Rn. 10

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Aus der Vorschrift, die die Fälle der Anspruchskonkurrenz betrifft, ergibt sich der Grundsatz, dass für jedes Kind nur einmal Kindergeld gewährt wird (Einmalgewährung) und diese Gewährung an nur einen Berechtigten erfolgt. Eine Aufteilung des Kindergeldes an mehrere Berechtigte ist somit ausgeschlossen (Aufteilungsverbot), vgl BFH vom 14.12.2004, VIII R 106/03, BStBl II 2008, 762.

Ferner normiert die Vorschrift das sog Obhutsprinzip, dh, bei mehreren Berechtigten ist derjenige vorrangig berechtigt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, BFH vom 14.12.2004, VIII R 106/03, BStBl II 2008, 752; Selder in Brandis/Heuermann, § 64 EStG Rz 3 (Oktober 2021); allerdings ist auch eine Haushaltsaufnahme bei beiden Eltern möglich, BFH vom 23.03.2005, III R 91/03, BStBl II 2008, 752.

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