsichtlich der Kinder, für die ein Anspruch auf das steuerliche Kindergeld bestehen kann, verweist § 62 Abs 1 EStG auf § 63 EStG, der die berücksichtigungsfähigen Kinder benennt.
Rn. 2
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
§ 62 Abs 1 S 2 EStG nennt als weitere Voraussetzung, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene ID-Nr (§ 139b AO) identifiziert wird, wobei die nachträgliche Vergabe der ID-Nr auf Monate zurückwirkt, in denen die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 S 1 EStG vorliegen (§ 62 Abs 1 S 3 EStG).
Rn. 3
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
§ 62 Abs 1a S 1 EStG bestimmt, dass ein Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedsstaats oder eines EWR-Staats für die ersten 3 Monate ab Begründung eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland keinen Anspruch auf Kindergeld hat.
Rn. 4
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
§ 62 Abs 1a S 2 EStG enthält eine Ausnahmeregelung zu § 62 Abs 1a S 1 EStG und regelt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen für die ersten 3 Monate ab Begründung eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland ein Kindergeldanspruch für gegeben ist, s Rn 35.
Rn. 5
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
§ 62 Abs 1a S 3 EStG regelt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedsstaats oder eines EWR-Staats nach Ablauf von 3 Monaten ab Begründung eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland keinen Anspruch auf Kindergeld hat.
Rn. 6
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
§ 62 Abs 1a S 4 EStG bestimmt, dass die Prüfung der Voraussetzungen nach § 62 Abs 1a S 2 u S 3 EStG durch die Familienkasse in eigener Zuständigkeit erfolgt.
Rn. 7
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Aus § 62 Abs 1a S 5 u 6 EStG ergeben sich für die Familienkasse Mitteilungspflichten gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde für den Fall, dass die Familienkasse nach Prüfung der Voraussetzungen nach § 62 Abs 1a S 2 u S 3 EStG die Kindergeldfestsetzung ablehnt.
Rn. 8
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
§ 62 Abs 2 EStG regelt die Voraussetzungen, unter denen einem nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer, der die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs 1 EStG erfüllt, ein Anspruch auf das steuerliche Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG zusteht.
Rn. 9
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei
B. Grundsätze des steuerlichen Kindergelds nach dem X. Abschnitt des EStG
Rn. 10
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Der X. Abschnitt des EStG beinhaltet die Regelungen über das einkommensteuerrechtliche Kindergeld. Dieses stellt nach der Auffassung des BVerfG v 09.04.2003, 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01, NJW 2003, 2733; BVerfG v 08.06.2004, 2 BvL 5/00, HFR 2004, 1139) zugleich eine Sozialleistung dar. Soweit das Kindergeld über die Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums des Kindes hinausgeht, dient es der Förderung der Familie, BFH v 18.07.2013, III R 59/11, BStBl II 2014, 843. Kinderfreibetrag und Kindergeld können seit dem In-Kraft-Treten des JStG 1996 nur noch alternativ in Anspruch genommen werden, § 31 S 1 EStG. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Familienleistungsausgleich in das ESt-Recht integriert hat, Nichtannahmebeschluss des BVerfG v 06.04.2011, 1 BvR 1765/09, HFR 2011, 812. Daraus, dass unterschiedliche Verfahrensregelungen für das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG und dem nach dem BKGG bestehen, ergibt sich kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz; BVerfG v 06.04.2011, aaO.
Es können sich jedoch Widersprüche zwischen Sozialrecht und dem Kindergeldrecht nach Abschnitt X des EStG insofern ergeben, als dass das Kindergeld auch dann zurückgefordert werden kann, wenn im Hinblick auf die Gewährung von Kindergeld Sozialleistungen des Empfängers gekürzt wurden. Die Betroffenen müssen in diesem Fall das erhaltene Kindergeld an die Familienkasse zurückzahlen, erhalten jedoch keinen Ausgleich für die zuvor um das Kindergeld gekürzten Sozialleistungen, zB das Arbeitslosengeld, vgl dazu BFH v 06.05.2011, III B 130/10, BFH/NV 2011, 1353; BFH v 27.11.2011, III B 35/11, BFH/NV 2012, 696; BFH v 13.09.2018, III R 19/17, BStBl II 2019, 187: Die Anrechnung von zu Unrecht gewährtem Kindergeld auf Sozialleistungen allein verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass; aA Bilsdorfer, NJW 2012, 3706; BFH v 13.09.2018, III R 48/17, BStBl II 2019, 189: Billigkeitsentscheidung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten; BFH v 08.11.2018, III R 31/17, BFH/NV 2019, 557: zur Billigkeitsentscheidung bei Weiterleitung des Kindergeldes durch den Kindergeldberechtigten an das Kind und Anrechnung auf Sozialleistungen des Kindes.
Rn. 11
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Zur verfassungsrechtlichen Würdigung der Ausgestaltung des Familienleistungsausgleichs s § 31 Rn 143ff.
Rn. 12
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Zur Vereinbarkeit der Regelung in § 62 Abs 1a S 1 u 2 EStG mit dem Europarecht s Rn 150.
Wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beschränkung des Kindergeldanspruchs auf Ausländer, die im Besitz einer...